Festsetzung Zinsen für bereits gezahlte RA-Kosten und Gerichtskosten

  • Hallo,

    ich brauche mal Hilfe bei folgendem Fall:
    Es ist ein Anerkenntnisurteil ergangen- die Kosten wurden dem Beklagten auferlegt. Mittlerweile wurde von der Klagepartei bestätigt, dass die beantragten RA-Kosten sowie die verauslagten Gerichtskosten durch die Beklagtenpartei gezahlt wurden.
    Es wird aber dennoch an der Festsetzung der beantragten 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz festgehalten.
    Ich bin grad ein wenig ratlos wie das jetzt gemacht wird.
    Die Zinsen sind nicht beziffert worden und ich selbst würde sie auch nicht errechnen. Ich würde eigentlich Schreiben "festgesetzt werden 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus Betrag X (RA-Kosten + Gerichtskosten) seit (Antragseingang KFA).."

    Kann man das so machen oder ist das alles total falsch?
    :gruebel:

    Danke für eure Hilfe!

  • Die Zinsen entstehen nur bis zur Zahlung. Du kannst also nur Zinsen vom Eingang des KFA bis zur Zahlung festsetzen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich habe dazu jetzt nicht recherchiert. Meiner Meinung nach dürfte es aber ausreichen, wenn der Zeitraum und der Betrag aus dem sich die Zinsen ermitteln, angegeben werden. Dann wäre nämlich klar bestimmbar welcher Betrag noch zu zahlen ist.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Ich hätte zu dieser Thematik auch eine Frage und zwar habe ich das gleiche "Problem", allerdings bei einem § 11 RVG Antrag. Zinsen und Zustellauslagen wollte ich jetzt festsetzen. Aber wird dieser Betrag dann wieder ab Antragseingang verzinst oder fällt eine Verzinsung ganz weg ? :)

    LG

  • Ich hätte zu dieser Thematik auch eine Frage und zwar habe ich das gleiche "Problem", allerdings bei einem § 11 RVG Antrag. Zinsen und Zustellauslagen wollte ich jetzt festsetzen. Aber wird dieser Betrag dann wieder ab Antragseingang verzinst oder fällt eine Verzinsung ganz weg ? :)

    LG

    Zinsen bekommen keine Zinsen. die zustellauslagen (bei § 11 RVG auf den Abs. 2 Satz 5 und 6 achten!!!) kommen in den "grundbetrag", aus dem die Zinsen berechnet werden ;)

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