Rückübertragungsanspruch für einen Nichteigentümer?

  • Ursprünglich waren F. und M. Eigentümer zu einhalb. M. überträgt sein einhalb an F. Zu seinen Gunsten werden an diesem einhalb Anteil Rückübertragungsansprüche begründet und durch AV gesichert. Jetzt überträgt F. an S. Die AV zugunsten von M. wird durch M. zur Löschung bewilligt. Im Vertrag wird folgendes vereinbart: Die Rückforderungsrechte von M. werden vollständig aufgehoben. Anstelle dieser Rückforderungsrechte des M gegen die F an dem einhalb Anteil vereinbaren die Erschienenen das nachfolgende Rücktrittsrecht : M. und F. behalten sich jeweils das höchstpersönliche Recht vor, vom schuldrechtlichen Teil des Vertrages zurückzutreten wenn.... und die Rückauflassung des Vertragsgegenstandes an F zu verlangen. Für F eine Rückav einzutragen, kein Problem. Nun folgt im Vertrag: Der Rücktritt und das Verlangen auf Rückübertragung kann zunächst ausschließlich durch F geltend gemacht werden. Für den Fall, dass die Voraussetzungen vorliege und F. das Recht nicht ausübt und F von M hierzu gemahnt wird, steht das Recht auch M zu. Nach Vorversterben von F steht das Recht M zu. Bei einem Rücktritt von M steht diesem das Recht zu, die Rückübertragung auch an andere Personen zu verlangen. Zu Gunsten von M wird eine Rückauflassungsvormerkung bewilligt.

    Mein Problem ist, M. hat doch keinen Anspruch auf Rückübertragung. Er hat einen aufschiebend bedingten Anspruch auf Übertragung. Und so müsste auch die Vormerkung bewilligt werden. Oder sehe ich das zu eng?

  • "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsverschaffung für ..."
    Alles andere ("Rückauflassung", "Rückforderung", etc) ist m.E. sowieso nur Geschwafel und unbeachtlich.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • "Vormerkung zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eigentumsverschaffung für ..."
    Alles andere ("Rückauflassung", "Rückforderung", etc) ist m.E. sowieso nur Geschwafel und unbeachtlich.

    Die Unterscheidung ist nur kostenrechtlich relevant.

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