Verjährung von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung

  • Eröffnung des Insolvenzverfahrens fand im Jahr 2017 statt.

    Schuldner fragt kurz vor der Regelverjährung zum 31. Dezember 2020 - zu Recht - an, ob denn die Anfechtungsansprüche gegen Herrn xy geltend gemacht wurden; dieser habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse genau gekannt. Der Sachverhalt war bisher nicht bekannt, hätte aber vielleicht mit intensiveren Recherchen in den Buchhaltungsunterlagen des Schuldners bekannt sei können.

    Anfechtungsgegner ist leider im Jahr 2019 verstorben. Das Nachlassgericht hat mir mitgeteilt, dass der Erbschein erst im Januar protokolliert wird und bis dahin zu den potentiellen Erben keine Auskunft gegeben wird.

    Gehe ich jetzt richtig in der Annahme, dass eine Verjährung der Ansprüche nicht eintritt, da der potentielle Anspruchsgegner (Erbe) ohne mein Verschulden unbekannt ist?

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Das ist nicht mein Beritt, aber ich glaube, dass Du so einfach nicht aus der Nummer herauskommst. Die Klage hätte vorher eingereicht werden können. Selbst wenn der Anfechtungsgegner verstorben ist und Erben unbekannt sind, wie sieht es mit der Bestellung eines Nachlasspflegers aus, siehe nur KG vom 02.08.2017, 19 W 102/17 m.w.N?

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Die Schiene mit der Unkenntnis von Anfechtungsanspruch und -gegner, die den Verjährungsbeginn verschieben würde (§ 199 Abs. 1 BGB), wäre mir zu heiß. Zumal der Schuldner als Zeuge für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung wegen seiner zu vermutenden Parteilichkeit nur bedingt brauchbar sein wird.

    Daher wie LFdC: Für den Fall der Unkenntnis der zu verklagenden Erben gibt es den § 1961 BGB in Verbindung mit dem von 45 erwähnten § 211 BGB. Vielleicht genügt ja der Antrag, um das Nachlassgericht zur Bekanntgabe der Erben zu bewegen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • § 211 BGB gewährt keine Hemmung, sondern nur eine sog. Ablaufhemmung. Das heißt, dass der Zeitpunkt der Erbschaftsannahme(n) irgendwann nach dem 30.06.2020 liegen müsste, um in den Anwendungsbereich der Norm zu fallen. Gegs müsste dies im Prozess nachweisen, wenn sie sich auf die Ablaufhemmung beruft. Aber bei einem Versterben schon im Jahr 2019 wird das ein Ritt auf der Rasierklinge...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Erneute Nachfrage beim Nachlassgericht? Bei mehreren Erben geht es um die zeitlich erste Annahme. Wenn ich das richtig in Erinnerung habe. Arg.: 2058 BGB -> Gesamtschuldklage. Lese ich an Heiligabend aber garantiert nicht nach. Schlüssige Annahme ggf. bereits durch den Erbscheinsantrag. Ob Gegs die Annahme nicht nur in Erfahrung bringen, sondern nachweisen muß, hängt davon ab. Klageerhebung: Ja; Einrede der Verjährung: Nein. Ansonsten wären es noch drei Arbeitstage bis zur Verjährung. Wenn man Silvester nicht einrechnet.

  • Die Frage lässt Dich offensichtlich sogar an den Feiertagen nicht zur Ruhe kommen; Gegs offenbar schon. ;)

    Allerdings kann ich auch dem zitierten BGH-Urteil keine klare Empfehlung für die Anspruchsverfolgung entnehmen. Dazu müsste doch zumindest ein Miterbe bekannt sein.

    Vielleicht offenbart sich ja Gegs noch zu fehlenden Details und wozu sie sich hat hinreißen lassen...

    Es wäre dumm zu versuchen, an Gesetzen des Lebens zu drehn. (Peter Cornelius in: Segel im Wind)

  • Die Frage lässt Dich offensichtlich sogar an den Feiertagen nicht zur Ruhe kommen; Gegs offenbar schon

    Ich habe in einer bekannten Quizshow gelernt, dass man bei Verwendung des Publikumsjokers vorab keine eigene Meinung / Vermutung äußern sollte. Das beeinflusst das Ergebnis.

    Die Schiene mit der Unkenntnis von Anfechtungsanspruch und -gegner, die den Verjährungsbeginn verschieben würde (§ 199 Abs. 1 BGB), wäre mir zu heiß. Zumal der Schuldner als Zeuge für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung wegen seiner zu vermutenden Parteilichkeit nur bedingt brauchbar sein wird

    Nun manche mögen es heiß. Ich habe die Anfrage des Schuldners aus Mitte Dezember 2020 schriftlich und er hat auch keine (familiären) Beziehungen zur Erbengemeinschaft. So sind wir zu dem Schluss gekommen sind, dass wir im Hinblick auf die derzeitige Krise (inkl. eines Virusfehlalarms am 23. Dezember) mit der fehlenden Kenntnis argumentieren werden. Der Rest wird sich dann im neuen Jahr ergeben.

    Ich danke Euch für die tatkräftige Unterstützung :dankescho und wünsche Euch einen guten Rutsch ins neue Jahr; hier liegt tatsächlich seit ein paar Tagen Schnee :eek:.

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  • Ich habe in einer bekannten Quizshow gelernt, dass man bei Verwendung des Publikumsjokers vorab keine eigene Meinung / Vermutung äußern sollte.

    Da Du Dich immer noch mit diesen Problemen herumschlägst, konntest Du bei dieser bekannten Quizshow den Jackpot wohl nicht knacken.

    Das beeinflusst das Ergebnis.

    So etwas nennt man Hysterese.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Da Du Dich immer noch mit diesen Problemen herumschlägst, konntest Du bei dieser bekannten Quizshow den Jackpot wohl nicht knacken.

    Na komm; mit der geballten Schwarmintelligenz des Forums bestimmt.

    Im Übrigen habe ich meiner Nichte erst neulich den Sinn nutzlosen Wissens erklärt.

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