Beschränkt persönliche Dienstbarkeit auf Grundstück des Minderjährigen

  • Hallo zusammen,

    ich wende mich mit folgendem Fall an euch:
    Es soll eine Gasleitung gelegt werden, weshalb auf dem Grundstück des Minderjährigen eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten des Unternehmens eingetragen werden muss.
    Da es sich hierbei ja um eine Verfügung über ein Grundstück nach § 1821 Nr. 1 BGB handelt, bedarf es m.E. der familiengerichtlichen Genehmigung.

    Nun meine Fragen:
    Kann ich dies unbedenklich genehmigen? Für das Kind dürfte ja kein Nachteil entstehen, sofern dem Eigentümer nicht die Unterhaltung der Anlage obliegt.
    Was würdet ihr euch vorlegen lassen? Auf was würdet ihr besonders achten?

    Ich hatte den Fall, dass eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen werden soll, leider noch nie und hoffe, dass mir jemand mit eigenen Erfahrungen weiterhelfen kann.

  • Da das BGB ein solches Recht nicht kennt (siehe Buch 3 Abschnitt 4 Titel 3), kann es auch nicht eingetragen werden. Damit wäre eine Genehmigung obsolet.:teufel:

    So, jetzt ernsthaft ohne die erste reflexhafte Verärgerung: Die Nachfragen von Moosi und Frog sind schon mal wichtig für die Beurteilung.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Wir hatten hier mal einen Nutzer Titus, der zum Thema meiner Verärgerung mal schrieb:

    Das habe ich im Sachenrecht bei Prof. Dr. Jauernig (Univ. Heidelberg) gelernt, der nach der Einleitung "Ein guter Jurist muss auch ein guter Germanist sein" folgende Erläuterung gab:

    Bei "beschränkte" und "persönliche" handelt es sich um 2 Adjektive, die beide die Eigenschaft der Dienstbarkeit beschreiben. Bei dem (falschen) Ausdruck "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" würde hingegen das Wort "beschränkt" nicht die Dienstbarkeit beschreiben, sondern wäre eine nähere Beschreibung des Worts "persönliche". Das "Persönliche" an der Dienstbarkeit ist aber gar nicht beschränkt, sondern die Dienstbarkeit selbst.

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  • ....Bei "beschränkte" und "persönliche" handelt es sich um 2 Adjektive, die beide die Eigenschaft der Dienstbarkeit beschreiben. Bei dem (falschen) Ausdruck "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" würde hingegen das Wort "beschränkt" nicht die Dienstbarkeit beschreiben, sondern wäre eine nähere Beschreibung des Worts "persönliche". Das "Persönliche" an der Dienstbarkeit ist aber gar nicht beschränkt, sondern die Dienstbarkeit selbst.

    siehe dazu die Glossen in der NJW 1958, 1383 und in der DNotZ 1963, 24

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • ....Bei "beschränkte" und "persönliche" handelt es sich um 2 Adjektive, die beide die Eigenschaft der Dienstbarkeit beschreiben. Bei dem (falschen) Ausdruck "beschränkt persönliche Dienstbarkeit" würde hingegen das Wort "beschränkt" nicht die Dienstbarkeit beschreiben, sondern wäre eine nähere Beschreibung des Worts "persönliche". Das "Persönliche" an der Dienstbarkeit ist aber gar nicht beschränkt, sondern die Dienstbarkeit selbst.

    siehe dazu die Glossen in der NJW 1958, 1383 und in der DNotZ 1963, 24

    hat sich die letzten 60 Jahre also nichts verbessert

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Kein Nachteil? Wie sieht es denn später mit der Bebaubarkeit des Grundstücks aus, zum Beispiel mit Kellern oder anderen unterirdischen Bauwerken im Bereich der Leitung?

    Sonst erst mal wie Moosi und Frog.

