Trennung- und Trennungsfolgesachen : Umgang/Sorgerecht?

  • Guten Morgen zusammen!
    Meine Kollegin hat Beratungshilfe bewilligt für Trennung- und Trennungsfolgesachen.
    Der RA hat bereits abgerechnet für Trennungsunterhalt und die Vergütung wurde auch festgesetzt von der KB.

    Nun wird eine neue Liquidation eingereicht wegen Sorge- und Umgangsrecht. Meine Kollegin hatte vorher angemerkt, dass ein neuer Schein nicht erteilt wird, da der RA bereits abgerechnet hat.
    Für mich fällt Sorge- und Umgangsrecht unter Folgesachen. Bezüglich der Umgangsregelungen ist ja aber die Inanspruchnahme der Jugendämter vorrangig...
    Das würde ich ja anmerken - dem steht aber entgegen, dass es schon als Folgesache anzusehen ist und BerH ja nunmal auch für die Trennungsfolgesachen bewilligt wurde.
    Dass die verschiedenen Trennungsfolgen im Bereich der BerH verschiedene Angelegenheiten darstellen, ist m.E. klar.

    Normalerweise würde ich wegen des Umgangs meckern und eine Bescheinigung des Jugendamtes verlangen. Aber in dieser Konstellation? Etwas inkonsequent, oder? Es wurde ja für Folgesachen bewilligt!
    Ich mach das im Übrigen auch immer so und bisher stellten sich solche Probleme für mich nicht - vielleicht sollte ich für Folgesachen "mit Ausnahme der Umgangsregelungen" bewilligen.

    Ich würde die erneute Liquidation jetzt einfach nur dem KB vorlegen und nicht mehr meckern wegen des Umgangsrechts. Oder wie seht ihr das?

  • Moin,

    also wenn bei uns BerH für Trennung/Scheidung usw beantragt wird, werden die Akten immer direkt in folgende Sachen unterteilt:

    - die Scheidung als solche
    - Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem persönlichen Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht)
    - Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Ehewohnung und dem Hausrat sowie
    - die finanziellen Auswirkungen von Trennung und Scheidung (Unterhaltsansprüche, Güterrecht und Vermögensauseinandersetzung).

    Wir halten uns dabei an folgenden Beschluss: OLG Frankfurt 20 W 237/13 vom 12.05.2014, NJW-RR 2014,1351.

    Zu der Sache mit Umgang usw lässt sich hier auch argumentieren, dass bezüglich des ganzen Rests ja sowieso anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen werden muss, da erscheint es dann nicht unbedingt zielführend und sachgerecht, wenn man betreffend der "Kinderangelegenheiten" dann ohne Anwalt erstmal das Jugendamt besucht. Wenn es da Streit gibt, geht es danach sowieso wieder über den Anwalt.

    Hoffe ich konnte ein bisschen helfen...

    LG Philipp


  • Zu der Sache mit Umgang usw lässt sich hier auch argumentieren, dass bezüglich des ganzen Rests ja sowieso anwaltliche Vertretung in Anspruch genommen werden muss, da erscheint es dann nicht unbedingt zielführend und sachgerecht, wenn man betreffend der "Kinderangelegenheiten" dann ohne Anwalt erstmal das Jugendamt besucht. Wenn es da Streit gibt, geht es danach sowieso wieder über den Anwalt.

    Das ist natürlich eine treffende Argumentation. Ich hab es gegenüber anderen Ast nur als "unfair" empfunden, die BerH nur für Umgang beantragen und die ich erstmal ans Jugendamt verweise.
    Aber es leuchtet mir ein - wenn man den Komplex betrachtet, ist es wenig lebensnah, den Ast wegen dieser einen Folgesache dann zum JA zu schicken und alles andere regeln bereits die Anwälte.

    Vielen Dank für den Input - insgesamt!

