Nachtragsliquidator Nachweis

  • Ich soll eine Vormerkung für eine GmbH löschen, die im HR seit 2011 gelöscht ist. Vorgelegt wird eine Löschungsbewilligung eines Nachtragsliquidators, der am 19.05.2020 durch Beschluss des Registergerichts bestellt wurde. Eintragung des Liquidators im HR ist nicht erfolgt, was lt. Kommentierung zu § 273 IV AktG auch nicht erfolgen muss (Schmidt/Lutter, AktG, 4. Aufl. 2020, Rdnr. 9 zu § 273 AktG). Ich frage mich jetzt, ob und ggf. wie mit die Tatsache des Fortbestandes der Liquidatorbestellung nachgewiesen werden muss bzw. kann. Der Liquidator hat bei Abgabe der Bewilligung am 11.12.2020 lediglich eine am 19.05.2020 vom Registergericht beglaubigte Abschrift seiner Bestellung vorgelegt. Das dürfte doch wohl nicht reichen, oder? Reicht Vorlage des Bestellungsbeschlusses in Ausfertigung? Oder kann und muss ich mangels gegenteiliger Anhaltspunkte einfach vom Fortbestand der Liquidation ausgehen?

  • Den Gedanken hatte ich auch. Aber nutzt das was? Ist diese Ausfertigung nach Beendigung des Amtes zurückzugeben? Davon steht im Beschluss nichts, so dass die Vorlage einer solchen Ausfertigung m.E. auch keinen Nachweis erbringt, oder:gruebel:?

  • Auf welcher Grundlage kann man eine Ausfertigung denn (noch) bekommen, mal abgesehen von vollstreckbaren Ausfertigungen?

    Wenn die Handlung, zu der der Beschluss ermächtigt, noch nicht abgeschlossen ist, hat der Beschluss Bestand - außerdem würde ich, wenn ich (Registergericht) einen solchen Beschluss aufheben würde, das entsprechende Grundbuchamt informieren. Ich informiere es allerdings auch schon über die Bestellung des Nachtragsliquidators. Wenn du Zweifel hast, Registergericht anrufen.

    Einmal editiert, zuletzt von Ti (18. Dezember 2020 um 12:07) aus folgendem Grund: Ergänzung

  • Das heißt also, ein Nachtragsliquidator, der nicht im Handelsregister eingetragen ist, hat im Grunde genommen keine Möglichkeit, den Fortbestand seiner Liquidatoreigenschaft formgültig nachzuweisen? Ein Anruf beim Registergericht mag praktisch ausreichen, ein formgültiger Nachweis ist das aber nicht!

  • Auf welcher Grundlage kann man eine Ausfertigung denn (noch) bekommen, mal abgesehen von vollstreckbaren Ausfertigungen?

    Immer dann, wenn vom Besitz der Ausfertigung der Nachweis der Verfügungs-/Vertretungsbefugnis abhängt (wie zB beim Erbschein).

    Das OLG München, Beschluss vom 21.10.2010, 31 Wx 127/10 hat die nicht erforderliche Eintragung der Nachtragsliquidation im Handelsregister bei einzelnen Abwicklungstätigkeiten gerade damit begründet, dass der Liquidator sein Amt durch die Vorlage einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses nachweisen könne.

  • Auf welcher Grundlage kann man eine Ausfertigung denn (noch) bekommen, mal abgesehen von vollstreckbaren Ausfertigungen?

    Immer dann, wenn vom Besitz der Ausfertigung der Nachweis der Verfügungs-/Vertretungsbefugnis abhängt (wie zB beim Erbschein).

    Das OLG München, Beschluss vom 21.10.2010, 31 Wx 127/10 hat die nicht erforderliche Eintragung der Nachtragsliquidation im Handelsregister bei einzelnen Abwicklungstätigkeiten gerade damit begründet, dass der Liquidator sein Amt durch die Vorlage einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses nachweisen könne.


    Genau so etwas habe ich gesucht. Dann werde ich mal unter Hinweis auf die Meinung des OLGs aus der deutschen Fußballhauptstadt :cool: die Vorlage einer Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses verlangen! Vielen Dank für die Unterstützung und allen ein schönes Vorweihnachtswochenende!

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