Wie handhabt Ihr die beantragte Terminsgebühr in FGG-Sachen (hier: Abstammung und elterliche Sorge), in denen mit Zustimmung aller Beteiligter kein Termin stattfand?
Terminsgebühr in FGG-Sachen ohne Termin
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Sofern es sich um ein Verfahren handelt, für das ein Termin vorgeschrieben ist, setze ich eine Terminsgebühr fest.
Vielleich hilft der Artikel weiter: NZFam 2020, 271 beck-online.Dort gibt es eine gute Übersicht bzgl. der Notwendigkeit von Terminen und der Entstehung "fiktiver Terminsgebühren".
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Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist nur in ZPO-Verfahren (§§ 112, 113 FamFG) anwendbar, nicht jedoch in FamFG-Verfahren, weil es in diesen keine mündliche Verhandlung, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 3104 Rn. 33, 34).
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Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist nur in ZPO-Verfahren (§§ 112, 113 FamFG) anwendbar, nicht jedoch in FamFG-Verfahren, weil es in diesen keine mündliche Verhandlung, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 3104 Rn. 33, 34).
Über den Verweis in § 113 Abs. 1 FamFG dürfte man jedoch in die ZPO und somit zum § 128 Abs. 2 ZPO kommen. Oder verstehe ich das falsch?
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Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist nur in ZPO-Verfahren (§§ 112, 113 FamFG) anwendbar, nicht jedoch in FamFG-Verfahren, weil es in diesen keine mündliche Verhandlung, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 3104 Rn. 33, 34).
Über den Verweis in § 113 Abs. 1 FamFG dürfte man jedoch in die ZPO und somit zum § 128 Abs. 2 ZPO kommen. Oder verstehe ich das falsch?
Nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 FamFG gelten die ZPO-Vorschriften nur in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG). Im Ausgangsfall geht es indessen um Abstammung und elterliche Sorge, sodass die ZPO-Vorschriften hier nicht zur Anwendung kommen.
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Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist nur in ZPO-Verfahren (§§ 112, 113 FamFG) anwendbar, nicht jedoch in FamFG-Verfahren, weil es in diesen keine mündliche Verhandlung, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 3104 Rn. 33, 34).
Über den Verweis in § 113 Abs. 1 FamFG dürfte man jedoch in die ZPO und somit zum § 128 Abs. 2 ZPO kommen. Oder verstehe ich das falsch?
Nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 FamFG gelten die ZPO-Vorschriften nur in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG). Im Ausgangsfall geht es indessen um Abstammung und elterliche Sorge, sodass die ZPO-Vorschriften hier nicht zur Anwendung kommen.
Denkfehler meinerseits
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Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ist nur in ZPO-Verfahren (§§ 112, 113 FamFG) anwendbar, nicht jedoch in FamFG-Verfahren, weil es in diesen keine mündliche Verhandlung, sondern nur Erörterungstermine und auch kein Einverständnis der Beteiligten mit einer schriftlichen Entscheidung gibt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 24. Aufl., VV 3104 Rn. 33, 34).
Über den Verweis in § 113 Abs. 1 FamFG dürfte man jedoch in die ZPO und somit zum § 128 Abs. 2 ZPO kommen. Oder verstehe ich das falsch?
Nach Maßgabe des § 113 Abs. 1 FamFG gelten die ZPO-Vorschriften nur in Ehesachen (§ 121 FamFG) und Familienstreitsachen (§ 112 FamFG). Im Ausgangsfall geht es indessen um Abstammung und elterliche Sorge, sodass die ZPO-Vorschriften hier nicht zur Anwendung kommen.
Denkfehler meinerseits
Kein Problem!
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OLG München, Beschluss vom 20. September 2019 – 11 WF 666/19 –
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