Pflegegeld-Nachzahlung - Freigabe wie?

  • Ein Antragsteller erhält Pflegegeld, was ja für die Pflegerin bestimmt und unpfändbar ist. Jetzt hat er für mehrere Monate eine Nachzahlung erhalten. Er hat sich eine Bescheinigung nach § 850 k V ZPO ausstellen lassen, aber das akzeptiert die Bank nicht.

    Stellt man jetzt noch ein zur Anhörung des Gläubigers oder ist der Fall so eindeutig, dass man direkt eine Freigabe macht?

    Danke schon mal.

  • Da Pflegegeld nach § 850k Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt ZPO nicht auf den Freibetrag angerechnet wird, bedarf es keiner Entscheidung des Volsltreckungsgerichts.
    Hierbei ist es unerhaberlich, ob es sich um laufende Leistungen oder eine Nachzahlung handelt.

    Mit einer entsprechenden Bescheinigung der Pflegekasse kannd er Schuldner den Nachweis darüber führen, so dass er es im Zweifel mit der Bank zivilgerichtlich klären müsste.

    Ich würde dem Schuldner, sofern der Sachverhalt aus der vorliegenden Bescheinigung hinreichend erkennbar ist, einen entsprechenden Hinweis erteilen und diesen abschriftlich dem Drittschuldner zukommen lassen.
    Häufig reicht dies, um das Problem zu lösen.

  • auch wenn schon etwas spät, hoffentlich noch relevant:

    Ich widerspreche da WinterM:

    Als Nachweis für meine Gegenmeinung führe ich die "Ausfüllhinweise der P-Konten-Bescheinigung der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände" an (Seite 5 unten)
    (hier herunterladbar: https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/musterbeschein…ninformationen/ )

    "HINWEIS:
    Werden laufende Sozialleistungen für vergangene Zeiträume nachgezahlt (z. B. bei
    Erstbewilligung von Altersrente), lässt sich der überschießende Betrag nicht über die
    Bescheinigung schützen. Hier muss der Schuldner einen Antrag auf Freistellung der
    Nachzahlung gemäß § 850k Abs. 4 ZPO an Vollstreckungsgericht
    bzw.
    Vollstreckungsstelle stellen. Die Freigabeentscheidung (bzw. die vorläufige Einstellung
    der Zwangsvollstreckung) muss dem Drittschuldner vor Ablauf des Folgemonats
    zugehen."


    Daher: Antrag nach §850k IV bei einer Nachzahlung erforderlich, definitiv anhören, sollte aber in der Entscheidung dann unproblematisch sein.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • für die Nachzahlung von z.B. Altersrente, Arbeitseinkommen, SGB II oder XII leistungen ist das zutreffend, da § 850k ZPO insoweit nicht differenziert.

    Hinsichtlich des Pflegegeldes gibt es jedoch eine gesonderte Normierung in § 850k Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt ZPO, welche keine Unterscheidung zwischen laufende Leistungen, Einmalbetrag und Nachzahlung enthält.
    Und, was von der Pfändung nicht erfasst ist, unterliegt nicht der Bescheidung des Volsltreckungsgerichts.

    § 850k Abs. 4 ZPO ermöglicht zudem nur die Bestimmung eines von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden Freibetrages.
    § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist von Abs. 4 nicht erfasst.

  • Super, vielen Dank euch beiden!

    Noch eine Frage dazu: Gilt das auch für ein Verletztengeld, was der Schuldner über die IKK Südwest von derVerwaltungs- Berufsgenossenschaft Körperschaft des öffentlichen Rechts für mehrere Monate nachgezahlt bekommen hat
    ?

  • Da Pflegegeld nach § 850k Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt ZPO nicht auf den Freibetrag angerechnet wird, bedarf es keiner Entscheidung des Volsltreckungsgerichts.
    Hierbei ist es unerhaberlich, ob es sich um laufende Leistungen oder eine Nachzahlung handelt.

    Mit einer entsprechenden Bescheinigung der Pflegekasse kannd er Schuldner den Nachweis darüber führen, so dass er es im Zweifel mit der Bank zivilgerichtlich klären müsste.

    Ich würde dem Schuldner, sofern der Sachverhalt aus der vorliegenden Bescheinigung hinreichend erkennbar ist, einen entsprechenden Hinweis erteilen und diesen abschriftlich dem Drittschuldner zukommen lassen.
    Häufig reicht dies, um das Problem zu lösen.

    für die Nachzahlung von z.B. Altersrente, Arbeitseinkommen, SGB II oder XII leistungen ist das zutreffend, da § 850k ZPO insoweit nicht differenziert.

    Hinsichtlich des Pflegegeldes gibt es jedoch eine gesonderte Normierung in § 850k Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt ZPO, welche keine Unterscheidung zwischen laufende Leistungen, Einmalbetrag und Nachzahlung enthält.
    Und, was von der Pfändung nicht erfasst ist, unterliegt nicht der Bescheidung des Volsltreckungsgerichts.

    § 850k Abs. 4 ZPO ermöglicht zudem nur die Bestimmung eines von den Absätzen 1, 2 Satz 1 Nr. 1 und Absatz 3 abweichenden Freibetrages.
    § 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist von Abs. 4 nicht erfasst.

    Gilt das immer noch?

    Also das Pflegegeld, egal ob laufende Leistung oder Nachzahlung nicht auf den Freibetrag angerechnet werden darf? Falls ja, auf welcher Grundlage?

    Ich finde nur die grundsätzliche Unpfändbarkeit nach § 902 Nr. 2 ZPO (Pflegegeld ist eine Leistung, die gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I unpfändbar ist).

    Für die Nachzahlung müsste auf den § 904 Abs. 2 und 3 ZPO geschaut werden.
    Also wäre für die Nachzahlung eine Festsetzung des Vollstreckungsgerichts erforderlich?

  • Laut BGH (Beschl. v. 20.10.2022 – IX ZB 12/22, NZI 2023, 221) ergibt sich die Unpfändbarkeit von Pflegegeld nicht aus § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I sondern aus § 851 Abs. 1 ZPO iVm. § 399 BGB. D.h. wir wären damit nicht mehr bei § 902 ZPO und mit den Nachzahlungen auch nicht mehr bei § 904 ZPO.

    Im besagten BGH-Fall war jedoch nicht die Schuldnerin Bezieherin des Pflegegeldes sondern ihr Sohn und es ging um die Zusammenrechnung des Pflegegeldes mit Arbeitseinkommen..

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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