Ich habe nur eine Klarstellungsfrage:
Für DM-Gesellschaften gilt ja Bestandsschutz, solange keine Kapitalmaßnahme erfolgt.
Andererseits gilt auch § 17 GmbHG aF nicht mehr, sodass ich frei teilen kann gemäß § 46 Nr. 5.
Frage aber:
Teilbarkeit durch 100 DM, Einlage mindestens 500 DM - heißt das:
Ich kann auch 50 Geschäftsanteile zu 100 DM haben oder müssen die Geschäftsanteile auf mindestens 500 DM lauten?
Letzteres würde keinen Sinn machen weil man dann ja sagen müsste: Einlage mindestens 500 DM und Teilbarkeit auch durch 500.
Wobei, doch schon: Anteile können 500 DM, 600 DM, 700 DM sein (alles durch 100 teilbar), aber nicht 400 (weil nicht mindestens 500).
Für kurze Bestätigung wäre ich dankbar.
Gruß
Andydomingo