Löschung einer Rückauflassungsvormerkung

  • Hallo zusammen,

    Tag 1 Lockdown:
    Es erscheint hier im Gericht Publikum mit Symptomen, der im Krankenhaus arbeitet und gestern einen Corona-Test gemacht hat. Er will mit dem Sachbearbeiter sprechen. Wurde weggeschickt. Da ist man dann fassungslos! :eek:

    Aber was Anderes! Folgender Sachverhalt bereitet mir seit einigen Tage Kopfzerbrechen:

    Die 90-jährige, im Heim lebende, demente Betreute, hat ihr Haus dem Sohn verkauft. Neben der Zahlung eines Betrages wurde ein Wohnrecht, eine Pflegeverpflichtung und eine Rückauflassungsvormerkung vereinbart und im Grundbuch eingetragen (die RAV ist nachrangig eingetragen).
    Der Sohn will das Haus verkaufen. Ein Betreuer wurde bestellt. Dieser fragt nun, ob die betreuungsgerichtliche Genehmigung zur Löschung der Rechte in Aussicht gestellt werden kann. Hinsichtlich des Wohnrechts und der Pflegeverpflichtung habe ich keine Bedenken, da dies in der Urkunde (Jahr 2000) geregelt wurde.
    Bezüglich der RAV ist nur geregelt, dass jede Veräußerung, sonstige Verfügung über das Grundstück oder Gebrauchsüberlassung an Dritte auf Dauer der vorherigen Zustimmung der Mutter bedarf. Bei einer Zuwiderhandlung ist die Mutter berechtigt, die Rückgabe des Objekts an sich zu verlangen. Allerdings muss hier der Kaufpreis (+ Eigeninvestitionen) zurückerstattet werden
    Ich habe dem Betreuer (RA.) meine Bedenken hinsichtlich der Löschung der RAV mitgeteilt. Seine Antwort hat mich insoweit erstaunt, dass seine Stellungnahme sich ein wenig danach anhört, dass er den Sohn vertritt und nicht die Betreute. Er trägt vor, die Mutter keinen Willen äußern kann und auch keine wirtschaftlichen Möglichkeiten für einen Rückerwerb hätte. Das war sein erster Gedanke! Dann meint er, die Rangfolge zeige dies und beruft sich auf den Sohn, der mitgeteilt hat, dass dieser damals krank war und das Haus an die Mutter zurückgehen solle, wenn er es nicht mehr halten kann. Weiter trägt er vor, dass der Sohn Alleinerbe ist (Testament 2014). Dann folgt, wie sehr sich der Sohn um die Mutter gekümmert hat und was die Mutter früher mal zu gesagt haben will: „…..wenn es nicht mehr geht, verkaufe das Haus und kauf dir eine Wohnung…“ Genau das will er jetzt machen.
    Der Betreuer hat keine Bedenken, die Löschung zu bewilligen.

    Meine Probleme:

    Was die Betroffene mit der Vormerkung bezwecken wollte, kann ich nicht erkennen. Sollte das Haus im Familienbesitz bleiben? Ist es so, wie der Sohn es erklärt? Gibt es hier überhaupt einen Spielraum? Kann man hier auslegen?

    Mit dem Verkauf, wird der Rückauflassungsanspruch begründet.
    Zahlung einer Ablösesumme? Wert der Immobilie abzüglich Kaufpreis (122.500 DM) und Investitionen? Eine geringere Zahlung ist als eine Schenkung anzusehen? Die Mutter ist noch Selbstzahlerin.

    Ich habe in einem Aufsatz (Zimmer: Verzicht auf im Grundbuch eingetragene Rechte durch den Betreuer; NJW 2012, 1919) gelesen, dass man den Rückübertragungsanspruch möglicherweise auch als ein höchstpersönliches Recht ansehen kann. Es wird hier aber Bezug auf alte Entscheidungen genommen und ist wohl veraltet.

    Was meint ihr dazu? :gruebel:
    Ich bin für jeden Ratschlag sehr dankbar! :)

    Viele Grüße
    Mini One

  • Auf jeden Fall im Genehmigungsverfahren einen Verfahrenspfleger zur Wahrung der Rechte der Betroffenen bestellen. Ggf. kann er dann gegen den Genehmigungsbeschluss ins Rechtsmittel gehen.

    Ansonsten versuchen, den Willen der Betroffenen ermitteln und im Zweifel auch den Mumm haben, die Genehmigung zu verweigern. Auch ein Betreuer kann ggf. gegen die Ablehnung ins Rechtsmittel gehen.

    Es muss im Verhältnis zwischen Gericht und Betreuer nicht Friede-Freude-Eierkuchen herrschen. Müssen muss das Gericht gar nichts - außer entscheiden.

    Einmal editiert, zuletzt von Einstein (17. Dezember 2020 um 23:35)

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