zwei Kostenentscheidungen im Titel

  • Hallo,

    ich habe hier ein Endbeschluiss im Familienrecht, eine Sache (Scheidung) volle Kostenpflicht des Antragsstellers (Antrag war zu früh gestellt), in der zweiten Sache (Unterhalt) Kostenaufhebung. Kostengläubiger will jetzt Kostenfestsetzung. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das kein Fall des § 106 ZPO, oder. Ich hätte nun nur die erste Sache verbeschieden (beantragt ist es natürlich voll aus dem zusammengerechneten Verfahrenswert),
    Danke für eure Tips.
    Schöne Grüße aus Rosenheim,
    Alex

  • Hallo,

    ich habe hier ein Endbeschluiss im Familienrecht, eine Sache (Scheidung) volle Kostenpflicht des Antragsstellers (Antrag war zu früh gestellt), in der zweiten Sache (Unterhalt) Kostenaufhebung. Kostengläubiger will jetzt Kostenfestsetzung. Wenn ich das richtig verstanden habe, ist das kein Fall des § 106 ZPO, oder. Ich hätte nun nur die erste Sache verbeschieden (beantragt ist es natürlich voll aus dem zusammengerechneten Verfahrenswert),
    Danke für eure Tips.
    Schöne Grüße aus Rosenheim,
    Alex

    Hallo :),

    Im Verbundverfahren sind die Gebühren natürlich aus den zusammengerechneten Werten entstanden. Eine Erstattungspflicht besteht jedoch nur für den Teilbereich Scheidung. Ich würde den Anwalt daher um Einreichung eines berichtigten Antrags bitten. Bzgl. der Differenz in der Unterhaltssache besteht kein Erstattungsanspruch. Eine Kostenausgleich der außergerichtlichen Kosten findet aufgrund der Kostenaufhebung nicht statt.

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