  • Guten Morgen,

    ich habe damals auch immer nachgefragt was konkret geregelt werden soll bzw. die Leute erstmal an das Jugendamt verwiesen. Im Schein habe ich die entsprechenden Folgesachen explizit herausgenommen und den Leuten gesagt, dass sie dafür später nochmal den Antrag stellen können wenn z.B. das Jugendamt nicht helfen konnte.
    In deiner Sache würde ich jetzt aber auch nicht mehr meckern und die Vergütung auszahlen. Es wurde so bewilligt und vielleicht hat sich deine Kollegin entsprechene Gedanken bei der Erteilung gemacht.

  • Na ja, den Umgang muss man allerdings nicht zwangsläufig vor Einleitung eines Scheidungsverfahrens mit anwaltlicher Hilfe regeln. Zum einen kommt es durchaus vor, dass sich die Eltern untereinander einigen oder das zumindest mit Hilfe des Jugendamtes gelingt.

  • Du kannst davon ausgehen, dass auch der RA die Parteien erstmal zum Jugendamt schickt, und erst tätig wird, wenn dort keine dauerhafte Regelung erzielt werden kann.

    Sicher? :gruebel:

    Also bei mir selbst bin ich mir sicher. Zumal ich ansonsten ja lesen muss, meine Tätigkeit sei nicht erforderlich gewesen.

    Sowieso gibt es mE beim Umgang nur entweder Jugendamt oder Familiengericht. Es ist müßig, da zwischen den Anwälten außergerichtlich was regeln zu wollen, weil das regelmäßig von der Wirklichkeit überholt wird.

  • Das habe ich persönlich auch noch nicht erlebt. In der Zeit, in der wir hier noch die Pauschalscheine für alle Angelegenheiten im Rahmen einer Trennung/Scheidung ("Trennung, Scheidung und Folgesachen") erstellt haben, gab es idR einen anwaltlichen Schriftsatz an die Gegenseite, in der alles abgehandelt wurde - ob es strittig war oder nicht, sei dahingestellt - und dann wurden alle vier Angelegenheiten geltend gemacht.

    Hinsichtlich Umgang/eSo haben wir dann nicht ausgezahlt, weil insweit die Inanspruchnahme des Jugendamts vorrangig war. Das gab immer wieder Diskussionen und ich kann die Anwälte da auch durchaus verstehen, dass unsere Absetzungen auf kein Verständnis gestoßen sind.

    Um diesen Diskussionen aus dem Weg zu gehen und Klarheit im Vorfeld zu schaffen, erstellen wir jetzt pro Angelegenheit ein eigenes Verfahren mit eigenem Schein (oder Zurückweisung). Ist bei der Entscheidung über den Antrag zwar geringfügig mehr Arbeit, geht mit Routine aber auch Ruckzuck (Mehraufwand ca. zwei Minuten), dafür wird man auch Pebb§y-mäßig aber entsprechend belohnt und vor allem: bei der Festsetzung gibt es keine Diskussionen über die Angelegenheiten mehr. Außerdem kann es eben durchaus vorkommen, dass es für Trennung/Scheidung einen Schein gibt, für eSo/Umgang aber nicht.
    Mit dieser Vorgehensweise sind eigentlich alle glücklich.

  • .
    Um diesen Diskussionen aus dem Weg zu gehen und Klarheit im Vorfeld zu schaffen, erstellen wir jetzt pro Angelegenheit ein eigenes Verfahren mit eigenem Schein (oder Zurückweisung). .

    Fragt ihr dann bei den Antragstellern bzw im günstigsten Fall bei dem Anwalt (bei nachträglicher Antragstellung) nach, wofür konkret Beratungshilfe beantragt wird? Wenn als Angelegenheit "Scheidung und Folgesachen" oder nur "Trennung/Scheidung" angegeben ist? Oder legt ihr automatisch für alle möglichen Angelegenheiten eine Akte an? (Bei Antragstellung - "Scheidung pp" - weiß ich doch meistens gar nicht, was alles beraten und geregelt werden soll. Das "erfahre" ich dann beim Vergütungsantrag, mit der Folge der "Diskussion"... :( )

  • Wenn der "Pauschalantrag" eingeht, würde ich das auch erstmal nur als ein Az. lassen, die Angelegenheiten erfragen und je nach Antwort entsprechende weitere Az. vergeben. Die sind dann zwar i.d.R. nicht zusammenhängend, aber es geht ja nicht um Zahlenästhetik. Dann hat eine Bewilligung halt die 13/20 und die anderen die 247 - 250/20 oder so.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich hänge mich hier mal rein, da es aufgrund der Überschrift am besten passt.

