Im Grundbuch sind X und Y in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. X ist minderjährig.
Im vorliegenden Kaufvertrag handelt A als "alleiniger gesetzlicher Vertreter für sein minderjähriges Kind X".
Familiengerichtliche Genehmigung liegt vor und eine Erklärung des Jugendamtes, dass keine Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für X abgegeben wurde.
Ist die vorgelegte Erklärung des Jugendamtes ein Nachweis dafür, dass A X alleine vertreten kann? Aus der familiengerichtlichen Genehmigung ergibt sich nichts dazu, dass A alleine Sorgeberechtigt ist.