  • Hallo zusammen,

    ich greife das Thema nochmal auf:

    Es handelt sich um eine Ferngasleitung, welche in einem Grundstücksstreifen von 10 m Breite verlegt werden soll. Auf dem Schutzstreifen darf für die Dauer des Bestehens keine Gebäude errichtet oder sonstige Einwirkungen vorgenommen werden. Der Betrieb, Bau, die Unterhaltung und die Erneuerung obliegt dem Gaslieferanten.
    Bei dem Grundstück handelt es sich um eine Landwirtschaftliche Fläche. Als Entschädigung sollen 0,90 € pro qm Schutzstreifen gezahlt werden. Außerdem soll der Erbengemeinschaft (Minderjährige ist Miterbin) eine Pauschale in Höhe von 500,00 € gezahlt werden.

    Größe in qm des Schutzstreifens und Lage des Schutzstreifens wurden nicht angegeben.

    Wie beurteile ich die Genehmigungsfähigkeit?

  • Zur Lage findet sich in der Regel der Passus, wonach die Leitung in der Mittelachse des Schutzstreifens liege. Hier nicht?

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  • Man müsste schon noch etwas mehr Wissen, um genauer zu antworten. Prinzipiell muss man als Eigentümer Strom- und Gasleitungen zum Wohle der Allgemeinheit dulden und im GB eintragen lassen. Entweder man stimmt freiwillig zu oder wird (insoweit) enteignet, § 45 EnWG i.V.m. den Ländergesetzen. Das Bundesmin. für Wirtschaft und Energie hat ne ausführliche Studie zur Frage anfertigen lassen. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/P…icationFile&v=6

    Entschädigung bei dir danach 25- 30 % vom Verkehrswert + Pauschale, wenn freiwillig zugestimmt wird. "Beim Amt" gibt's wahrscheinlich weniger. Nach der Rspr. gab´s ca. 20 %.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Stellungnahme durch die Landwirtschaftskammer einholen! Von denen werden Musterverträge ausgearbeitet und den Beteiligten zur Verfügung gestellt. Sollte seitens des Gerichts ein Pfleger für erforderlich gehalten werden, kann man auf die dortigen Juristen zurückgreifen bzw. Vorschläge einholen.

  • Zur Lage findet sich in der Regel der Passus, wonach die Leitung in der Mittelachse des Schutzstreifens liege. Hier nicht?

    Doch. Es befindet sich folgender Passus in der Eintragungsbewilligung: "Die Außengrenzen des Schutzstreifens werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt".

    Ich meinte mit Lage aber, dass ich nicht weiß, wo auf dem Grundstück sich der Schutzstreifen befinden soll. Oder ist dies für mich unerheblich?

    Ich hatte wie gesagt mit solchen Verträgen noch nie etwas zu tun. Die Bestellung eines Ergänzungspflegers scheidet aus, da ja kein Vertretungsausschluss gegeben ist.


    Hat jemand schonmal eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer eingeholt? Kann ich diese einfach schriftlich anfordern?

  • Man müsste schon noch etwas mehr Wissen, um genauer zu antworten. Prinzipiell muss man als Eigentümer Strom- und Gasleitungen zum Wohle der Allgemeinheit dulden und im GB eintragen lassen. Entweder man stimmt freiwillig zu oder wird (insoweit) enteignet, § 45 EnWG i.V.m. den Ländergesetzen. Das Bundesmin. für Wirtschaft und Energie hat ne ausführliche Studie zur Frage anfertigen lassen. https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/P…icationFile&v=6 Entschädigung bei dir danach 25- 30 % vom Verkehrswert + Pauschale, wenn freiwillig zugestimmt wird. "Beim Amt" gibt's wahrscheinlich weniger. Nach der Rspr. gab´s ca. 20 %.


    Also dürfte die gezahlte Entschädigung der Höhe nach ja angemessen sein.

  • Somit bestimmt sich die Lage des Schutzstreifens nach der Lage der Leitung und ist damit dem tatsächlichen Ausübungsbereich überlassen.

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  • Für mich klingt das nach einem ganz üblichen Vorgang. Wenn die Entschädigung stimmt, sehe ich keinen Grund, die Genehmigung nicht zu erteilen. Es sei denn, daß eine Bebaubarkeit des Ackers in der Zukunft (Umnutzung, Flächennutzungsplanänderung etc.) bereits heute absehbar ist. Das glaube ich aber nicht, da dann die Trassenführung sicher anders geplant worden wäre.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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