Nachweis Vertretungsmacht einer schweizer GmbH bei Insichgeschäften

  • Hallo,

    ich habe einen Antrag auf Umschreibung der Insolvenztabelle.
    Gläubigerin der Forderung ist eine Schweizer GmbH. Diese hat vertreten durch ihren Geschäftsführer A ihre Forderungen an A abgetreten. Es liegt nach deutschem Recht also ein Fall des § 181 BGB vor.

    Die Unterschrift des A unter der Abtretungserklärung wurde von einem deutschen Notar beglaubigt.
    Als Vertretungsnachweis liegt mir eine Bescheinigung des deutschen Notars im Zuge der Unterschriftbeglaubigung vor, mit der dieser aufgrund Einsichtnahme in das schweizerische Handelsregister bescheinigt, dass A einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer der GmbH ist.
    Über die Firmensuche in der Schweiz (https://www.zefix.ch/de/search/entity/welcome) konnte ich in Erfahrung bringen, dass die GmbH zwei Geschäftsführer hat, welche beide einzelvertretungsberechtigt sind.

    Eine Vorschrift wie der § 181 BGB im deutschen Recht habe ich im Recht der Schweiz nicht gefunden. Meine Recherchen haben ergeben, dass eine derartige Vorschrift wohl auch nicht existiert. Auf diesen Umstand beruft sich auch der Gläubiger (Person A) und verlangt die Umschreibung der Tabelle unter Anwendung des § 727 ZPO.

    Ich habe Rechtsprechung aus der Schweiz gefunden, wonach auch dort das Selbstkontrahieren relevant ist, vgl. z. B.
    BGE 126 III 361 (https://www.servat.unibe.ch/dfr/bge/c3126361.html)
    http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/…://95-II-442:de)

    Würde euch der gelieferte Nachweis reichen, oder was sollte noch gefordert werden?

  • höre den Schuldner vor Ertelung an und gut ist.
    greez Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • höre den Schuldner vor Ertelung an und gut ist.
    greez Def

    Du meinst, dass ich meine Insolvenzschuldnerin (juristische Person) anhören soll und wenn diese sich nicht äußert, soll ich die Tabelle umschreiben? Da es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt, wird sich die Umschreibung lediglich auf das vom Insolvenzverwalter zu erstellende Schlussverzeichnis auswirken und damit auf den Empfänger der Quote. Ein vollstreckbarer Tabellenauszug gegen die Insolvenzschuldnerin wird wohl nie beantragt werden.
    Die Umschreibung hätte ansonsten nur Einfluss auf die Beteiligtenstellung in meinem Verfahren.

    Ich glaube also kaum, dass es die Insolvenzschuldnerin interessiert, wer in der Tabelle steht.

  • höre den Schuldner vor Ertelung an und gut ist.
    greez Def

    Du meinst, dass ich meine Insolvenzschuldnerin (juristische Person) anhören soll und wenn diese sich nicht äußert, soll ich die Tabelle umschreiben? Da es sich bei der Schuldnerin um eine juristische Person handelt, wird sich die Umschreibung lediglich auf das vom Insolvenzverwalter zu erstellende Schlussverzeichnis auswirken und damit auf den Empfänger der Quote. Ein vollstreckbarer Tabellenauszug gegen die Insolvenzschuldnerin wird wohl nie beantragt werden.
    Die Umschreibung hätte ansonsten nur Einfluss auf die Beteiligtenstellung in meinem Verfahren.

    Ich glaube also kaum, dass es die Insolvenzschuldnerin interessiert, wer in der Tabelle steht.

    es gibt doch gar keine Umschreibung der Insolvenztabelle im laufenden Verfahren.
    Das Tabellenblatt ist im Prüfungstermin beurkundet und damit Titel.
    Eine Rechtsnachfolge wird erst im Fall der Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung geprüft. Dann sind vom Gläubiger die entsprechenden Unterlagen in erforderlicher Form vorzulegen. Dann musst du entscheiden und ggf. zurückweisen mit RMB wenn es dir nicht reicht. Dies dürfte aber bei einer juristischen Person als Sch eher nicht so weit kommen.

