Hört sich überzeugend an.
Und zum § 300a Abs. 1 S. 1 InsO kommt man vorliegend über § 300 Abs. 4 S. 3 InsO.
Danke
Hört sich überzeugend an.
Und zum § 300a Abs. 1 S. 1 InsO kommt man vorliegend über § 300 Abs. 4 S. 3 InsO.
Danke
Zur Problematik gibt es nun eine aktuelle Entscheidung (LG Darmstadt v. 17.06.2021, 5 T 146/21)
Das LG hält eine Berichtigung der Verfahrenskosten innerhalb der 5 Jahre für nicht erforderlich.
Ich habe eine neue Problematik, über die ich vorher auch noch nicht nachgedacht habe:
Insolvenzverfahren mit Eigen- und Fremdantrag. 5 Jahre sind um und der Schuldner hat die Verfahrenskosten ausgeglichen. Allerdings hat in diesem Fall die Gläubigerin damals die Antragsgebühr in Höhe von 180,00 € gezahlt. Bisher hat sie die (wahrscheinlich) auch noch nicht beim Insolvenzverwalter als Masseforderung geltend gemacht. Diese Gebühr ist ja bezahlt (nur nicht vom Schuldner). Sind denn jetzt alle Verfahrenskosten ausgeglichen? Könnte man ja so oder so sehen; wie seht Ihr das ;)?
Diese Gebühr ist ja bezahlt (nur nicht vom Schuldner). Sind denn jetzt alle Verfahrenskosten ausgeglichen? Könnte man ja so oder so sehen; wie seht Ihr das ;)?
Die Gebühr würde nach § 54 InsO einrücken. Aber, da wohl kaputtes IK-Verfahren mit einer wahrscheinlich sehr kurzen Laufzeit: wie sieht es denn mit Verjährung aus?
Diese Gebühr ist ja bezahlt (nur nicht vom Schuldner). Sind denn jetzt alle Verfahrenskosten ausgeglichen? Könnte man ja so oder so sehen; wie seht Ihr das ;)?
Die Gebühr würde nach § 54 InsO einrücken. Aber, da wohl kaputtes IK-Verfahren mit einer wahrscheinlich sehr kurzen Laufzeit: wie sieht es denn mit Verjährung aus?
Stimmt. In meinem Fall könnte der Anspruch bereits verjährt sein.
Verjährung führ nicht zum Erlöschen einer Forderung, sondern nur dazu, dass diese nicht mehr durchsetzbar ist. Wenn man sich streng an den Gesetzeswortlaut hält, kommt es nur darauf an, dass die Verfahrenskosten gedeckt sind. Auf die Durchsetzbarkeit kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht an.
dies is teine nicht unspannende Frage, ob durch die Zahlung der Antrax-Gebühr durch den Gläubiger eine Berichtigung der Verfahrenskosten durch den Schuldner i.S.v. 300 Abs. 1 S. 2 InsO (i.d.F. 2014) gegeben ist. Und nun wird es spassig: sofern das Verfahren auch aufgrund des Gläubigerantrags eröffnet worden ist, stellt der Eröffnungsbeschluss auch eine Kostengrundentscheidung bezüglich der Kostenerstattung des Gläubigers dar. Insoweit ließe sich m.E. hier nicht mit Verjährungsgesichtspunkten argumentieren.
Hiervon zu trennen sein dürfte die Frage, ob die Verfahrensgebühr, die gegenüber dem Gläubiger z.Soll gestellt wurde, von Einfluss auf die Voraussetzung des § 300 sind. Ob die z.Soll gestellte Forderung gezahlt wurde oder nicht, ist hierführ nicht von Belang, da z.Soll gestellte Forderungen als "erhoben" gelten. Die Antrax-Gebühr fungiert m.E.nach wie vor zwischn § 54 und § 55 InsO, ergo: eine nach den Durchführungskosten aber vor den sonstigen Masseverbindlichkeiten zu befriedigende Forderung. Konseqenz hieraus ist: für die Erteilung der RSB jedenfalls wenn es nur um die Kostendeckung geht, ist dies irrelevant.
Greez Def
(so spät schreib ich eigentlich selten, befinde mich aber z.Z. in quaranta-mo-bay)
Ich würde die Verfahrenskosten als nicht gedeckt ansehen. Sie müssen vom Schuldner beglichen sein. (alles andere macht keinen Sinn )
Warum willst du den Schuldner nicht die 180 Euro noch zahlen lassen?
