Ich habe zur Eintragung der Grundbuchberichtigung folgendes Testament vorliegen:
Erben sind die beiden Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen. „Die Erbeinsetzung erfolgt in der Weise, dass meine Kinder zu befreiten Vorerben berufen sind. Nacherben sind deren Erben. Meine frühere Ehefrau (namentlich benannt), von der ich geschieden bin, und andere Abkömmlinge, als unsere gemeinschaftlichen Abkömmlinge werden als Nacherben oder Erbeserben ausgeschlossen. Sie sollen unter keinen Umständen, auch nicht indirekt, aus dem Nachlass etwas erlangen. Hinterlässt ein Kind einen Ehegatten und Abkömmlinge, so soll es Vollerbe gewesen sein. Dasselbe gilt, wenn seine Erben nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören. Die Nacherbenanwartschaft ist nicht vererbbar und nicht übertragbar“.
Der Eintritt des (auflösend bedingten) Nacherbfalls ist nicht ausdrücklich bestimmt. Tritt für jeden Vorerben der Nacherbfall mit seinem Tod ein? § 2106 BGB beinhaltet lediglich eine Auslegungsregel, die greift, wenn ein anderweitiger Erblasserwille nicht erkennbar ist. Da erst im Zeitpunkt des Todes des Vorerben klar ist, ob dieser von den bestimmten Personen beerbt wurde, ist eine andere Auslegung nicht möglich, oder?
Wie ist die Bestimmung auszulegen, dass auch Erbeserben keinesfalls von dem Nachlass etwas erhalten sollen? Ein Ausschluss lässt sich durch eine Nacherbfolge die auflösend bedingt dadurch ist, dass der jeweilige Vorerbe Abkömmlinge und einen Ehegatten hinterlässt oder seine Erben nicht zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gehören, nicht mit 100%-iger Sicherheit erreichen. Wenn das verstorbene Kind des Erblassers Vollerbe gewesen ist, können die Erben des Kindes frei verfügen und den ausgeschlossenen Personenkreis als Erben einsetzen. Auch bei eintretender Nacherbfolge, könnten die Erben frei verfügen.
Ist aufgrund der vorstehenden Auslegungsfragen ein Erbschein zu fordern?