In einem Vermächtniserfüllungsvertrag handelt X als Testamentsvollstrecker und überträgt als Vertreter der Erbengemeinschaft zum Zwecke der Erfüllung eines Vermächtnisses auf sich und einen weiteren Vermächtnisnehmer.
Muss jetzt nur ein Nachweis für das Bestehen der Testamentsvollstreckung vorgelegt werden oder auch ein Nachweis (z.B. Testament) aus dem sich das Vermächtnis ergibt?
Laut Schöner/Stöber 16. Auflage Rn. 840 ist bei der Erfüllung des Vermächtnisses durch die Erben nur ein Erbnachweis vorzulegen.
Gilt dies auch für den Testamentsvollstrecker? Testamentsvollstreckerzeugnis liegt vor.