teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB

  • Ein neuer GmbH-Geschäftsführer wird angemeldet. Dieser ist laut Gesellschafterbeschluss und Anmeldung "von den Beschränkungen des § 181 BGB hinsichtlich Rechtsgeschäften mit steuerbegünstigten Körperschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie deren Sondervermögen befreit."
    Hintergrund ist wohl, dass die GmbH (Betrieb einer Alten- und Pflegeeinrichtung) ausschließlich Gesellschafter aus dem kirchlichen Bereich hat. Ist die 181-er Regelung als besondere Vertretungsregelung bestimmt genug und eintragbar?
    Nach Rückfrage bei den Rechtspflegerkollegen hat beim hiesigen Registergericht noch keiner eine derartige Anmeldung gehabt.
    Über Eure Meinungen würden wir uns freuen.

  • "Der Umfang der Vertretungsbefugnis wie der Befreiung vom Verbot des § 181 BGB muss sich ... ohne Zuhilfenahme der Anmeldungsunterlagen und ohne Kenntnis sonstiger tatsächlicher Umstände aus dem Handelsregister selbst ergeben. Daraus folgt, dass bei der Befreiung vom Selbstkontrahierungsverbot mit Beschränkung auf Geschäfte mit bestimmten Dritten diese bei der Anmeldung konkret zu benennen und einzutragen sind." (OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. Oktober 2007 – 8 W 412/07 –, juris)

    Steuerbefreiung ergibt sich nicht aus dem Handelsregister. Anzumelden ist daher, im Verhältnis zu welchen Unternehmen konkret diese Befugnis erteilt ist.

    Wir haben tatsächlich bei einer Gesellschaft so eine total irre Aufzählung von Konzernunternehmen, völlig unübersichtlich, aber wenn sie das so wollen - Hauptsache, man bekommt es als kopierbare Datei

  • Für eine KG wird folgende konkrete Vertretungsregelung angemeldet:

    Der persönlich haftende Gesellschafter vertritt allein und ist für Rechtsgeschäfte mit Gesellschaften, an denen er die Geschäftsführung ausübt, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

    Ich würde es vergleichbar wie oben beschrieben für nicht eintragungsfähig halten.
    Was meint ihr?

  • Auch hier fehlt es aus meiner Sicht an der hinreichenden registerlichen Bestimmtkeit. Es bedarf der Angabe konkreter Gesellschaften.

    Vgl. auch:
    OLG Hamm, Beschl. v. 15.01.1996 - 15 W 463/95
    OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.10.2007 - 8 W 412/07
    OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2009 - 3 Wx 195/09

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

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