Vergütungsbeschlüsse und Veröffentlichung

  • Wir sind gegen Jahresende quasi überschüttet worden mit gesetzlichen Änderungen im insolvenzrechtlichen Bereich:KostRÄG 2021, SanInsFoG und das Gesetz zur weiteren Verkürzung der RSB u.s.w.[FONT=&quot][/FONT]

    Mit dem SanInsFoG ist auch eine Änderung der InsVV erfolgt.

    Der Entwursgesetzgeber hat zum Thema der Veröffentlichung von Vergütungsentscheidungen eine Norm geplant, die die Quadratur des Kreises zwischen überkommer Rechtslage = die festgesetzte Beträge sind nicht zu veröffentlichen und BGH IX ZB65/16, demzufolge nicht die "Ergebnisse" aber der Rechenweg nebst Begründung desselben zu veröffentlichen seien.
    Dass diese Entscheidung letztlich eine Umgehung des ausdrücklichen Willens des Gesetzgebers bedeutet, bedarf wohl kaum einer Begründung.
    Dem Entwurfsgeber war diese Spannungslage offenbar bewusst, es gab 2 Möglichkeiten:Veröffentlichung der Beträge oder eine - geniale - wie im Entwurf vorgeshene Lösung:

    [FONT=&quot][/FONT] [FONT=&quot]Änderung des § 64:[/FONT]
    [FONT=&quot]Absatz2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Beschluss ist dem Verwalter, dem Schuldner und, wenn ein Gläubi-gerausschuss bestellt ist, den Mitgliedern des Ausschusses besonders zuzustel-len. Es ist sofort öffentlich bekanntzumachen, dass der Beschluss ergangen ist[/FONT]

    [FONT=&quot]und dass er in der Geschäftsstelle eingesehen werden und über das Gläubigerinformationssystem des Insolvenzverwalters nach §5 Absatz5 abgerufen werden kann, sofern ein solches für das Verfahren genutzt wird.“[/FONT]
    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Dem Absatz3 wird folgender Satz angefügt:„Abweichend von §569 Absatz1 der Zivilprozessordnung beträgt die Frist für die Einlegung der sofortigen Beschwerde vier Wochen. Sie beginnt mit der öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz2 Satz2. Ist der Verwalter zur Unterhaltung eines Gläubigerinformationssystems nach §5 Absatz5 Satz2 verpflichtet oder nutzt er ein solches für das Verfahren, beginnt die Beschwerdefrist nicht vor der Bereitstellung des Beschlusses in diesem System.

    Schade Schade, der Rechtsausschuss - offenbar bar jeden Gefühls für die Gewaltenteilung:

    [/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]
    [FONT=&quot]Der Ausschuss hat die Regelung zur Einschränkung der Veröffentlichung von Insolvenzverwaltervergütungsbeschlüssen überprüft. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Transparenz der mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Kosten gegenüber den Gläubigern von hoher Bedeutung ist. Denn das zentrale Ziel des Insolvenz-verfahrens ist die bestmögliche Gläubigerbefriedigung. Die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Insovenzverwaltervergütung schmälern die Insolvenzmasse, die an die Insolvenzgläubiger verteilt werden kann. Der Zugang der Gläubiger zu den Informationen über die Höhe der Insolvenzverwaltervergütung und die Möglichkeit, gegen fehlerhafte Vergütungsbeschlüsse ein Rechtsmittel einlegen, sollte daher nicht erschwert werden. Dies stellt die bisherige Fassung des § 64 InsO in der Auslegung durch den BGH sicher, wonach die Vergütungs-beschlüsse mit Ausnahme der festgesetzten Beträge im Wesentlichen vollständig zu veröffentlichen sind (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2017 – IX ZB 65/16). Bei ihr soll es bleiben[/FONT]

    [FONT=&quot] [/FONT]

    [FONT=&quot]Traurig traurig, aber mich berührt es ja nicht, da ich bei Normalverfahren keine Beschlüsse zu begründen pflege ja an sich nicht von der BGH-Judikatur betroffen bin.
    Aber ein nahezu sträfliches Versagen des Gesetzgebers qua Rechtsausschuss, welchem wohl nicht mehr so wirklich die Gewaltenteilung und ein zumindest ansatzweiser Gesichtspunkt des Gesetzespositivismus klar gewesen sein dürfte. Welch ein Scheitern der Gesetzgebung und der Grundsätze unseres Rechtswesens.........

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    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

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