    Für die Verteilung hat erst mal der Verwalter zu prüfen ob ihm die Belege reichen für eine Auszahlung und du nur im Rahmen der Aufsicht über den Verwalter und der Kontrolle der Verteilung. Dabei bin ich immer weniger Streng was Formvorschriften angeht als bei einer Rechtsnachfolgeklausel.

  • nun,b ei einem "Antrag einer Unschreibung" gehe ich von einer Rechtsnachfolgeklausel aus.
    Den Fragesteller verstehe ich aber total nicht, weil er ja offenbar von der Sinnlosigkeit des Unterfangens ausgeht, was sollte dann bitte die Ausgangsfrage !!!!

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  • nun,b ei einem "Antrag einer Unschreibung" gehe ich von einer Rechtsnachfolgeklausel aus.
    Den Fragesteller verstehe ich aber total nicht, weil er ja offenbar von der Sinnlosigkeit des Unterfangens ausgeht, was sollte dann bitte die Ausgangsfrage !!!!

    Nun, die Sinnlosigkeit einer derartigen Berichtigung sehe ich tatsächlich nicht.

    Schaut man sich die Kommentierung an, dann wird eine Berichtigung der Insolvenztabelle auch im laufenden Verfahren eben nicht als ausgeschlossen angesehen, vgl. zum Beispiel
    Uhlenbruck, 5. Auflage 2019, § 177 InsO, Randnummer 14
    Pape/Schaltke in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 86. Lieferung 12.2020, § 177 InsO, Randnummer 26
    Wimmer, FK-InsO - Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 9. Auflage 2018, § 177 InsO, Randnummer 41
    Graf-Schlicker in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, Randnummer 13 ff. § 177 InsO

    Eine Berichtigung ist auch von Bedeutung.
    Denn der Insolvenzverwalter wird sich im Zweifel bei der Erstellung seines Schlussverzeichnisses auf eine von mir vorgenommene Berichtigung der Insolvenztabelle berufen.
    Kann eine Berichtigung nicht erfolgen, weil z. B. eine ordnungsgemäße Nachweisführung in der Form des § 727 ZPO nicht möglich ist, dann dürfte nach meiner Auffassung und (auch) nach der o. g. Kommentierung eine erneute Prüfung der geänderten Forderungsanmeldung notwendig sein.

  • Aber losgelöst von der Frage, ob eine Berichtigung der Tabelle auch während des laufenden Verfahrens - und nicht erst bei der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel nach Aufhebung des Verfahrens - möglich ist, stellt sich mir weiterhin die Frage, ob die Rechtsnachfolge in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen ist.

    Um das Problem (§ 181 BGB nach deutschem Recht) zu umgehen, hätte eine Zustimmungserklärung des anderen Geschäftsführers vorgelegt werden können. Dies wurde jedoch nicht getan.
    Ergänzend habe ich in Erfahrung bringen können, dass der auftretende Geschäftsführer zugleich der einzige Gesellschafter der Gesellschaft ist. Reicht dieser Umstand gegebenenfalls aus, dass die Abtretung anzuerkennen ist?

  • also wenn auch zugeballert mit Kommentarzitaten (zumal eine Kommentarauffassung, dass die Forderung zurückgenommenn werden und neu anzumelden ist, gequirlte Scheiße ist, weil dann häufig der Verwalterbereits aus Verhährungsgründen bestreiten müsste) scheint sich der Sachverhalt so langsam zu erschließen (sorry der musste jetzt sein :D ).
    Ich konstatiere einmal:
    es ist noch ein laufendes Verfahren;
    es wird möglicherweise eine Ausschüttung auf Insolvenzgläubiger geben

    Nun liegt ein "Antrag" auf Änderung/Berichtigung/Rechtsnachfolge bzgl eines Gläubigers vor.
    Sachverhaltsaufklärung tut not !
    Wer hat das "beantragt" ?

