Bedingtes Rückforderungsrecht

  • Hallo,

    Ich habe irgendwie immer Probleme mit der Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen. Wie seht ihr folgenden Fall:

    X und Y sind Eigentümer zu je 1 / 2. Sie übertragen ihre Anteile auf ihren Sohn. Sie behalten sich das Recht vor den Vertragsgegenstand unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Nach dem Tod eines der Berechtigten steht der bedingte Rückübereignungsanspruch dem überlebenden Berechtigten allein zu. Demgemäß wird der jeweilige Anspruch hiermit im Voraus ab dem Tod des zuerst versterbenden Berechtigten an den überlebenden Berechtigten abgetreten. Annahme wird erklärt. Ansonsten ist der bedingte Rückübereignungsanspruch weder abtretbar noch vererblich. Zur Sicherung der Ansprüche von X und Y wird die Eintragung dreier Vormerkungen beantragt und zwar für X und Y zu je 1 / 2 - bedingt -, für X allein - aufschiebende bedingt - und für Y allein - aufschiebend bedingt.
    Geht das?? Sind es denn überhaupt 3 Ansprüche?

  • Hallo,

    Ich habe irgendwie immer Probleme mit der Eintragung von Rückauflassungsvormerkungen. Wie seht ihr folgenden Fall:

    X und Y sind Eigentümer zu je 1 / 2. Sie übertragen ihre Anteile auf ihren Sohn. Sie behalten sich das Recht vor den Vertragsgegenstand unter bestimmten Voraussetzungen zurückzufordern. Nach dem Tod eines der Berechtigten steht der bedingte Rückübereignungsanspruch dem überlebenden Berechtigten allein zu. Demgemäß wird der jeweilige Anspruch hiermit im Voraus ab dem Tod des zuerst versterbenden Berechtigten an den überlebenden Berechtigten abgetreten. Annahme wird erklärt. Ansonsten ist der bedingte Rückübereignungsanspruch weder abtretbar noch vererblich. Zur Sicherung der Ansprüche von X und Y wird die Eintragung dreier Vormerkungen beantragt und zwar für X und Y zu je 1 / 2 - bedingt -, für X allein - aufschiebende bedingt - und für Y allein - aufschiebend bedingt.
    Geht das?? Sind es denn überhaupt 3 Ansprüche?


    Oder für X und Y als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB und für den Längerlebenden allein (denn es ist typischerweise Anspruchsinhalt, dass Rückübertragung nur zu je 1/2 bzw. zum Gesamtgut einer Gütergemeinschaft verlangt werden kann).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Es ist nur ein Anspruch. Mehrere forderungsabhängige Vormerkungen sollten zumindest möglich sein, wenn man sie hinsichtlich der verschiedenen Berechtigten staffelt. Man hat die nachfolgenden Vormerkungen aufschiebend bedingt ausgestaltet. Bei den anderen fehlt dagegen die auflösende Bedingung.

  • Das habe ich jetzt ehrlich gesagt nicht ganz verstanden....
    Nach der Formulierung im Vertrag dürfte ich doch nur eine Vormerkung für x und y zu je 1/2 eintragen mit der Angabe, dass der Anspruch des Erstversterbenden auf Rückübertragung an den überlebenden Berechtigten aufschiebend bedingt abgetreten ist, oder nicht?
    Oder der Vertrag müsste entsprechend dahingehend geändert werden, dass für x und y ein eigener aufschiebend bedingter Anspruch begründet wird.

  • Sehe ich auch so. Meine Überlegung war, dass wenn ein Anspruch durch aufschiebend bedingte Übertragung von A auf B übergeht, man für beide Berechtigte eine Vormerkung eingetragen könne, sofern die Vormerkung für den A auflösend bedingt erlischt, sobald sie für den B aufschiebend bedingt besteht. Derart würde es zwar zwei Vormerkungen für denselben Anspruch geben, aber nie zeitgleich. Im Hinblick auf die Forderungsabhängigkeit sollte das ausreichend sein. Ist einem Notar schon vor mir eingefallen. Die Rechtsprechung dazu erschöpft sich dann aber darin, ob die Rechtspflegerin eine Zwischenverfügung hätte erlassen dürfen, oder sofort hätte zurückweisen müssen. Im Grundsatz gilt, dass für jeden Anspruch (nur) eine Vormerkung bestehen kann.

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