Alte DM-GmbH - Teilung von Anteilen

  • Ich habe nur eine Klarstellungsfrage:
    Für DM-Gesellschaften gilt ja Bestandsschutz, solange keine Kapitalmaßnahme erfolgt.
    Andererseits gilt auch § 17 GmbHG aF nicht mehr, sodass ich frei teilen kann gemäß § 46 Nr. 5.
    Frage aber:
    Teilbarkeit durch 100 DM, Einlage mindestens 500 DM - heißt das:
    Ich kann auch 50 Geschäftsanteile zu 100 DM haben oder müssen die Geschäftsanteile auf mindestens 500 DM lauten?
    Letzteres würde keinen Sinn machen weil man dann ja sagen müsste: Einlage mindestens 500 DM und Teilbarkeit auch durch 500.
    Wobei, doch schon: Anteile können 500 DM, 600 DM, 700 DM sein (alles durch 100 teilbar), aber nicht 400 (weil nicht mindestens 500).

    Für kurze Bestätigung wäre ich dankbar.
    Gruß
    Andydomingo

    Einmal editiert, zuletzt von andydomingo (16. Dezember 2020 um 22:51) aus folgendem Grund: Geistesblitz:-)

  • Es gelten dann ja die Vorgaben des § 5 GmbHG a.F. bis 31.12.1999. M.E. muss daher jeder durch Teilung entstandene Geschäftsanteil eine Mindesthöhe von 500 DM haben und zudem durch 100 teilbar sein (angesprochen z.B. in DNotI-Report 2015, 188 f.). Anteile von 500 DM, 600 DM und 700 DM für mich also ok, nicht dagegen ein Anteil von 400 DM.

  • Es gelten dann ja die Vorgaben des § 5 GmbHG a.F. bis 31.12.1999. M.E. muss daher jeder durch Teilung entstandene Geschäftsanteil eine Mindesthöhe von 500 DM haben und zudem durch 100 teilbar sein (angesprochen z.B. in DNotI-Report 2015, 188 f.). Anteile von 500 DM, 600 DM und 700 DM für mich also ok, nicht dagegen ein Anteil von 400 DM.

    So sehe ich das auch. Bloss nicht nur "umrechnen" (ohne Glättung) und dann teilen, das ist extrem fehleranfällig.

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