    Ende August wird Beratungshilfe beantragt für wortwörtlich "Sorgerechtsentzug sowie Umgang den Sohn betreffend" --> Die Gewährung von Beratungshilfe erfolgt unter der Beschreibung/Angelegenheit

    --> elterliche Sorge

    Ende September geht ein neuer Antrag ein. Angelegenheit --> Regelung des Umgangs mit dem Sohn.

    Ich bin relativ neu in der Beratungshilfeabteilung.

    Deswegen meine folgenden Fragen:

    1. Umfasst die Regelung oder Klärung zum Thema elterliche Sorge zugleich nicht auch die Regelung des Umgangs? (Stichwort: innerer Zusammenhang, weil Teil der elterlichen Sorge auch das Umgangsrecht
    betrifft?)

    2. Verlangt ihr vor Erteilung die Regelung des Umgangs betreffend einen Nachweis darüber, dass der Antragsteller beim Jugendamt vorstellig geworden ist?

    Danke

  • Die elterliche Sorge würde für mich von der Bezeichnung her nicht das Umgangsrecht, sondern die Frage des Sorgerechts (und einzelner Teile hiervon) umfassen. Umgangsrecht hängt ja nicht einmal mit dem Sorgerecht zusammen, sondern nur mit dem Grad der Verwandtschaft.

    Darum ist meiner Meinung nach in der letzten Bewilligung das Umgangsrecht nicht vorhanden.


    Vor einer Bewilligung ist es sinnvoll, zunächst eine eigene Tätigkeit zum Versuch einer Regelung zu verlangen. Das Jugendamt kann als Mediator da hilfreich sein. Da kommt es aber sehr stark auf den Einzelfall an - vor allem ist das JA hier keine anderweitige Hilfemöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, da es nicht rechtlich berät und vertritt, sondern vermittelt.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Hier zeigt sich das ganze Dilemma, wenn bei der BerH nicht sauber gearbeitet wird. (wenn du schon die Ursprungsentscheidung gemacht hast, nimm es nicht persönlich, soll nur drauf aufmerksam machen :))
    Wenn ich nicht so bewillige wie beantragt, sollte das Ganze zumindest einen klarstellenden Hinweis, mindestens intern, aber auch am besten extern beinhalten, damit alle wissen, ob und was denn nun abgedeckt ist.

    Geht man nach


    https://openjur.de/u/2157354.html)


    des OLG Düsseldorf, wohlgemerkt für die Festsetzung, sind
    "das persönliche Verhältnis zu den Kindern (Personensorge, Umgangsrecht)"
    eine der vier festsetzbaren Angelegenheiten, wenn für "Trennung/Scheidung/Folgesachen" bewilligt wird.
    Das OLG Düsseldorf war gefühlt eines der letzten (siehe Begründungstext), die sich dieser Auffassung angeschlossen haben, nachdem zuvor jahrelang alles von einer bis acht Angelegenheiten alles dabei war.

    Wenn man also so will, hat die Partei "richtig" beantragt (bei dem ersten Antrag vom Ende August)
    Wenn man ihm dann natürlich mitteilt, bewilligt ist (nur) für Sorgerecht, ist es nur logisch, dass er noch einen Umgangs-Beratungshilfeantrag stellt.

    Zur Frage mit dem Jugendamt: Kommt etwas auf den Einzelfall an tatsächlich...
    Da bin ich beim Umgang nicht so streng wie z.B. sonst bei Unterhalt.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

    Einmal editiert, zuletzt von Intrepid (20. Oktober 2022 um 06:49) aus folgendem Grund: nur Schriftgröße

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