Ich habe extra für diese Forumsanfrage einen Extraaccount erstellt um die dienstliche Verschwiegenheit effektiv zu wahren. Das vorausgeschickt, würde mich Eure Meinung zu folgenden Problem interessieren:
Die Behördenleitung unseres Amtsgerichts vertritt die Auffassung, dass die Rechtsantragsstelle auf dem hiesigen Amtsgericht uneingeschränkt geöffnet sein müsse, obwohl von höchster Stelle eine glasklare Ansage kam - soweit als möglich - herunterzufahren. Alle Anträge seien aufzunehmen und zu bearbeiten. Ich finde das verantwortungslos und komme mir da ehrlich gesagt als " geringgeschätztes Kanonenfutter" vor. Ich will kein Corona und finde zum Kotzen (sry), dass mir der Gerichtsvorstand dieses Risiko mal eben so aufbürden will. Es schlagen häufig Rechtssuchenden mit nicht eiligen und durchaus im schriftlichen Verfahren zu bewerkstelligenden Anträgen (z.B. Beratungshilfe ohne jedwede Unterlagen dabei etwa wg. Nebenkostenabrechnungen) auf. Im Ergebnis führt, dass dann zu sinnlosen Kontakten, da die Rechtssuchenden mit der Aufforderung weitere Unterlagen beizubringen meist abgewiesen werden. Ich bin mir sicher, dass der Gerichtsvorstand anders entscheiden würde, wenn er(oder sie) selbst dasitzen würde.
Ich würde, die Rechtssuchenden gerne nur noch auf Terminvereinbarung kommen lassen, sodass unnötige Infektionsrisiken ausgeschlossen werden können. (Mir geht es nicht darum, die Rechtsantragsstelle komplett zu schließen... Ich bin auch bereit wirklich eilbedürftige Anträge (z.B. Erstanträge auf Gewaltschutz) im persönlichen Dialog aufzunehmen aber ich meine schon, dass es möglich sein muss, in erster Linie aufs schriftliche Verfahren zu verweisen und wenn dann Zusammenkünfte in der Rechtsantragsstelle so zu vorzubereiten, dass die Rechtssuchenden zeitlich schnellstmöglich wieder entlassen werden können.
Meine Idee war nun, nach § 176 GVG eine entsprechende sitzungspolizeiliche Sicherheitsanordnung zu erlassen, dass Terminvereinbarung auf der Rechtsantragsstelle erforderlich ist.
Stehen mir diese Befugnis im Rahmen der sachlichen Unabhängigkeit zu? Wir wird dies gesehen?
Ich meine nach Lückemann in Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Auflage, 2020, § 176 GVG sei eine "Verhandlung im Rahmen eines förmlichen Verfahrens" erforderlich. Meines Erachtens dürfte dies auch auf die Rechtsantragsstellentätigkeit zutreffen. Ich bin mir da jedoch nicht sicher. Zumindest aus § 180 GVG müsste sich doch eine entsprechende Befugnis ergeben.
Aus dem Uraltthread von 2008
https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…Sitzungspolizei
bin ich leider auch nicht schlau geworden...