Vermächtnisnehmer unbestimmt

  • Hallo zusammen,

    ich habe ein eigenhändiges Testament einer Erblasserin vorliegen.

    Darin hat sie eine Person als Alleinerben eingesetzt. Dieser hat die Erbschaft angenommen und auch einen Erbschein beantragt.

    Nun ist in diesem Testament auch eine Vermächtnisanordnung verfügt mit folgendem Wortlaut: "... das verbleibende Geld vermache ich der Darmkrebsforschung".

    Aus dem Testement ergeben sich keinerlei Hinweise, wer der Vermächtnisnehmer ist. Auch der Alleinerbe hat in dieser Hinsicht nichts gewusst und auch nichts über die Unterlagen der Erblasserin herausfinden können.

    Die Idee war nun, die Deutsche Krebsforschung (Verwendungszweck: Darmkrebsforschung) als Vermächtnisnehmer anzuschreiben, allerdings gibt es hier mehrere Insitutionen bzw Stiftungen, die in Frage kämen, sodass ich als Nachlassgericht oder auch der Erbe ja nicht einfach eine Auswahl treffen kann.

    Leider habe ich hierzu weder in Kommentierungen noch hier im Forum etwas gefunden, das mir weiterhelfen würde.

    Hat hier vielleicht jemand eine Idee, wie ich weiter vorgehen kann?

    Vielen Dank schon mal für eure Antworten!

  • Hier geht es ja nicht um die rechtliche Bewertung als Erbeinsetzung, Vermächtnis oder Auflage, sondern erst einmal darum, ob der Begünstigte (oder der Auflagenzweck) hinreichend bestimmt ist. Wenn nein, dann ist die Anordnung eben unwirksam. Wir haben die Auslegung zu Gunsten der Wirksamkeit. Eine Andeutung ist enthalten. Also muss jetzt ermittelt werden, ob es Beweismittel außerhalb des Testaments gibt, die die Anordnung verständlich machen.

  • Vielen Dank für die Rückmeldungen!

    Leider habe ich die Akte jetzt erst wieder auf den Tisch bekommen und konnte Euren Input nochmal überprüfen.

    Die genauen Vermögensverhältnisse ergeben sich aus dem eingereichten Nachlassverzeichnis, sodass klar ist, dass das Vermächtnis in Höhe von 150.000,- EUR definitv nicht als Erbeinsetzung zu werten ist. Insoweit ist also der erteilte Erbschein schonmal richtig.

    Die Betreuungsakte habe ich dann auch noch gleich eingesehen, allerdings ergab sich hier kein Hinweis darauf, dass ein Familienangehöriger an Krebs erkrankt oder verstorben ist; die Erblasserin selbst auch nicht.

    Familienangehörige leben keine mehr, die man nach einem Bezug zu Darmkrebs bzw. Darmkrebsforschung fragen könnte.

    Ich werde deshalb wohl den Alleinerben darüber in Kenntnis setzen, dass es sich hierbei vermutlich um eine Auflage gem. § 2193 I BGB handelt.

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