Hallo zusammen,
ich habe folgenden Fall:
Termin ist anberaumt und kurz vorher stellt der Schuldner diverse Anträge
U. a. legt er Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO ein und begründet
dies damit, dass das Verkehrswertgutachten älter als 20 Monate ist und
sich seit dem der Verkehrswert gravierend geändert hat.
Der Schuldner rügt dies als Verfahrensfehler und weist darauf hin, dass
für die Entscheidung der Richter zuständig ist.
Da das Gutachten tatsächlich mehr als 20 Monate alt ist und ich dieses
Verfahren "geerbt" habe, habe ich den Zwangsversteigerungstermin
aufgehoben.
Des Weiteren hat er einen Antrag gem. § 769 Absatz 2 auf Einstellung
der Zwangsversteigerung mit und ohne Sicherheitsleistung gestellt.
Begründet wird dies damit, dass die Kündigung des Darlehens nicht
in rechtmäßiger Weise erfolgt ist.
Jetzt weiß ich nicht, wie ich mit der Vollstreckungserinnerung gem.
§ 766 ZPO hinsichtlich des Verkehrswertes umgehe.
Kann mir jemand helfen?
Die Anträge gem. § 769 Absatz 2 ZPO beabsichtige ich zurückzuweisen,
da keine Eilbedürftigkeit vorliegt. Der Termin ist ja aufgehoben.
Vielen Dank