Vermächtniserfüllung durch Testamentsvollstrecker

  • In einem Vermächtniserfüllungsvertrag handelt X als Testamentsvollstrecker und überträgt als Vertreter der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erfüllung eines Vermächtnisses auf sich und einen weiteren Vermächtnisnehmer.

    Muss jetzt nur ein Nachweis für das Bestehen der Testamentsvollstreckung vorgelegt werden oder auch ein Nachweis (z.B. Testament) aus dem sich das Vermächtnis ergibt?

    Laut Schöner/Stöber 16. Auflage Rn. 840 ist bei der Erfüllung des Vermächtnisses durch die Erben nur ein Erbnachweis vorzulegen.

    Gilt dies auch für den Testamentsvollstrecker? Testamentsvollstreckerzeugnis liegt vor.

  • Cromwell war schneller.

    Selbstverständlich ist nachzuweisen, dass keine unentgeltliche Verfügung vorliegt, weil der TV ein Vermächtnis erfüllt und es damit keiner Mitwirkung der Erben bedarf; siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1053304

    Das OLG München geht allerdings im Beschluss vom 17.06.2016, 34 Wx 93/16
    https://www.gesetze-bayern.de/Content/Docume…N-11377?hl=true
    davon aus, dass der Nachweis, eine Vermächtnisforderung zu erfüllen, gegenüber dem Grundbuchamt nicht in der Form des § 29 GBO erbracht werden muss.

    Zu beachten ist allerdings, dass die Verfügung nicht rechtsgrundlos sein darf. Siehe dazu den Beschluss des OLG München vom 30.06.2010, 34 Wx 31/10 = ZEV 2011, 195, Leitsatz:

    „Überträgt der Testamentsvollstrecker in Erfüllung eines Vermächtnisses des Erblassers ein Grundstück, hat das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis zu prüfen. Sind ernsthafte, auch aus Umständen außerhalb der Eintragungsunterlagen herleitbare, hinreichende Tatsachen vorhanden, die gegen eine Testierfähigkeit des Erblassers sprechen, bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers. Denn rechtsgrundlose Verfügungen sind als unentgeltliche Verfügungen anzusehen“

    und Zimmermann im Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 2205 RN 79 mwN

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Was ist, wenn sich anhand der vorgelegten Unterlagen nicht eindeutig prüfen lässt, ob tatsächlich die Erfüllung einer Vermächtnisforderung vorliegt, an der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers aber keine Zweifel bestehen.

  • Wenn der TV nur vermeintlich ein Vermächtnis erfüllt, liegt eine unentgeltliche Verfügung vor, die er nur mit Zustimmung der Erben (nebst Nachweis der Erbfolge) bewirken kann.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Weshalb lässt sich anhand des Testaments nicht feststellen, ob die vorliegende Vermächtniserfüllung einer Vermächtnisanordnung des Erblassers entspricht? Es geht doch "lediglich" um die Übertragung von Grundbesitz an zwei Vermächtnisnehmer, von welchen einer der Testamentsvollstrecker selbst ist. Ob es eine solche Vermächtnisanordnung gibt, sollte sich anhand des Testaments doch unschwer feststellen lassen.

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