Für die Betroffene sollte eine Wohnung verkauft werden.
Kaufvertrag wurde beurkundet und dem Gericht zur Genehmigung eingereicht. Jetzt ist die
Betroffene verstorben (zwischen Einreichung Vertrag und meiner Genehmigung - die noch nicht erteilt ist).
Der Betreuer hat bereits Betreuerausweis und Vergütungsabrechnung bei Gericht
eingereicht. Was ist nun mit dem doch eigentlich noch abgeschlossenen Kaufvertrag. Es hängt
doch eigentlich nur an meiner Genehmigung. Muss ich das Ding noch genehmigen oder ist das jetzt hinfällig, da Sache der Erben als Rechtsnachfolger?
Wie verhalte ich mich da jetzt richtig? Kann mir da jemand einen praktischen Tipp geben?
Was ist mit Kaufvertrag wenn Betroffener vor Genehmigung verstirbt?
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Der Kaufvertrag bedarf der Genehmgiung der Erben. Die betreuungsgerichtliche Genehmigung kannst du nach dem Tod nicht mehr erteilen, da das Betreuungsverfahren beendet ist. Für den Käufer ist das natürlich eine ganz blöde Situation.
Stirbt der Betreute vor Erlass (…) des Genehmigungsbeschlusses, ist das Genehmigungsverfahren beendet. Die trotzdem aufgrund Unkenntnis des Gerichts erteilte Genehmigung ist wirkungslos bzw. der bereits erlassene Beschluss kann nicht mehr rechtskräftig und damit nicht mehr wirksam werden, eine Mitteilung nach § 1829 BGB führt daher keine Rechtswirkungen herbei. Das Wirksamwerden des Vertrages hängt von der Genehmigung der Erben des Betreuten ab.
(Münch, § 17. Vormundschaft, Pflegschaft, Betreuung Rn. 166 , beck-online) -
Kann mir da jemand einen praktischen Tipp geben?Wie beim Rechtlichen Betreuer fällt der Stift bzgl. dem Genehmigungsverfahren.
Der Betreuer übergibt an die Erben oder aber, wenn nicht vorhanden, wäre hier ein Grund eine Nachlasspflegschaft einzurichten und es bedarf dann der nachlassgerichtlichen Genehmigung.
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Ich denke, dass die Rechtslage im Fall des während des Genehmigungsverfahrens erfolgenden Versterbens des Betreuten seit dem Inkraftreten des FamFG im Forum schon gefühlte hundert Mal erörtert wurde.
Die Lösung erschließt sich stets über § 1829 Abs. 3 BGB.
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Die Lösung erschließt sich stets über § 1829 Abs. 3 BGB.
q.e.d.
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