Verkauf durch Insolvenzverwalter aufschiebend bedingt - vormerkungsfähiger Anspruch?

  • Guten Abend, lieben Forumsmitglieder,

    ich frage mich, ob ich den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung vollziehen kann.

    Mir liegt ein Kaufvertrag vor. Der Verkäufer befindet sich im Insolvenzverfahren, der Insolvenzverwalter handelt für diesen. Ist nachgewiesen.
    Nun steht im Kaufvertrag, dass der Verkauf unter der aufschiebende Bedingung erfolgt, dass die Gläubiger nach § 160 Inso dem Verkauf zustimmen. Die Auflassung wird unbedingt erklärt, des Weiteren wird die Eintragung einer AV bewilligt und beantragt.
    Ist dieser Anspruch vormerkungsfähig? Er ist ja schwebend unwirksam und von der Genehmigung der Gläubiger abhängig. Ist da nun die erforderliche rechtliche Bindung nach § 883 BGB gegeben?

    Ich steh auf dem Schlauch.

    Danke schön im Voraus!!!!!

    Der Wackeldackel

  • Wird so nicht gehen. Das Genehmigungserfordernis gilt nur im Innenverhältnis und stellt keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Anspruchs dar (164 InsO). Hier wird die Genehmigung aber für den Schuldner zur rechtsgeschäftlichen Wollensbedingung gemacht, die zu keiner Bindung führt.

  • Weshalb ist das eine Wollensbedingung, wenn die Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängig gemacht wird (selbst wenn dieses Zustimmungserfordernis kraft Gesetzes nicht extern wirkt)? Eine Wollensbedingung ist ja nur eine solche, deren Herbeiführung von der Willkür des Verpflichteten abhängt (BeckOGKA/Assmann, § 883 Rn. 66). Auch Schöner/Stöber Rn. 1489 stellt auf das "freie Belieben" ab. Das sehe ich hier aber nicht, weil die Zustimmung des Gläubigerausschusses doch nicht vom freien Belieben des Insolvenzverwalters abhängt.

  • Vielleicht wurde auch nur der Notar angewiesen, die Urkunde erst nach Mitteilung des IV ob der Zustimmung der GV zu vollziehen. Die Messe wäre somit schon gesungen ?:gruebel:

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • ... eines Dritten ...

    Darauf wird es ankommen. Der Insolvenzverwalter allein kann sich nicht mehr einseitig vom Vertrag lösen. Der Gläubigerausschuss ist aber kein unbeteiligter Dritter. Meiner Meinung nach wirken der Insolvenzverwalter und der Ausschuss gemeinsam auf Veräußererseite (§ 69 InsO).

    Was dem Ideal entspräche (Frege NZG 1999, 478, 483). Verwalter und Ausschuss können sich so bei der Lossagung von der Verpflichtung gegenseitig den Ball zuwerfen.

  • Vielleicht wurde auch nur der Notar angewiesen, die Urkunde erst nach Mitteilung des IV ob der Zustimmung der GV zu vollziehen. Die Messe wäre somit schon gesungen ?:gruebel:

    Oder der Notar hat die Idee z.B. von Wagner ZfIR 2009, 345. Da wird die Möglichkeit mit der aufschiebenden Bedingung erwähnt, aber eben nichts zur Vormerkung gesagt.

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