Hallo,
ich habe hier ein Endbeschluiss im Familienrecht, eine Sache (Scheidung) volle Kostenpflicht des Antragsstellers (Antrag war zu früh gestellt), in der zweiten Sache (Unterhalt) Kostenaufhebung. Kostengläubiger will jetzt Kostenfestsetzung. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das kein Fall des § 106 ZPO, oder. Ich hätte nun nur die erste Sache verbeschieden (beantragt ist es natürlich voll aus dem zusammengerechneten Verfahrenswert),
Danke für eure Tips.
Schöne Grüße aus Rosenheim,
Alex