Abwesenheitspfleger?

  • Einer der Söhne des Erblassers - namentlich bekannt- ist unbekannten Aufenthaltes. Das eröffnet Testament kann ich ihm daher nicht bekannt geben.
    Jetzt überlege ich, ob ich für die Bekanntgabe einen Anwesenheitspfleger bestellen musss?


  • Jetzt überlege ich, ob ich für die Bekanntgabe einen Anwesenheitspfleger bestellen musss?

    Nur, wenn Du (auch) beim Betreuungsgericht arbeitest.

    Was erhält denn der Sohn "aus der Erbschaft"?
    Ist er Miterbe? Erhält er ein Vermächtnis? Oder ist er enterbt?
    Gibt es einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Erbes unterliegt?

    § 1911 BGB setzt eine Vermögensangelegenheit, die der Fürsorge bedarf, voraus.

  • Genau, enterbt und pflichtteilsberechtigt. Nachlass dürfte vorhanden sein, zumindest Grundbesitz.

    Ohne Abwesenheitspfleger besteht u.U. die Gefahr, dass irgendwann nichts mehr für die Auskehr des Pflichtteils da ist.

    Bei der Bestellung trifft den Abwesenheitspfleger dann u.U. ein unwirscher Erbe, der einen Pflichtteil für einen Enterbten anerkennen (und ggf. auch leisten) soll, bei dem er u.U. sogar vom Vorversterben ausgeht.

    Alles schon da gewesen.

    Wie man es macht ist es im Zweifel nicht richtig.

  • Hallo!
    Ich hänge mich hier mal mit meinem Fall dran...
    Ich habe ein gemeinschaftliches Testament eröffnet, 1. Erbfall. Eheleute setzen sich gegenseitig -ausdrücklich- als Vorerbe ein und als Nacherben Tochter und Sohn. Der Sohn ist ausgewandert und nicht auffindbar (inzwischen wohl USA). Ich tendiere hier die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Bekanntgabe. Allerdings wird es für den Abwesenden ja erst zum zweiten Erbfall interessant … Wie seht Ihr das? Besteht schon jetzt ein Fürsorgebedürfnis?

  • Würde ich schon sehen. Zumindest ist er von der ges. Erbfolge ausgeschlossen und spät. Im erbscheinaberfshren waere er zumindest zu beteiligen... auch als vorerbe gibt es ja schon erbrechtliche Ansprüche (z.B Auskunft, Pflichtteil, ggf. Ausschlagung etc.) für die ein Fürsorgebedürfnis besteht. Gut, die ausschlagung Wuerde wahrscheinlich betreuungsgerichtlich nicht genehmigt aber das soll hier nicht das Problem sein !

  • Hallo!
    Ich hänge mich hier mal mit meinem Fall dran...
    Ich habe ein gemeinschaftliches Testament eröffnet, 1. Erbfall. Eheleute setzen sich gegenseitig -ausdrücklich- als Vorerbe ein und als Nacherben Tochter und Sohn. Der Sohn ist ausgewandert und nicht auffindbar (inzwischen wohl USA). Ich tendiere hier die Bestellung eines Abwesenheitspflegers zur Bekanntgabe. Allerdings wird es für den Abwesenden ja erst zum zweiten Erbfall interessant … Wie seht Ihr das? Besteht schon jetzt ein Fürsorgebedürfnis?

    Der Fall gehört eigentlich in das Forum Betreuung, denn das Betreuungsgericht entscheidet über die evtl. Bestellung eines Abwesenheitspflegers.

    Zum Sachverhalt: die Wahrung der Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben ist Vermögenssorge und deshalb ein evtl. Grund für die Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft.

    Eine TV -ggf. zur Wahrung der Rechte der Nacherben- ist im Testament nicht angeordnet worden.?

    Ich würde eine begl. Abschrift des Testaments zur evtl. Prüfung der Anordnung einer Abwesenheitspflegschaft an die zuständige Betreuungsabteilung senden.

    Hinweis: nicht immer ist die Betreuungsabteilung des Amtsgerichts zuständig, das als Nachlassgericht zuständig ist!

  • Vielen Dank für die schnellen Antworten. Ich werde eine beglaubigte Kopie an unsere Betreuungsabteilung senden. Bevor der Nacherbe ausgewandert ist, war er im hiesigen Bezirk wohnhaft und hier tritt ja auch das Fürsorgebedürfnis auf (§ 272 FamFG). TV war nicht angeordnet...

  • Die Mitteilung des NLG ansehen und beurteilen, ob dieses wohl korrekt das Testament eröffnet hat?:teufel: Sehe ich unbedingt kommen.;)

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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