Erbschein oder nicht?

  • Folgender Fall:
    Der Eigentümer ist verstorben.
    Im Jahre 2003 hat er zusammen mit seiner damaligen Lebensgefährtin einen Erbvertrag errichtet.
    Darin hat er seine beiden Kinder für den Fall seines Erstversterbens und sie ihre beiden Kinder für den Fall ihres Erstversterbens als Erben eingesetzt.
    Gegenseitig haben sie sich jeweils ein Vermächtnis (Einräumung eines Wohnungsrechts) beim Tode des Erstversterbenden eingeräumt.
    Darin soll dann wohl der vertragsmäßige Inhalt liegen.
    Die Lebensgefährtin ist bereits vorher verstorben.
    Im Jahre 2019 hat der Eigentümer/Erblasser ein handschriftliches Testament verfasst und seine neue
    Lebensgefährtin als Alleinerbin eingesetzt. Darin erklärt er, dass er auch alle früheren Verfügungen von
    Todes wegen widerruft.
    Jetzt beantragen die beiden Kinder des Eigentümers/Erblasser Grundbuchberichtigung aufgrund des o.a. Erbvertrages.
    Ich bin aber der Auffassung, dass ich einen Erbschein benötige, da ich nicht abschließend prüfen kann, ob er nicht doch den Erbvertrag widerrufen konnte.
    Die vertragsmäßige Bindung betrifft offensichtlich "nur" ein Vermächtnis.
    Etwas anderes wäre es natürlich gewesen, wenn sich die beiden zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt hätten und nach dem Tode des Letztlebenden jeweils ihre Kinder.
    Wie seht ihr das.

  • Also entweder verstehe ich die Fragestellung nicht oder der Sachverhalt ist unvollständig.

    Nach dem bislang mitgeteilten Inhalt der Erbvertrags enthält dieser ausschließlich letztwillige Verfügungen für den Fall des jeweiligen Erstversterbens der beiden Vertragschließenden.

    Die vertragschließende Lebensgefährtin ist bereits verstorben. Der Erblasser ist also der letztversterbende Vertragschließende. Als solcher hat er nach dem mitgeteilten Sachverhalt keine letztwilligen Verfügungen getroffen.

    Wie gesagt: Entweder es gibt überhaupt kein Problem oder der Sachverhalt wurde nicht vollständig mitgeteilt.

  • Dort steht nirgends etwas von einer Verfügung des Letztversterbenden.

  • Dann habe ich den Sachverhalt nicht verständlich wiedergeben.
    Richtig ist, dass beide ihre jeweiligen Kinder als Vertragserben eingesetzt haben.
    Also nicht nach dem Erstversterben.

    Sicher, dass die eigenen Kinder Vertragserben sind? Dass man also die eigenen Kinder nach dem Tod des NELG nicht mehr beschränken oder enterben kann? Wenn das so nicht ausdrücklich in der Urkunde steht, wäre ich extrem vorsichtig damit, das im Wege der Auslegung dem Vertrag zu entnehmen.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Zitat:

    "Wir sind deutsche Staatsangehörige und leben zusammen in einer festen Partnerschaft.
    Wir waren beide verheiratet und haben beide zwei Kinder.
    ...
    § 1
    Ich, Frau ... setze hiermit meine beiden Kinder A und B als Vertragserben zu gleichen Teilen ein.

    Ich, Herr ... setze hiermit meine beiden Kinder C und D als Vertragserben zu gleichen Teilen ein.

    § 2
    Für den Fall des Vorversterbens von Frau ... erhält Herr ... ein Wohnungsrecht...

    Für den Fall des Vorversterbens von Herrn ... erhält Frau ... ein Wohnungsrecht...

    § 3
    Der Notar hat die Erschienenen über die Bindungswirkung dieses Erbvertrages belehrt."

  • Möglich (im Hinblick auf den Erblasserwillen, hier: zweier Erblasser) ist zwar alles, aber - wie tom schon sagte, in der Sache nachgerade unwahrscheinlich.

    Das Ganze liest sich auch so, als wenn das der erste Erbvertrag wäre, den der besagte Notar jemals beurkundet hat, zumal der Erbvertrag auch nichts zur Frage etwaiger Ersatzerben enthält.

    Mehr sage ich vorsorglich nicht dazu, sonst könnte es unhöflich wirken.

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