Wahl der Therapieformen

  • Guten Morgen,

    ich habe eine grundsätzliche Frage:
    Hat ein Betreuer - u. a. ausgestattet mit Gesundheitsfürsorge und Vermögensangelegenheiten - sich bzgl. der Wahl der Therapieformen an bestimmte Vorgaben zu halten? Also darf er z. B. nur die Therapien veranlassen, deren Wirksamkeit wissenschaftlich erwiesen ist?

    Ich habe zu dem Thema (also zu § 1837 BGB) viel recherchiert, aber nur die Entscheidung des OLG München gefunden (Beschluss vom 13. Juli 2009 – 33 Wx 005/09 –, juris). Leitsatz:
    "1. Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung). …"
    Aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 19.12.2011 (II-8 UF 220/10, 8 UF 220/10) ergibt sich (RN6 bei juris) im Grunde gleiches.

    Musstet Ihr Euch schon mal mit dieser Problematik befassen und verfügt über Erfahrung/Wissen zu dem Thema?
    Natürlich veranlasst mich ein konkreter Fall zu dieser Frage. Nur so viel: Betreuter kann sich nicht und daher auch keine Wünsche äußern (Wachkoma), verfügt über ein mittleres 6stelliges Vermögen, welches ihm in voller Höhe zur Verfügung steht und im Rahmen der Rechnungslegung sind mir hohe Ausgaben für „besondere Therapien“ aufgefallen. Nach Rücksprache mit dem Dez. kam die Sache in Bewegung… Nähere Details zu dem Fall möchte ich aus bestimmten Gründen hier nicht öffentlich bekannt geben, gern aber per PN falls es jmd interessiert.

    Vielen Dank!

  • Hat der Betreute vor seinem Unfall (?) auch schon auf Hokuspokus und Mumpitz gesetzt? Dann entspricht es sicherlich seinem Willen, dass dies auch weiterhin passiert.

    Wenn es keine schlechten Menschen gäbe, gäbe es keine guten Juristen.

    Charles Dickens (1812-70), engl. Schriftsteller

  • Ich hatte bisher nur Musiktherapie und Massagen bei Komapatienten, die aus dem Vermögen bezahlt wurden und da hatte ich keine Probleme damit.

  • Ich habe zu dem Thema (also zu § 1837 BGB) viel recherchiert, aber nur die Entscheidung des OLG München gefunden (Beschluss vom 13. Juli 2009 – 33 Wx 005/09 –, juris). Leitsatz:
    "1. Die Aufsicht des Vormundschaftsgerichts über den Betreuer ist auf eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit seines Handelns beschränkt. In Zweckmäßigkeitsfragen, die im Ermessen des Betreuers liegen, darf es nicht an seiner Stelle entscheiden (allg. Meinung). …"
    Aus der Entscheidung des OLG Hamm vom 19.12.2011 (II-8 UF 220/10, 8 UF 220/10) ergibt sich (RN6 bei juris) im Grunde gleiches.

    Die Entscheidungen sagen doch alles:

    Es ist nicht Aufgabe des Gerichts über die Zweckmäßigkeit einer Behandlung zu entscheiden.

    Und die Frage der Rechtmäßigkeit stellt sich nicht. Schließlich hat der Betreuer den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge. Und somit ist eine Entscheidung -wenn sie nicht gegen den beachtlichen Willen des Betroffenen getroffen wurde- auch rechtmäßig. Das Gericht ist nicht der "Überbetreuer"!


  • Und die Frage der Rechtmäßigkeit stellt sich nicht. Schließlich hat der Betreuer den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge. Und somit ist eine Entscheidung -wenn sie nicht gegen den beachtlichen Willen des Betroffenen getroffen wurde- auch rechtmäßig.

    Nicht ganz. Eine Entscheidung ist auch dann pflichtwidrig, wenn sie zwar nicht gegen den ausdrücklichen Willen des (nicht äußerungsfähigen) Betroffenen getroffen wurde, aber unzweifelhaft seinen Interessen zuwiderläuft.

    Sein Vermögen für erwiesenermaßen unwirksamen Hokuspokus auszugeben, dürfte nicht im Sinne des Betreuten sein. Bei Behandlungen, deren Erfolg unwahrscheinlich aber nicht auszuschließen ist, sieht das anders aus.

  • So sehe ich es auch, ich würde noch prüfen, ob finanzielle Verflechtungen auf Betreuerseite vorhanden sind, z.B. Ehefrau des Betreuers bietet die Leistung an, und ansonsten würde ich es grundsätzlich auf sich beruhen lassen. Die Betreuung führt der Betreuer.

  • So sehe ich es auch, ich würde noch prüfen, ob finanzielle Verflechtungen auf Betreuerseite vorhanden sind, z.B. Ehefrau des Betreuers bietet die Leistung an, und ansonsten würde ich es grundsätzlich auf sich beruhen lassen. Die Betreuung führt der Betreuer.

    Nein, finanzielle Verflechtungen dieser Art gibt es nicht.
    Die Sache auf sich beruhen lassen würde ich gern, es ist jetzt aber zu spät.

  • Die Sache auf sich beruhen lassen würde ich gern, es ist jetzt aber zu spät.

    Warum zu spät? Wenn du (ggfs. nach Sachverhaltsaufklärung) zu dem Ergebnis kommst, dass der Betreuer nicht pflichtwidrig handelt, ist eben nichts zu veranlassen.

    "Zu spät" war vielleicht falsch ausgedrückt. Mein zu Grunde liegender Anlass, nämlich die Rechnungslegung, ist erledigt. Ich habe den Prüfbericht erlassen, rechnerische Richtigkeit bescheinigt, sachliche auch - mit Ausnahme eben jener Therapien. Aber nicht, weil ich sie für Hokuspokus oder Mumpitz ansehe (meine ganz persönliche Meinung ist: wer heilt, hat recht), sondern weil ich nicht in der Lage bin zu beurteilen, ob Kosten und Nutzen im angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
    Außerhalb meines Zuständigkeitsbereichs geht die Sache allerdings noch weiter...
    Ihr habt mir auf jeden Fall mit Euern Antworten geholfen. :daumenrau

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