Vorzeitige RSB gem. § 300 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 (nach 5 Jahren)

  • Kann die RSB vorzeitig erteilt werden, wenn die Kostendeckung erst nach Ablauf der 5 Jahre eingetreten ist? Bisher war ich immer der Ansicht, dass die Kostendeckung innerhalb der 5 Jahre eingetreten sein muss. Doch nach dem Wortlaut des Gesetzes steht ja bei § 300 Abs 1 S. 2 Nr. 3 nicht das Wörtchen "innerhalb" (im Gegensatz zu Nr. 2). Könnte daher die RSB auch zB nach 5 1/2 Jahren erteilt werden, wenn die Kostendeckung dann eingetreten ist und der Sch einen entsprechenden Antrag stellt? Uhlenbruck (§ 300, Rn. 24) meint es ginge nicht. In den sonstigen Kommentierungen habe ich dazu nichts gefunden.

  • M.E. nicht.

    Aus der Begründung zu BT-Drucks 17/11268, Seite 30, heißt es: Schließlich sieht der Entwurf in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht. Hierdurch soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote verfehlt, ein weiterer Anreiz gesetzt werden, das Verfahren durchzustehen und durch eigene Bemühungen zu einem vorzeitigen Ende zu bringen. Dieser Anreiz ist auch erheblich, weil der Schuldner nach den Vorschriften über das Stundungsverfahren noch vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gestundeten Verfahrenskosten aufzukommen hat (§ 4b Absatz 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Queen
    der Antrag kann ja später kommen, die Voraussetzung muss aber zum Stichtag erfüllt sein, siehe IX ZB 23/19 bei § 300 I Satz 2 Nr. 2 InsO.


    In § 300 I Satz 2 Nr. 2 InsO steht auch nichts von sonstigen Masseverbindlichkeiten wie in Nr. 1. Und trotzdem sind diese vorher zu begleichen.

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  • Auch wenn der von LFdC zitierte gesetzgeberische Wille im Gesetzeswortlaut keinen Ausdruck gefunden hat, intonieren zumindest die Kommentarstimmen einstimmig: Die Verfahrenskosten müssen "innerhalb der Frist" beglichen sein (neben Uhlenbruck: K. Schmidt InsO/Henning, 19. Aufl. 2016, InsO § 300 Rn. 14; Kübler/Prütting/Bork/Wenzel, 85. EL September 2020, InsO § 300 Rn. 32; Henning/Lackmann/Rein, Privatinsolvenz, 1. Auflage 2020, InsO § 300 Rn. 20; Graf-Schlicker/Kexel, 5. Aufl. 2020, InsO § 300 Rn. 17).

    In § 300 I Satz 2 Nr. 2 InsO steht auch nichts von sonstigen Masseverbindlichkeiten wie in Nr. 1.

    Doch, denn dort steht: "ein Betrag ..., der eine Befriedigung der Forderungen der Insolvenzgläubiger in Höhe von mindestens 35 Prozent ermöglicht". Und Insolvenzgläubiger können erst nach Berichtigung der Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) bedient werden.

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Bei Nr. 2 steht da, dass innerhalb des Zeitraums der Geldbetrag zugeflossen sein muss. Bei Nr. 3 ist dies nach dem eindeutigen Gesetzestext nicht verlangt.

    Die zitierte Entscheidung bezieht sich auch auf Ne. 2 und nicht Nr 3

  • Bei Nr. 2 steht da, dass innerhalb des Zeitraums der Geldbetrag zugeflossen sein muss. Bei Nr. 3 ist dies nach dem eindeutigen Gesetzestext nicht verlangt.

    Die zitierte Entscheidung bezieht sich auch auf Ne. 2 und nicht Nr 3

    Es wäre nicht das erste mal, dass im Werdungsprozess gewisse Formulierungen aufgegeben werden, ohne dass sich die ursprüngliche Begründung ändert. Da fällt mir ganz zwanglos die Debatte um die Vergütung des Treuhänders gem. § 14 III S. 2 InsVV ein.

    Die o.g. Entscheidung bezieht sich auf Nr. 2. Das hatte ich ja auch einschränkend gesagt.

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  • M. E. müssen die Kosten innerhalb von 5 Jahren bezahlt werden.

