Vertretung Minderjähriger

  • Im Grundbuch sind X und Y in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. X ist minderjährig.

    Im vorliegenden Kaufvertrag handelt A als "alleiniger gesetzlicher Vertreter für sein minderjähriges Kind X".

    Familiengerichtliche Genehmigung liegt vor und eine Erklärung des Jugendamtes, dass keine Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für X abgegeben wurde.

    Ist die vorgelegte Erklärung des Jugendamtes ein Nachweis dafür, dass A X alleine vertreten kann? Aus der familiengerichtlichen Genehmigung ergibt sich nichts dazu, dass A alleine Sorgeberechtigt ist.

  • Im Grundbuch sind X und Y in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen. X ist minderjährig.

    Im vorliegenden Kaufvertrag handelt A als "alleiniger gesetzlicher Vertreter für sein minderjähriges Kind X".

    Familiengerichtliche Genehmigung liegt vor und eine Erklärung des Jugendamtes, dass keine Sorgeerklärungen nach § 1626 a Abs. 1 Nr. 1 BGB für X abgegeben wurde.

    Ist die vorgelegte Erklärung des Jugendamtes ein Nachweis dafür, dass A X alleine vertreten kann? Aus der familiengerichtlichen Genehmigung ergibt sich nichts dazu, dass A alleine Sorgeberechtigt ist.


    Im Beschluss zur familiengerichtlichen Genehmigung wirst du eher selten eine Aussage zum Sorgrecht finden. Seine Alleinsorgeberechtigung muss der gesetzliche Vertreter gegenüber dem Vertragspartner nachweisen (oder eben auch gegenüber dem GBA).

  • Zudem sollte bereits das Familiengericht im Genehmigungsverfahren geprüft haben, ob die zu genehmigende Erklärung von dem "richtigen" (bzw. allen) gesetzlichen Vertretern abgegeben wurde.

    Der Sachverhalt klingt ein wenig nach einer Erbfolge zugunsten zweier Kinder (eines minderjährig, eines volljährig), weil der andere Elternteil nicht Erbe wurde. Das lässt sich sicher rasch klären.

  • Zudem sollte bereits das Familiengericht im Genehmigungsverfahren geprüft haben, ob die zu genehmigende Erklärung von dem "richtigen" (bzw. allen) gesetzlichen Vertretern abgegeben wurde.

    ....

    In der Praxis wird sich das Familiengericht wohl meist auf die Angaben der Notare in dessen Urkunden verlassen. Diese lassen sich die Vertretungsberechtigung nachweisen, reichen jedoch mit der Urkunde keine Abschrift des Nachweises ein.

    Bezüglich der Genehmigung von Erbausschlagungen gab es in diesem Forum schon mehrfach die Diskussion, ob die Vertretungsberechtigung des Erklärenden nur das Nachlassgericht prüfen muss oder auch das Familiengericht. Von den meisten NLG erhält man auch lediglich eine (beglaubigte) Abschrift der Erbausschlagung, ohne weitere Unterlagen.

  • Die genannte Bescheinigung macht nur Sinn, wenn es sich um ein nichtehelich geborenes Kind handelt.

    Schon mal die Nachlassakte beigezogen? Aus dieser sollte ersichtlich sein, wer der gesetzliche Vertreter des Kindes ist und wie es sich mit den besagten Verwandtschaftsverhältnissen verhält.

  • Hallo,

    A handelt als "gesetzlicher Vertreter (alleine sorgeberechtigte Mutter)" für das minderj. Kind im Kaufvertrag.

    Im Genehmigungsbeschluss des Familiengerichts heißt es ebenfalls "In der Familiensache ...., vertreten durch die gesetzliche Vertreterin ..."

    Genügt mir der Zusatz im Beschluss als Nachweis der alleinigen elterlichen Sorge oder benötigte ich dennoch zB. die Erklärung des Jugendamts?

    Die Genehmigung hätte ja nicht erteilt werden dürfen, wenn A nicht alleine handeln dürfte & das Familiengericht hat die Vertretungsberechtigung geprüft.
    Ist das nicht Nachweis genug für das GBA?

    Vielen Dank!

  • Ich habe als Familienrechtspfleger immer als erstes eine EMA nach gesetzlichem Vertreter gemacht, wenn das Genehmigungsverfahren losging. Macht das doch bei Zweifeln als Grundbuchrechtspfleger auch.

  • Ich habe als Familienrechtspfleger immer als erstes eine EMA nach gesetzlichem Vertreter gemacht, wenn das Genehmigungsverfahren losging. Macht das doch bei Zweifeln als Grundbuchrechtspfleger auch.


    Ich bin jetzt leicht verwirrt... Die Abkürzung EMA ist für mich "Einwohnermeldeanfrage".... inwiefern bekommt man dort den gesetzlichen Vertreter genannt?

    bzw. kannst du mir das kurz erklären :oops:

  • Du kannst beim Einwohnermeldeamt gesetzliche Vertreter erfragen.

    § 34 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen


    (1) Die Meldebehörde darf einer anderen öffentlichen Stelle im Sinne von § 2 Absatz 1 bis 3 und 4 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes im Inland aus dem Melderegister folgende Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist:1.Familienname,
    2.frühere Namen,
    3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
    4.Doktorgrad,
    5.Ordensname, Künstlername,
    6.derzeitige und frühere Anschriften, Haupt- und Nebenwohnung; bei Zuzug aus dem Ausland auch den Staat und die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
    7.Einzugsdatum, Auszugsdatum, Datum des letzten Wegzugs aus einer Wohnung im Inland sowie Datum des letzten Zuzugs aus dem Ausland,
    8.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
    9.Geschlecht,
    10.zum gesetzlichen Vertreter
    a)Familienname,
    b)Vornamen,
    c)Doktorgrad,
    d)Anschrift,
    e)Geburtsdatum,
    f)Sterbedatum,
    g)Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,


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