Hallo, folgender Fall:
Im Grundbuch eingetragen sind A und B in Erbengemeinschaft. Über das Vermögen des A ist das InsO-Verfahren eröffnet. Der InsV stellt nun einen Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung nach § 165 InsO. Der Nachweis des Amtes ist erbracht. In Abt. II ist bzgl. des A ein InsO-Vermerk eingetragen. Hätte jemand Bedenken gegen eine Anordnung aufgrund des Eigentumsverhältnisses? Vielen Dank vorab!