Hallo, ich habe eine Gläubigerversammlung mit einer sehr kuriosen Kosntellation:
Ich habe echte Gläubiger nach § 38 InsO. Die wurden alle anerkannt, kein Problem. Ich habe auch viele § 39 Gläubiger, die wurden in der Rangklasse auch anerkannt. Die haben ja eh kein Stimmrecht. Dann habe ich aber auch ca. 100 Gläubiger, die trotz Nachrang in § 38 InsO angemeldet haben und vom Verwalter alle bestritten wurden. Hintergrund ist eine Nachrangklausel, die eventuell wegen Mängeln in der Anlageberatung unwirksam sein könnte, Verwalter geht aber davon aus, dass sie wirksam ist.
Nun steht die Versammlung an und es soll über was abgestimmt werden. (Jetzt mal angenommen, alle 38ger stimmen mit ihren 10.000 Euro Forderung mit Ja: ) Ich würde jetzt gerne erst alle 38er Anmeldungen ihre Stimme abgegeben lassen, also quasi alle Simmen einsammeln, dann auszählen. Wenn die bestrittenen 38ger mit 100.000,- Euro Nein stimmen und tatsächlich eine Änderung ergeben würde, würde ich mich über das Stimmrecht unterhalten wollen. Denn wenn die bestrittenen 38ger ja auch alle Ja stimmen, dann brauchen wir ja keine Bestimmung eines Stimmrechts.
Muss also die Stimmrechtsfestlegung vor der Anstimmung erfolgen, oder kann man sie hinten anstellen?