Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren

  • Der Antragsgegner hat zulässige Einwendungen (mangelnde Leistungsfähigkeit) erhoben. Das wurde den Antragstellerin mitgeteilt. Das Streitige Verfahren wurde nicht beantragt. Dem Antragsgegnernn wurde VKH bewilligt.
    Ist eine Kostenentscheidung dahingehend zu treffen, dass die minderjährigen Antragsteller die Kosten des Verfahrens zu tragen haben?

  • Ich habe idR immer Kostenaufhebung verbeschieden.

    Im Hinblick auf die Kostentragung ist meines Erachtens auf die Sicht ex ante der Antragsteller abzustellen: Hat es bei Antragstellung Sinn gemacht, den Antrag zu stellen (z. B. weil sich die Gegenseite trotz Aufforderungen nie gemeldet hat?) oder ging es nur darum, dem Antragsgegner bewusst ins Knie zu bohren und auf sein Lahmar***igkeit, pardon: Trägheit, zu bauen, obwohl vielleicht bekannt gewesen ist, dass bei ihm nichts zu holen ist.

    Daher habe ich erst einmal entschieden, dass die antragstellenden Kinder die Kosten tragen müssen, weil die Mutter falsche Angaben beim Beistand gemacht hat, nur um dem Antragsgegner Probleme zu bereiten. Den korrespondierenden VKH-Antrag für die Kinder habe ich mangels Erforderlichkeit des vUH-Verfahrens abgelehnt.

  • Das streitige Verfahren ist nicht beantragt worden. Nach § 255 Abs. 6 FamFG gilt der Antrag als zurückgenommen. Der AG-Vertreter hat ausdrücklich eine Kostenentscheidung beantragt. Eine Kostenentscheidung dürfte auch aufgrund der bewilligten VKH für den Antragsgegner nach § 269 IV ZPO notwendig sein.

  • Die Fiktion der Antragsrücknahme nach § 255 Abs. 6 FamFG gilt nur, wenn ein Teil anerkannt worden oder ein Teilfestsetzungsbeschluss ergangen ist. Hat der Antragsgegner hingegen komplette Leistungsunfähigkeit vorgetragen, greift diese Vorschrift nicht, sodass es an einer Antragsrücknahme fehlt. Damit ist auch § 269 ZPO nicht anwendbar.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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