Reisekosten erstattungsfähig und wenn ja in welcher Höhe?

  • Wahrscheinlich hatten wirdas schon mal, kann dazu im Forum aber nichts finden.
    Der RA ist zum Termin mitder Bahn angereist, hat aber die Bahnfahrkarte verloren, so dass er das Entstehen der Reisekosten (Bahnkosten in Höhe von ca. 200 EUR) nicht belegen kann. Die Gegenseite bestreitet die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten, da diese nicht belegt sind und bestreitet, dass sie in dieser Höhe entstanden sind.
    Wie seht ihr das? Der RA hat sicherlich gegen seine Obliegenheitsverpflichtung verstoßen, indem er den Reisekostenbeleg nicht aufbewahrt hat. Aber verliert er dadurch den Anspruch auf Erstattung der Reisekosten? Natürlich hätte es auch sein können, dass ervon einem anderen Ort angereist wäre oder schon vorher am Gerichtsort gewesen wäre.

    Einmal editiert, zuletzt von P. (14. Dezember 2020 um 12:04)

  • M. E. geht der Reisekostenanspruch durch den Verlust der Fahrkarte nicht verloren.

    Im Rahmen des KfA existieren ja auch andere Mittel der Glaubhaftmachung der Reisekosten. Da müsste der Erstattungspflichtige schon konkret seine Gründe vortragen, weshalb er von der Nichtentstehung der Reisekosten insgesamt bzw. in der beantragten Höhe ausgeht.

    Unabhängig davon sollte es ggf. für den RA möglich sein, sich eine (schriftliche) Auskunft der Deutschen Bahn geben zu lassen, was die Fahrkarte bei Buchung zum Zeitpunkt X gekostet hat (sofern nicht sowieso online gebucht).

  • hm: 1. sollte der RA seine Kontoauszüge checken und den mit der Bahnabbuchung einreichen- das reicht mir zur Glaubhaftmachung aus (denn bar bezahlt das kaum noch einer)
    2. sollte 1. nicht funktionieren, so kann ich in der Akte ersehen, dass er im Gericht war - irgendwie muss er hergekommen sein: möge er seine Kosten anwaltlich versichern, stimmt die Gegenseite dem nicht zu
    dann halte ich die Kosten, welche auch mit dem PKW entstanden wären für notwendig und festsetzbar. (Grund der Nichtzustimmung der Gegenseite ist: es hätte ja auch ein Sparpreis sein können und daher wären die Kosten nicht so hoch gewesen.)

    Aber in fast jedem Fall funktionierte bisher 1.

  • Danke, das mit denKontoauszügen hat was.
    An die anwaltliche Versicherung hatte ich zuerst gedacht, aber da kann man ja alles versichern, zumal die Gegenseite die Reisekosten bestritten hat. Natürlich muss er mit irgendeinem Verkehrsmittel angereist sein – das bestreitet niemand. Es geht eben nur um die konkreten Kosten.
    Die Vergleichsberechnung mit der PKW-Nutzung hatte ich schon mal gemacht.
    Ich wird´s jetzt mit den Kontoauszügen versuchen.

  • Wenn die Fahrkarte online über ein Kundenkonto bei der DB gekauft wurde, können darin alle Buchungen der letzten 14 Monate abgerufen werden. Die Angaben sind identisch zu denen auf dem Fahrschein, also Preis, Reisedatum und Strecke.

    Sofern der Rechtsanwalt bei der DB auch Bonuspunkte sammelt, kann der Fahrpreis über das Punktekonto rekonstruiert werden, falls die Buchung länger als 14 Monate her ist. Dieses enthält alle Punkteumsätze der letzten 39 Monate, wobei auch der Umsatz in EUR sowie bei Fahrkarten Reisedatum und Strecke aufgeführt werden.

    Bei Zahlung per Lastschrift wird auf dem Kontoauszug nur die Auftragsnummer angegeben.

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