Beschwerde gegen Feststellung des Fiskalerbrechts

  • Im vorliegenden Fall wurde das Fiskalerbrecht durch Beschluss festgestellt. NACH Ablauf der Rechtsmittelfrist legt der Fiskus Beschwerde ein.
    Nach Hinweis, dass die Beschwerdefrist abgelaufen ist, teilen Sie mit, dass sie die Beschwerde nicht zurücknehmen, da sie erst vor ein paar Tagen von den
    die Beschwerde begründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

    Das dürfte aber doch nicht maßgebend sein, oder? Die Beschwerde wäre dann doch trotzdem als unzulässig zurückzuweisen, oder?

  • Das ist natürlich richtig. Ich weiß natürlich, dass der Sachvortrag des Fiskus zu berücksichtigen ist, auch wenn die Frist abgelaufen ist.
    Mir geht es aber eher um das praktische Vorgehen. Ich muss nun als erstes über die Beschwerde entscheiden. Meiner Meinung nach wäre diese unzulässig, da die Frist abgelaufen ist.
    Und dann würde ich gemäß §48 Abs.1 FamFG von Amts wegen prüfen, ob die Vorträge dazu führen, den Beschluss aufheben zu müssen.

    Oder seht ihr das anders?

  • Mit dem BGH ist auch ein Antrag des Fiskus auf Abänderung des Feststellungsbeschlusses beim Nachlassgericht als zulässig anzusehen, wenn sich nach Ablauf der Beschwerdefrist aufgrund neuer Erkenntnisse Zweifel an der Erbberechtigung des Fiskus ergeben haben.

    (MüKoBGB/Leipold, 8. Aufl. 2020, BGB § 1964 Rn. 14)

    Also könnte man die "Beschwerde" wohl auch als Abänderungsantrag auslegen, wenn man wohlgesonnen ist...

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Man könnte auch einen entsprechenden Hinweis erteilen und nachfragen, was denn wirklich gewollt ist (Beschwerde oder Abänderungsantrag).

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hm, ich tue mich da etwas schwer. Also rein vom Verfahrensgang.

    Eine Beschwerde würde bedeuten, ich würde einen Nichtabhilfebeschluss machen und an das Beschwerdegericht vorlegen.

    Ein Antrag auf Abänderung würde bedeuten, ich würde einen "originären" Beschluss erlassen, in dem ich den Antrag zurückweise und erst dann nach Beschwerde an das Beschwerdegericht vorlege.
    da es sich hierbei um ein Amtsverfahren handelt, müsste der Antrag als Anregung auszulegen sein. Grundsätzlich sind Anregungen nicht anfechtbar, es sei denn, es wird in der Sache selbst entschieden (wäre hier ja der Fall).

    Brauche ich für eine entsprechende Umdeutung das Einverständnis des Fiskus?

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