Guten Abend, lieben Forumsmitglieder,
ich frage mich, ob ich den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vollziehen kann.
Mir liegt ein Kaufvertrag vor. Der Verkäufer befindet sich im Insolvenzverfahren, der Insolvenzverwalter handelt für diesen. Ist nachgewiesen.
Nun steht im Kaufvertrag, dass der Verkauf unter der aufschiebende Bedingung erfolgt, dass die Gläubiger nach § 160 Inso dem Verkauf zustimmen. Die Auflassung wird unbedingt erklärt, des Weiteren wird die Eintragung einer AV bewilligt und beantragt.
Ist dieser Anspruch vormerkungsfähig? Er ist ja schwebend unwirksam und von der Genehmigung der Gläubiger abhängig. Ist da nun die erforderliche rechtliche Bindung nach § 883 BGB gegeben?
Ich steh auf dem Schlauch.
Danke schön im Voraus!!!!!
Der Wackeldackel