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  • also wenn auch zugeballert mit Kommentarzitaten (zumal eine Kommentarauffassung, dass die Forderung zurückgenommenn werden und neu anzumelden ist, gequirlte Scheiße ist, weil dann häufig der Verwalterbereits aus Verhährungsgründen bestreiten müsste) scheint sich der Sachverhalt so langsam zu erschließen (sorry der musste jetzt sein :D ).
    Ich konstatiere einmal:
    es ist noch ein laufendes Verfahren; Ja
    es wird möglicherweise eine Ausschüttung auf Insolvenzgläubiger geben Ja

    Nun liegt ein "Antrag" auf Änderung/Berichtigung/Rechtsnachfolge bzgl eines Gläubigers vor.
    Sachverhaltsaufklärung tut not !
    Wer hat das "beantragt" ? Der Gläubiger (Person A -> Geschäftsführer des Zedenten und gleichzeitig Zessionar)

    vgl. die roten Anmerkungen

  • Oh je, was für ein schräger Fall.
    Aber zunächst muss ich Abbitte tun pittys, ich habe einen Halbsatz im Ausgangsposting schlichtweg überlesen. Aber nun haben wir den SV klar !
    Warum ich so insitiert hab, lass ich mal wech, da geht es immer um Grundsatzfragen, die wir drei mal im Jahr neu ventilieren zum Thema Änderung des Gl. im laufenden Verfahren…..
    Was das Ergebnis betrifft, bin ich total unsicher, da bei schweizer Gesellschaftsrecht möglicherweise „Untiefen“ aufweist.
    Deine erste Überlegung, der 2. GF sollte konsentieren, finde ich gut. Die nächste Überlegung, wenn der 1. GF Alleingesellschafter ist, was solle oder könne passieren (da wäre ich auch noch drauf gekommen) hilft aber – hier – nicht wirklich weiter (nach deutschem Recht hätte ich da kaum probs mit), da möglicherweise die Publizität nicht so eindeutig ist……
    Aber jetzt mal unjuristisch:
    Warum will der GF 1 die Umschreibung ? was würde denn bei einer Ausfolgung der Quote an die GmbH erfolgen (gibt es da Stress zwischen den beiden GF, ist einer stiller Teilhaber…. Fragen über Fragen).
    Ich muss gestehen, ich habe keinen – einfachen – Lösungsansatz.
    Vlt. folgede Vorgehensweise :
    Es wird gebeten, mitzuteilen, ob die Rechtsnachfolge formal beachtet werden soll, oder ob mit einer Quotenzahlung an die Gesellschaft die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden kann. Es wird um kurzfristige Mitteilung gebeten.

    So und nun: wenn auf die Rechtsnachfolge bestanden wird, telefonieren wir mal drüber, bis dahin hab ich ne Idee.

    PS. sorry, das ich manchmal etwas kraß unterwegs bin, aber SV SV SV aber haben wir ja jetzt

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
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    :daumenrau

  • Ich habe mich zwischenzeitlich intensiv mit dem Schweizer Recht auseinandergesetzt. Auch dort kommt dem Register eine Publizitätswirkung zu, vgl. Artikel 936b Obligationenrecht.
    Die Gesellschafter einer GmbH werden dort scheinbar in das Register eingetragen, vgl. Artikel 791 Obligationsrecht. Unabhängig davon wäre es ja auch nicht meine Aufgabe, einen Nachweis in der Form des § 727 ZPO zu der Stellung als Alleingesellschafter zu beschaffen.
    Zudem habe ich mit Artikel 814 Obligationsrecht eine Verweisvorschrift in das Aktienrecht gefunden, wo ich wiederum unter Artikel 718b Obligationsrecht etwas zu Insichgeschäften gefunden habe. Diese sind dort in der Regel schriftlich zu dokumentieren. Dass sie unzulässig sind, habe ich nur in den von mir zitieren Entscheidungen der Bundesgerichte in der Schweiz gefunden.

    Im Ergebnis gehe ich daher derzeit davon aus, dass mit einem förmlichen Nachweis bezüglich der Gesellschafterstellung einer Gläubigerumschreibung nichts entgegengehalten werden kann. Denn die Gesellschafterversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

  • gute Lösung !

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
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