Umfang Beglaubigungsbefugnis § 4 BeglG RP

  • Hallo euch allen,

    folgendes Problem:

    Mein niedersächsischer Gläubiger (Privatperson) tritt Grundschulden an eine Bank im schönen Rheinland-Pfalz ab und lässt seine Unterschrift von einer Verbandsgemeinde dort (nicht am Sitz der Bank) beglaubigen. Grundsätzlich natürlich gem. BeglG RP möglich, aber nun wohnt der Herr halt nicht dort, sondern bei mir um die Ecke.
    Auf Kommentare zum pfälzischen Kommunalrecht kann ich leider nicht zugreifen, könnte mir daher bitte einer der südlichen Kollegen mitteilen, was ein Verstoß gegen § 4 BeglG RP für Folgen hat bzw. hätte?

    So einen Beglaubigungstourismus habe ich in meiner langjährigen Grundbuchtätigkeit zum ersten Mal...:gruebel:

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Zwei Gedanken dazu: Erstens ist das "nur" eine Sollvorschrift, was Verstöße dagegen sicher wieder nicht zur Unwirksamkeit führen läßt
    Zweitens gibt es neben dem Wohnsitz noch weitere Zuständigkeitsalternativen in der Vorschrift. Vielleicht trifft eine davon zu, so daß es gar nicht zu einem Verstoß kommt?

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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