Zwangsverwaltung auf Antrag des InsV

  • Hallo, folgender Fall:

    Im Grundbuch eingetragen sind A und B in Erbengemeinschaft. Über das Vermögen des A ist das InsO-Verfahren eröffnet. Der InsV stellt nun einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 165 InsO. Der Nachweis des Amtes ist erbracht. In Abt. II ist bzgl. des A ein InsO-Vermerk eingetragen. Hätte jemand Bedenken gegen eine Anordnung aufgrund des Eigentumsverhältnisses? Vielen Dank vorab!

  • Ja.
    Wären A und B Eigentümer zu je 1/2-Anteil hätte ich keine Bedenken - bei der Gesamthandsgemeinschaft schon.
    Käme ein Gläubiger mit einem Titel nur gegen den A würdest du ja auch nicht anordnen.

    Es stand alles in Büchern, die Alten lebten noch
    Wir haben nicht gelesen, nicht gesprochen, weggeschaut, uns verkrochen ...
    No!

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