Bezahlung der Betreuervergütung aus Vermögen oder aus Staatskasse

  • Der Betreute ist 66 Jahre alt und erhält eine monatliche Rente in Höhe von 680,-- EUR sowie monatliche Sozialhilfe (Grundsicherung) in Höhe von 280,00 EUR, insgesamt also 960,-- EUR monatlich. Weitere Einkünfte hat er nicht.

    Sein Vermögen besteht aus einem Guthaben auf seinem Girokonto in Höhe von 4.000,-- EUR und einer betragsfrei gestellten Lebensversicherung mit einem derzeitigen Wert von 1.700,-- EUR.

    Die Lebensversicherung ist in ca. einem Jahr fällig. Der Betroffene erhält dann eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 1.800,-- EUR sowie eine lebenslange Rente von 135,-- EUR jährlich.

    Der Berufsbetreuer beantragt die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 306,-- EUR und Auszahlung dieser aus der Staatskasse.

    Der Betroffene liegt mit seinem Vermögen über der Schongrenze von 5.000,-- EUR. Auch die Zahlung der Vergütung aus seinem Vermögen bringt ihn nicht unter diese Grenze. Andererseits gibt es die Härtefallregelung des § 90 Abs 3 SGB XII. Ist diese Regelung hier anwendbar und die Vergütung ist aus der Staatskasse zu bezahlen oder ist diese aus dem Vermögen des Betroffenen zu bezahlen?

  • Sehe ich auch so. Stand jetzt hat er 5.700 €. Die 4.000 € sind flüssig, daraus kann die Vergütung entnommen werden und dem Betreuten verbleibt noch genug Sockelbetrag für seine notwendigen Ausgaben. Nächstes Jahr wird dann auch die LV flüssig.

    Insgesamt also kein Härtefall. Bei Beratungshilfe würde man auch keine Bedürftigkeit sehen und ablehnen und bei PKH/VKH idR auch.

    Dass nach SGB § 12 Abs. 2 SGB II Lebensversicherungen bei ALG II besonderen Schutz genießen, sorgt IM KOPF bei gerichtlichen Bedürftigkeitsprüfungen immer wieder dafür, dass bei Lebensversicherungen besondere Härten unterstellt werden, weil LVs bei Grundsicherung/ALG II nicht angetastet werden, das Gericht diese aber oft schon einsetzt, weil wir eben teilweise andere Wertgrenzen berücksichtigen müssen und nicht immer eine Verweisung ins Sozialhilferecht vorliegt. Deswegen ist die Einbeziehung von Lebensversicherungen nicht automatisch ein Härtefall.

  • Hallo,

    wieso soll der Betreute für die Betreuervergütung aufkommen? Sein Girokontoguthaben beträgt 4.000,-- Euro und liegt somit unter dem sozialhilferechtlichen Schonbetrag in Höhe von 5.000.-- Euro, wobei von den 4.000,-- Euro ggf. noch das laufende Monatseinkommen in Abzug zu bringen wäre.
    Grundsätzlich dürfte die Lebensversicherung, sofern es sich um keine staatlich geförderte Altersvorsorge handelt, zwar dem Kontovermögen zugerechnet werden, aber da dies vermutlich z.Z. mit einem erheblichen Rückkaufwert-Verlust verbunden wäre, würde dies wohl zum jetzigen Zeitpunkt eine unzumutbare Härte darstellen.
    Also m.E. Vergütung aus der Staatskasse.

    mfg

  • Der Betroffene muss seine LV nicht auflösen. Er hat € 5.700,00 an Vermögen. Daraus zahlt er die Betreuervergütung.

    Ein Betreuter, der neben € 1.000,00 noch einen Ferrari hat, muss doch die Vergütung doch auch stemmen und seinen Ferrari deshalb nicht verkaufen. Da spricht man doch auch nicht von einem Härtefall und zahlt die Vergütung aus der Staatskasse.

  • Der Betroffene muss seine LV nicht auflösen. Er hat € 5.700,00 an Vermögen. Daraus zahlt er die Betreuervergütung.

    Stimmt natürlich, da war ich kurz auf dem falschen Dampfer. Das (noch nicht fällige) LV-Guthaben ist ja - da ein Anspruch darauf besteht - als verwertbar anzusehen (sofern es sich um keine staatlich geförderte Altersvorsorge bzw. ein Riester-Produkt handelt).

    mfg

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