TV + Nacherbschaft bei der GbR (Berichtigung und Verkauf)

  • Hallihallo :)

    nachdem mir vor ein paar Tagen bei einem anderen Thema hier geholfen wurde, schieße ich gleich die nächste Frage hinterher.

    In diesem Fall geht es um eine GbR, die sowohl das Grundbuch berichtigen lassen und eine Auflassungsvormerkung an ihrem Grundstück eintragen lassen möchte.
    Das Grundstück wurde an einen Dritten verkauft.

    Einer der Gesellschafter verstorben ist und ausseislich der vorgelegten Verfügungen v. T. w. von seiner (jetzigen) Ehefrau und seinem Sohn beerbt. Der Sohn ist bereits Gesellschafter.

    Ausweislich des Kaufvertrags ist im Gesellschaftsvertrag geregelt worden, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt wird und der Anteil im Wege der Sondererbfolge übergeht.

    Hinsichtlich des Sohnes hat der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet. Die Aufgabe des TV ist die Verwaltung des Erbteils des Sohnes und die Verwaltung des Gesellschafteranteils. Gleichzeitig hat er den Sohn als Vorerben eingesetzt.

    Nach allem, was ich in Literatur und Rechtsprechung gelesen habe, ist weder ein TV-Vermerk noch ein Nacherbenvermerk einzutragen, weil TV und Vor-/Nacherbschaft den Gesellschafteranteil, nicht jedoch die Verfügungsbefugnis der GbR über das Grundstück betrifft. Richtig?

    Was ich mich frage, brauche ich für die Grundbuchberichtigung den TV und wenn ja, weshalb? Bei der GBB wird doch auch nicht über einen Gesellschafteranteil verfügt, oder?

    Die Erben würde ich nicht in Erbengemeinschaft eintragen, sondern als "Einzelpersonen".

    Der Erbnachweis besteht aus mehreren Verfügungen. Eine davon ist ein gemeinschaftliches Testament mit der mutmaßlichen Exfrau des Erblassers. Mutmaßlich, weil hierzu nichts erklärt wurde und auch die späteren Verfügungen keinen Hinweis geben. Aber eine andere Erklärung kann es meines Erachtens nicht geben. Da in diesem gemeinsamen Testament nichts anderes vereinbart wurde, kann ich davonausgehen, dass das Testament aufgrund Scheidung gemäß § 2077 BGB unwirksam ist. Ned wahr?
    Edit: Laut Melderegister ist die Dame jedenfalls nicht verstorben.

    Hab ich notwendige Information vergessen? Ich stell die Frage jetzt einfach mal ein.
    Freu mich über kommende Beteiligung. :cup:

    Einmal editiert, zuletzt von Wackeldackel (1. Januar 2021 um 16:35)

  • Problematik des § 2077 BGB:

    Die Wirksamkeit aller späteren letztwilligen Verfügungen - also auch das Erbrecht von jetziger Ehefrau und Sohn und wohl auch die angeordnete TV - hängt davon ab, ob das mit der früheren Ehefrau errichtete gemeinschaftliche Testament unwirksam geworden ist. Es gibt bekanntlich divergierende Meinungen dazu, inwieweit das Grundbuchamt prüfen kann, ob ein anderer Wille der testierenden Eheleute anzunehmen ist.

    Eintragung der Erben als „normale“ Personen oder in Erbengemeinschaft:

    Das hängt davon ab, ob die Gesellschaft durch das Ableben des Gesellschafters aufgelöst ist oder nicht. Der nachzuweisende Inhalt des Gesellschaftsvertrags bildet hierfür eine zu prüfende Vorfrage.

    Zum Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags:

    Alleine dadurch, dass der Inhalt des Gesellschaftsvertrags im Kaufvertrag erwähnt wird, ist der Inhalt des Gesellschaftsvertrags noch nicht in ausreichender Weise nachgewiesen. Es muss daher vorlelegt werden: Entweder ein existenter schriftlicher Gesellschaftsvertrag, wobei m. E. zu Recht gefordert wird, dass die spätere Nichtänderung dieses Vertrags eidesstattlich versichert wird. Oder eine eidesstattliche Versicherung über den Inhalt eines lediglich mündlich geschlossenen Gesellschaftsvertrags. Zu den Einzelheiten und den divergierenden Auffassungen vgl. Bestelmeyer Rpfleger 2020, 626, 643 m. w. N.).

    Zum Erfordernis des Handelns des TV, falls die Erbfolge zugunsten jetziger Ehefrau und Sohn sowie die angeordnete TV zum Zuge kommt:

    Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und einer ihrer dort gebuchten Gesellschafter verstorben, kann (und muss) ein Testamentsvollstrecker für den oder die Erben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, weil die Buchposition des Gesellschafters allein nach erbrechtlichen Regelungen auf den oder die Erben übergeht (KG, Beschl. v. 15.09.2020, Az. 1 W 1340/20, FGPrax 2020, 251 = openJur 2020, 74005 = ZEV 2020, 712).

  • ...Zum Erfordernis des Handelns des TV, falls die Erbfolge zugunsten jetziger Ehefrau und Sohn sowie die angeordnete TV zum Zuge kommt:

    Ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen und einer ihrer dort gebuchten Gesellschafter verstorben, kann (und muss) ein Testamentsvollstrecker für den oder die Erben die Berichtigung des Grundbuchs bewilligen, weil die Buchposition des Gesellschafters allein nach erbrechtlichen Regelungen auf den oder die Erben übergeht (KG, Beschl. v. 15.09.2020, Az. 1 W 1340/20, FGPrax 2020, 251 = openJur 2020, 74005 = ZEV 2020, 712).

    Siehe dazu jetzt auch die Beschwerdeentscheidung des BGH, Leitsätze:

    1. Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags.

    2a. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld nach dem Tod eines Gesellschafters mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter gelöscht werden, ohne zuvor das Grundbuch zu berichtigen, muss die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 - V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 16 a.E.).

    2b. Der Nachweis der Zustimmungsbefugnis ist jedenfalls dann erbracht, wenn sich aus der in der Form des § 29 GBO eingereichten Zustimmungserklärung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Gesellschafter ergibt, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und besondere gesellschaftsvertragliche Abreden für den Todesfall nicht getroffen worden sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben bestehen; eidesstattlicher Versicherungen bedarf es nicht.

    BGH 5. Zivilsenat, Beschluss vom 10.02.2022, V ZB 87/20 = juris

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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