Liebe Foristen,
ich würde mich über Meinungen zu folgendem Fall freuen:
Feb 2020 Erlass PfüB; zugrunde liegende Titel: Urteil 1, Urteil 2 und KFB 2;
bzgl. Urteil 1 erging durch das Prozeßgericht ein Beschluss, wonach bei Zahlung einer Sicherheitsleistung die ZV aus dem Urteil einstw. eingestellt wird. Nach Nachweis Zahlung der Sicherheitsleistung habe ich gem. § 775 Nr. 2 ZPO die ZV einstw. einhgestellt soweit die Vollstreckung aus dem Urteil 1 erfolgt. Nun wird vorgelegt Urteil 3 womit Urteil 1 aufgehoben wird. Schuldner beantragt nun "endgültige Einstellung" der ZV. Ich habe ihm geschrieben, dass gem. § 775 Nr. 1 eine Einstellung oder Beschränkung in Betracht käme und die Rechtsfolgen sich aus § 776 ergeben. Nun liegt mir das Urteil 3 in Ausfertigung rechtskräftig vor. M.E. muss ich nun von Amts wegen teilweise aufheben.
Einen teilweisen Aufhebungsbeschluss nach § 775 Nr. 1habe ich noch nie gemacht, die Formulierung bereitet mir Probleme:
Mache ich einen Beschluss, nach dem der Pfüb des AG …. vom …. gem. §§ 775 Nr. 1, 776 aufgehoben wird, soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil 1 vom … erfolgte?
Oder mache ich einen Beschluss, wonach die bereits erfolgten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus dem Pfüb vom … aufgehoben werden, soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil 1 erfolgte?
Oder ganz anders???
Würde den Beschluss erst mit RK wirksam werden lassen.
Bestehen Bedenken gegen eine teilweise Aufhebung?
Müssen Pfüb und Beschluss iwie verbunden werden?
Würdet ihr den Gläubiger zum Antrag / zum Vorhaben von Amts wegen anhören?
Weihnachtliche Grüße,
Maria