Übungsfall - Unterschlagung

  • Hi, ich würde gerne wissen, ob ich den Gutachtenstil richtig mache bzw. ob ich die Aufgabe richtig gelöst hätte:

    Rechtspflegeanwärterin R ist mit ihrem Freund F unterwegs. Dieser sieht auf dem Bürgersteig auf einmal einen 50-Euro-Schein und hebt ihn auf. „Den können wir gut gebrauchen“, sagt F. R widerspricht: „Wir dürfen das Geld nicht behalten, du müsstest ihn im Fundbüro abgeben, sonst machst du dich nach § 246 I StGB der Unterschlagung strafbar.“
    „Streberin“, sagt F, „es ist niemand zu sehen, dem der Schein gehört. Den behalte ich.“

    Bewerten Sie gutachtlich, ob sich F nach § 246 I StGB strafbar gemacht hat!

    Anmerkung: Gehen Sie davon aus, dass eine mögliche Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

    Fraglich ist, ob sich F durch Behalten des 50-Euro-Scheins nach § 246 StGB der Unterschlagung strafbar gemacht hat.
    Nach § 246 Abs. 1 StGB wird bestraft, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet.

    Zunächst müsste es sich bei dem Geldschein um eine fremde bewegliche Sache handeln.
    Ein Geldschein ist eine bewegliche Sache und gehört dem F nicht.

    F hat sich den Schein durch Aufheben zugeeignet und will ihn behalten.

    F hat sich nach § 246 Abs. 1 StGB strafbar gemacht!

    Eigene Frage: Macht es einen Unterschied ob 50-Euro-Schein oder 5-Eur-Schein, also würde auch das Finden und Behalten von 5 Eur bestraft oder einer 2 Euro-Münze?
    Weil Google sagt: "Wenn Sie Geld gefunden haben und ab einem Wert von zehn Euro den Fund nicht melden, begehen Sie eine Fundunterschlagung gemäß § 246 Strafgesetzbuch (StGB)."
    Der 246 spricht aber nicht von 10 Eur oder einem Wert

    Vielen Dank im Voraus,

    S.

  • Ja, mach das wie WinterM sagt. Benutze das Prüfungsschema. Allerdings kann es sein, dass ihr an der Fachhochschule ein eigenes Prüfungsschema benuttzt. Finde das heraus und nutze dann dieses.

    Denke bitte an die Geringwärtigkeitsklause und dann ggf. an den Strafantrag.

    https://www.wiki-fuer-schutz-und-sicherheit.de/wiki/Diebstahl…wertiger_Sachen

    Ein Strafantrag kann erst wirksam gestellt werden, wenn ein Deliktsverdacht und ein Tatverdacht gegen eine konkrete Person vorliegt. Nur dann beginnt auch die 3 monatige Strafantragsfrist zu laufen.

    Hier wird der Gutachterstil für meine Begriffe recht gut und verständlich erklärt:
    https://www.youtube.com/watch?v=e2CDeUYgSf4

    Sei allerdings vorsichtig. Bei Sachen die offensichtlich nicht problematisch sind, fasse dich kurz oder stelle ggf. einfach fest. Beispiel: Der Geldschein ist ein körperlicher Gegenstand i. S. v. § 90 BGB und mithin eine Sache. Mehr würde ich zu diesem TBM nicht schreiben. Sonst wird dir die Zeit nicht reichen...

    Wo dann allerdings Probleme liegen, musst du in die Tiefe gehen. Möglicherweise wurde hier gerade mit 50€ die Obergrenze zur Geringwärtigkeit vorgegeben. Dort solltest du also ausholen und in die Tiefe gehen (relatives Strafantragsdelikt). Der SV ist wirklich ein sehr einfacher Sachverhalt und deshalb für den Anfang zum Üben gut geeignet.

    Allerdings musst du m.E. etwas mehr schreiben und subsumieren. Das ist zu kurz, was du jetzt geschrieben hast. Sieh dir mal das Video an und sprich in den Pausen den Gutachterstil selbst nach. Diese Art von Lernen gefällt mir gut. Leider hat es das zu meiner Zeit so noch nicht gegeben....

  • Danke an alle für eure Antworten. Ich kenne YouTube bisher nur für Katzenvideos und bin begeistert von den Links.

    Ein Schema hatten wir dafür noch nicht. Es ging bei dem Fall darum, Tatbestandsmerkmale und Rechtsfolge anhand eines interessanten Beispiels zu prüfen.
    Außerdem wollte man wohl den moralischen Wink an uns Anwärter geben, was die Wohlverhaltensklausel und Verhalten außerhalb der Dienstzeit angeht.

  • Prima, freund mich sehr, dass wir dir helfen konnten.

    Probiere mal an alte Klausuren ran zu kommen. Dann kannst du dich gezielt vorbereiten. Du schreibst dann weder zu wenig, noch zu viel.

    Strafrecht ist ja, soweit mir bekannt, nicht der Schwerpunkt eures Studiums.

    Alledings, wenn du weiter machen solltest, die Ausbildung zum Amtsanwalt, die ist wirklich richtig hart. Niemand vermutet das, dass das wirklich so in die Tiefe geht.

    Viel Erfolg!

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