Naja, die Gläubigerin hat sie noch gar nicht eingefordert. Vielleicht dürfte sich da dann auch die Frage stellen, ob diese Gebühr nicht sogar noch nach Erteilung der RSB von dem Schuldner gefordert werden könnte. Auch die Frage, ob Masseverbindlichkeiten nach Erteilung noch von dem Schuldner gefordert werden können, wird ja unterschiedlich kommentiert. Gerade die Verbindlichkeiten, die nicht vom Verwalter ausgelöst wurden. da meine ich, dass diese weiterhin eingefordert werden können.
Und da stellt sich dann ja auch die weitere Frage: was macht man eigentlich mit Masseverbindlichkeiten, von denen man weiß, dass sie bestehen, die aber (noch) gar keine Rechnung an die Masse gestellt haben?
Fragen über Fragen.
@Def: Deine Argumentation hinsichtlich der Verjährung erscheint mir logisch.
Hat jemand etwas Neueres zu diesem Thema?
Hat jemand etwas Neueres zu diesem Thema?
Wozu? Es wurden verschiedene Fragen diskutiert
Wozu? Es wurden verschiedene Fragen diskutiert
Zur Ursprungsfrage
das ist für mich immer noch meine Antwort #3. Der Gesetzestext ist eindeutig und noch der gleiche
das ist für mich immer noch meine Antwort #3. Der Gesetzestext ist eindeutig und noch der gleiche
Da bin ich völlig bei dir.
Im Übrigen sagt der Beck'sche Onlinekommentar Folgendes:
Im Gegensatz zur dreijährigen Frist des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 aF, wo der Zufluss vor Ablauf der Frist erfolgen muss, ist nach Ablauf der Fünf-Jahres-Frist über die Restschuldbefreiung zu entscheiden, wenn die Verfahrenskosten berichtigt sind. Die Berichtigung kann demnach auch nach Ablauf der Frist vorgenommen werden (LG Darmstadt NZI 2021, 736; aA AG Dortmund ZInsO 2021, 2640; AG Norderstedt NZI 2022, 572).
§ 300 InsO a.F., Rn. 49a
Wir sind auch bei unserem Standpunkt geblieben und erteilen weiterhin (nur), wenn die Kosten innerhalb der 5 Jahre getilgt sind.
Wir sind auch bei unserem Standpunkt geblieben und erteilen weiterhin (nur), wenn die Kosten innerhalb der 5 Jahre getilgt sind.
Erstaunlich, wenn es doch keinen gesetzlichen Grund gibt, den redlichen Schuldner in seinen Rechten zu beschneiden und es auch aktuelle, landgerichtliche Entscheidungen hierzu gibt. Aber gut, wir brauchen nicht wieder von vorne anfangen mit der Diskussion...
Wir sind auch bei unserem Standpunkt geblieben und erteilen weiterhin (nur), wenn die Kosten innerhalb der 5 Jahre getilgt sind.
Erstaunlich, wenn es doch keinen gesetzlichen Grund gibt, den redlichen Schuldner in seinen Rechten zu beschneiden und es auch aktuelle, landgerichtliche Entscheidungen hierzu gibt. Aber gut, wir brauchen nicht wieder von vorne anfangen mit der Diskussion...
Das seht Ihr so, wir sehen das anders (siehe Gesetzesbegründung, siehe BGH IX ZB 29/16). Und unser LG sieht e genau so wie wir.
Wir sind auch bei unserem Standpunkt geblieben und erteilen weiterhin (nur), wenn die Kosten innerhalb der 5 Jahre getilgt sind.
Erstaunlich, wenn es doch keinen gesetzlichen Grund gibt, den redlichen Schuldner in seinen Rechten zu beschneiden und es auch aktuelle, landgerichtliche Entscheidungen hierzu gibt. Aber gut, wir brauchen nicht wieder von vorne anfangen mit der Diskussion...
Das seht Ihr so, wir sehen das anders (siehe Gesetzesbegründung, siehe BGH IX ZB 29/16). Und unser LG sieht e genau so wie wir.
Der zitierte BGH sagt gar nichts zu dieser Frage
Wir sind auch bei unserem Standpunkt geblieben und erteilen weiterhin (nur), wenn die Kosten innerhalb der 5 Jahre getilgt sind.
Erstaunlich, wenn es doch keinen gesetzlichen Grund gibt, den redlichen Schuldner in seinen Rechten zu beschneiden und es auch aktuelle, landgerichtliche Entscheidungen hierzu gibt. Aber gut, wir brauchen nicht wieder von vorne anfangen mit der Diskussion...
Das seht Ihr so, wir sehen das anders (siehe Gesetzesbegründung, siehe BGH IX ZB 29/16). Und unser LG sieht e genau so wie wir.
Der zitierte BGH sagt gar nichts zu dieser Frage
Rz. 10
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