Vollstreckungserinnerung gem. § 766 und Anträge gem. § 769 Absatz 2 ZPO

  • Hallo zusammen,

    ich habe folgenden Fall:

    Termin ist anberaumt und kurz vorher stellt der Schuldner diverse Anträge
    U. a. legt er Vollstreckungserinnerung gem. § 766 ZPO ein und begründet
    dies damit, dass das Verkehrswertgutachten älter als 20 Monate ist und
    sich seit dem der Verkehrswert gravierend geändert hat.
    Der Schuldner rügt dies als Verfahrensfehler und weist darauf hin, dass
    für die Entscheidung der Richter zuständig ist.
    Da das Gutachten tatsächlich mehr als 20 Monate alt ist und ich dieses
    Verfahren "geerbt" habe, habe ich den Zwangsversteigerungstermin
    aufgehoben.
    Des Weiteren hat er einen Antrag gem. § 769 Absatz 2 auf Einstellung
    der Zwangsversteigerung mit und ohne Sicherheitsleistung gestellt.
    Begründet wird dies damit, dass die Kündigung des Darlehens nicht
    in rechtmäßiger Weise erfolgt ist.
    Jetzt weiß ich nicht, wie ich mit der Vollstreckungserinnerung gem.
    § 766 ZPO hinsichtlich des Verkehrswertes umgehe.

    Kann mir jemand helfen?

    Die Anträge gem. § 769 Absatz 2 ZPO beabsichtige ich zurückzuweisen,
    da keine Eilbedürftigkeit vorliegt. Der Termin ist ja aufgehoben.

    Vielen Dank

  • …..
    Das Alter des Gutachtens spielt nur untergeordnete Rolle.
    Ist der Verkehrswert rechtskräftig festgesetzt ist dieser nicht mehr anfechtbar.
    ZV-Verfahren dauern halt länger, so dass dies überhaupt kein Grund für eine Anfechtung darstellt.

    Auch für 769 Abs.2 ZPO besteht überhaupt keine Grundlage.

    Hier will er Schuldner eine anfechtbare Entscheidung von Dir herausfordern, damit er mit einer sof. Beschwerde zum Landgericht kommt nur mit dem Ziel,
    dass der Termin aufgehoben wird....
    Mit ist es auch schon so passiert und ich habe den Termin tatsächlich ohne Akte gemacht.
    Sämtliche Beschlüsse ausdrucken, Titel da haben AO- und Beitrittsbeschlüsse...und dann funktioniert es auch....

    Du machst das schon...

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    1. Korinther 16,14

  • in solchen Fällen hebe ich die Termine wegen solcher Anträge in der Regel nicht so einfach auf. Ich weise dann im Termin und vorher die Beteiligten darauf hin, dass eine mögliche Zuschlagsentscheidung in einem gesonderten Termin erfolgen wird. Insbesondere wenn keine fundierten Gründe vorgetragen werden, halte ich so für alle Beteiligten (Gläubiger, falls keine weiteren Begründungen vorgetragen werden, Schuldner um ihm Zeit zur weiteren Begründung bzw. für Nachweise zu geben) alle Möglichkeiten offen. Das hat bisher immer funktioniert. Ich arbeite in solchen Fällen sehr gerne mit Zuschlagsaussetzungen.

    Die Einwendungen wegen dem zu alten Gutachten würde ich überlegen, ob das auch als Anregung für die Neubewertung des Grundstücks sein kann. Das lege ich meist entsprechend aus, weil der Verkehrswertbeschluss ja rechtskräftig für das Verfahren festgesetzt ist. Da müsste man dann prüfen, ob nach der Festsetzung bzw. nach dem Wertermittlungsstichtag Umstände eingetreten sind, die den Verkehrswert um mehr als 10 % nach oben oder unten ändern. Das muss dann aber der Schuldner glaubhaft und fundiert darlegen, dass derartige Änderungen eingetreten sind. Solche entscheide ich dann durch Beschluss, meist auch zusammen mit einer Zuschlagsentscheidung (wenn die noch offen ist) in einem Beschluss.

    Für eine Eilentscheidung der Einstellung durch das Versteigerungsgericht sehe ich nach den hier vorliegenden Informationen keinen Raum. Mit einer Zuschlagsaussetzung z.B. hättest du dem Schuldner auch genug Zeit gegeben, eine Entscheidung nach § 769 ZPO vom Prozessgericht zu erreichen. Ich glaube ich hab in meinen fast 10 Jahren in der K-Abteilung einmal eine solche Entscheidung ausgesprochen und das war wirklich ein absoluter Ausnahmefall. Die meisten Sachen lassen sich mit anderen verfahrensrechtlichen Mitteln erreichen...

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