Nochmals Erbschein bei zunächst nur bedingter Vorerbschaft?

  • Beide Eheleute 1920 geboren. 1970 stirbt mit 50 Jahren der Ehemann, 2020 stirbt mit 100 Jahren die Ehefrau.

    Sie haben zwei Töchter.

    Im ehegem. Testament von 1970 (kurz vor dem Tod des Mannes) steht: Bedingter Vorerbe der Überlebende, Nacherben die Töchter. Wenn der Überlebende wieder heiratet, erben gleich die Töchter.

    Der Erbschein von 1970 dokumentiert diese Bedingtheit. Die Frau hat nicht wieder geheiratet. Erbschein von 2020 sieht Töchter als Erben der Mutter vor.

    Für die Auseinanders. des väterl. Nachlasses braucht man wohl jetzt einen neuen Erbschein, weil jetzt die Bedingung nicht mehr eingetreten sein kann. Kann mir jemand eine Fundstelle dazu nennen?

    DESIRE IS THE HURDLE TO SALVATION AND TIES ONE TO SAMSARA

  • dazu braucht es keine Fundstelle- der Nacherbfall ist eingetreten (durch Tod der Vorerbin) , daher ist der Erbschein des Vorerben nicht mehr verwendbar und es ist ein Erbschein für die Nacherben zu beantragen, in dem steht.:

    ist der Ehemann durch den mit Tod der Vorerbin Agnes am 17.04.2020 eingetretenen Nacherbfall beerbt worden von Margot und Erika.


    Das Testament kann hier nicht helfen, da es den Nichteintritt der Bedingung nicht beinhalten kann.

  • Die Ausführungen meines Vorredners sind nicht zutreffend.

    Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, ist keine unbedingte Nacherbfolge angeordnet, die entweder mit dem Ableben oder mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eintritt, sondern lediglich eine bedingte Nacherbfolge, die ausschließlich mit der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eintritt.

    Nach dem Sachverhalt ist der Nacherbfall nicht eingetreten, weil die Bedingung für die angeordnete Nacherbfolge mangels Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten endgültig ausgefallen ist. Materiellrechtlich ist also rückwirkend klar, dass die überlebende Ehefrau zur alleinigen Vollerbin ihres Ehemannes berufen war. Dies bedeutet, dass sich der Nachlass des Ehemannes endgültig in der Hand der zur alleinigen Vollerbin berufenen überlebenden Ehefrau vereinigt hatte und daher keine Erbengemeinschaft für den Nachlass des Ehemannes, sondern lediglich eine Erbengemeinschaft nach der nachverstorbenen Ehefrau besteht.

    Ob man für die Regelung der erbrechtlichen Verhältnisse einen neuen Erbschein nach dem Ehemann benötigt, hängt davon ab, ob Grundbesitz vorhanden ist (dann ja, vgl. § 35 GBO) oder ob es aus anderen Gründen eines förmlichen Erbnachweises bedarf. Besteht der Nachlass der Ehefrau (der auch den Nachlass des Ehemannes beinhaltet) nur aus Geldvermögen, sehe ich kein Erbscheinserfordernis, weil alle Konten und Geldanlagen des Ehemannes (auch in Form früherer Gemeinschaftskonten) längst auf die Ehefrau umgeschrieben worden sein dürften und daher insoweit der Erbschein nach der Ehefrau genügt.

    Im Ergebnis sind ohnehin beide Töchter hälftig als erbrechtliche Rechtsnachfolger berufen, und zwar als hälftige Erben der Ehefrau, deren Nachlass auch den Nachlass des Ehemannes enthält. Wenn also aus rechtlichen Gründen kein neuer Erbschein nach dem Vater erforderlich ist, wäre die Beantragung eines solchen neuen Erbschein ein ebenso überflüssiges wie kostenträchtiges Privatvergnügen der beiden Erben, zwischen welchen die eingetretenen Erbfolgen überhaupt nicht streitig sind.

  • Oh , da war ich zu schnell mit lesen: keine auflösende Bedingung sondern eine Bedingung der Nacherbfolge- ausschlaggebend jedoch wäre, wie es im Erbschein genau steht, was also das NL-Gericht daraus gemacht hat und wie es formuliert wurde, denke dann werde ich mich Cromwell anschließen.

    @Uldis- was genau wurde in den Erbschein geschrieben?

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