    Eine vorzeitige Erteilung der Restschuldbefreiung nach 5 Jahren kommt sowohl im eröffneten Verfahren als auch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens in der Wohlverhaltensperiode in Betracht, wenn der Schuldner innerhalb dieser Zeit zumindest seine Verfahrenskosten begleicht;
    (Uhlenbruck/Sternal, 15. Aufl. 2019 Rn. 24, InsO § 300 Rn. 24)

    Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bestimmt eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht.
    (Wenzel in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 86. Lieferung 12.2020, § 300 InsO, Rn. 31)

    In ab einschließlich dem 1.7.2014 beantragten Verfahren soll auch der Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote nach drei Jahren verfehlt, noch eine Möglichkeit zu einer - im Umfang geringeren - Abkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und damit einer früheren „zweiten Chance“ haben, soweit er innerhalb von fünf Jahren wenigstens die Verfahrenskosten begleicht
    (Kexel in: Graf-Schlicker, InsO, 5. Aufl. 2020, § 300 InsO, Rn. 17)

  • Ich schließe mich Queen an. Bei Kosten bezahlt geht das immer, nach Ablauf von 5 Jahren. Bei den 35 Prozent die müssen innerhalb der 3 Jahre zugeflossen sein. Steht auch meiner Meinung nach im Gesetz. Bei Nr. 2 steht : innerhalb dieses Zeitraumes (3 Jahre) muss ein Betrag zugeflossen sein. Bei Nr. 3 steht nur 5 Jahre vergangen und Kosten bezahlt.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Aber in der Gesetzesbegründung steht doch nur das dem Schuldner ein Anreiz geschaffen werden soll die Verfahrenskosten zu bezahlen. Da ist doch vom Zeitpunkt überhaupt keine Rede. Wenn du was findest wonach die Verfahrenskosten vorher bezahlt sein müssen, von mir aus gern, aber es steht so eigentlich ganz eindeutig nicht im Gesetz.

    Alles Gute im Leben ist entweder illegal, unmoralisch oder macht dick. (Murphys Gesetz)

  • Aus der Begründung zu BT-Drucks 17/11268, Seite 30, heißt es: Schließlich sieht der Entwurf in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 eine vorzeitige Beendigung des Restschuldbefreiungsverfahrens vor, wenn der Schuldner innerhalb von fünf Jahren zumindest seine Verfahrenskosten begleicht. Hierdurch soll dem Schuldner, der die Mindestbefriedigungsquote verfehlt, ein weiterer Anreiz gesetzt werden, das Verfahren durchzustehen und durch eigene Bemühungen zu einem vorzeitigen Ende zu bringen. Dieser Anreiz ist auch erheblich, weil der Schuldner nach den Vorschriften über das Stundungsverfahren noch vier Jahre nach Erteilung der Restschuldbefreiung für die gestundeten Verfahrenskosten aufzukommen hat (§ 4b Absatz 1 Satz 2 InsO in Verbindung mit § 115 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO).

  • okay ; aber dann haben sie es in den Gesetzestext so nicht übernommen. Sollten sie sauberer arbeiten. Ich halte mich an das Gesetz. Haben meine Schuldner mal Glück gehabt. ;)

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  • okay ; aber dann haben sie es in den Gesetzestext so nicht übernommen. Sollten sie sauberer arbeiten. Ich halte mich an das Gesetz. Haben meine Schuldner mal Glück gehabt. ;)

    Ok, im Gesetz steht aber auch, dass das Gericht entscheidet, wenn 5 Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und nicht 5 Jahre und 3 Monate.

  • Ich halte mich an das Gesetz. Haben meine Schuldner mal Glück gehabt. ;)

    Kommt immer auf den Inhalt des Gesetzes an. Art. 21 I S. 2 HV a.F. :flucht:


    Das so und so claudiasches Landrecht spielt manchmal auch eine große Rolle . In diesem Fall ist das Gesetz aber ganz okay. ;)

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  • okay ; aber dann haben sie es in den Gesetzestext so nicht übernommen. Sollten sie sauberer arbeiten. Ich halte mich an das Gesetz. Haben meine Schuldner mal Glück gehabt. ;)

    Ok, im Gesetz steht aber auch, dass das Gericht entscheidet, wenn 5 Jahre der Abtretungsfrist verstrichen sind und nicht 5 Jahre und 3 Monate.

    Du entscheidest einfach nicht, wenn du einen Antrag hast der nach 5 Jahren und drei Monaten eingegangen ist? Und ich meine darauf würde ich mich jetzt mal nicht zurückziehen das würde ja bedeuten das wir Tag genau entscheiden müssten.
    Und ja für mich sind auch nach 63 Monaten 5 Jahre vergangen. Aber egal kann wirklich jeder machen wie er will. :D

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