KostRÄG 2021

  • Zur neuen Mindestgebühr KV 11101 und KV 11102 GNotKG:
    "Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €."

    Hier kam die Frage auf, ob dies jedes Jahr zu prüfen ist (die Texte im Judica-Kostenmodul sind so formuliert).

    Beispiel: Betreuung läuft bereits einige Jahre.
    Jahresgebühr wird im Januar erhoben.
    Betreuung wird im Februar aufgehoben oder Betreuter verstirbt.
    Gebühr muss auf die Mindestgebühr reduziert werden.

    Mir erscheint das abwegig, da die Gesamtdauer der Betreuung gemeint ist.

    Oder?

  • Das folgende ist aus dem Gesetzesentwurf, Stand Oktober 2020. Interessant ist, dass ursprünglich eine Festgebühr (?) von 50,00 € zur Rede stand:

    Die Jahresgebühr für Betreuungen ist durch das 2. KostRMoG deutlich erhöht und die Mindestgebühr von 50 Euro auf 200 Euro angehoben worden. Ist die Betreuung nur von kurzer Dauer, weil etwa die betroffene Person unmittelbar nach der Betreuerbestellung stirbt oder eine Vorsorgevollmacht existiert, kann die derzeitige Regelung zu unbilligen Ergebnissen führen, da mit der Anordnung der Maßnahme die Jahresgebühr in voller Höhe fällig wird. Dies hat in der Praxis vielfach zu nachvollziehbaren Akzeptanzproblemen bei den Kostenschuldnerinnen und Kostenschuldnern geführt.
    Mit der Jahresgebühr werden sämtliche Tätigkeiten des Gerichts im Betreuungsverfahren abgegolten. Erfahrungsgemäß ist bei kurzer Verfahrensdauer der Aufwand des Gerichts gegenüber dem Standardfall deutlich reduziert. Es erscheint daher sachgerecht und geboten, die Gebühr hier angemessen zu deckeln. Im Interesse einer einfachen Handhabbarkeit sollte dabei einer generalisierenden Betrachtung der Vorzug gegeben werden vor einer kleinteiligen Regelung, die unter Umständen mehr Einzelfallgerechtigkeit ermöglichen, aber den Aufwand für den Ansatz der Gebühr erhöhen würde. Vor diesem Hintergrund wird für die Fälle, in denen die Betreuung nicht länger als drei Monate dauert, eine Festgebühr von 50 Euro vorgeschlagen. Auch hier gilt, dass die Gebühr nur erhoben wird, wenn der Vermögensfreibetrag nach Vorbemerkung 1.1 Absatz 1 KV GNotKG überschritten ist.
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