• Frage zu den Freibeträgen.

    Ich mache 2021 die Überprüfung und nehme die aktuellen Freibeträge (Bund).

    Nun ist die Partei der Meinung, dass ich die Freibeträge aus dem Jahr anrechnen muss, in dem bewilligt wurde?
    2020 waren die Freibeträge höher... andererseits ist die Bewilligung aus dem Jahr 2018? Bin verwirrt, oder habe ich was verpasst?

  • Kein Verwirrung, nur ein Meinungsstreit. :)

    Für die Beachtung der jeweils aktuellen Freibeträge v.A.w.:
    Im Rahmen einer von Amts wegen eingeleiteten Prüfung einer Abänderung wegen anderer Veränderungen sind hingegen auch zwischenzeitliche Änderungen der Freibeträge zu berücksichtigen
    (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2018 – 4 WF 29/18 –, Rn. 9, juris)

    Für die Beachtung der jeweils im Bewilligungsjahr geltenden Freibeträge v.A.w. und die Aktualisierung nur auf Antrag und auch nur dann, wenn sich dadurch Ratenfreiheit ergibt (was ja in 2020 und 2021 gerade des Pudels Kern sein dürfte):
    Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO sind auch für das Nachprüfungsverfahren grundsätzlich die Freibeträge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2019, 2 Ta 279/19
    (leider nicht veröffentlicht)

    Ergebnis: Es kommt drauf an. :)

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Kein Verwirrung, nur ein Meinungsstreit. :)

    Für die Beachtung der jeweils aktuellen Freibeträge v.A.w.:
    Im Rahmen einer von Amts wegen eingeleiteten Prüfung einer Abänderung wegen anderer Veränderungen sind hingegen auch zwischenzeitliche Änderungen der Freibeträge zu berücksichtigen
    (OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2018 – 4 WF 29/18 –, Rn. 9, juris)

    Für die Beachtung der jeweils im Bewilligungsjahr geltenden Freibeträge v.A.w. und die Aktualisierung nur auf Antrag und auch nur dann, wenn sich dadurch Ratenfreiheit ergibt (was ja in 2020 und 2021 gerade des Pudels Kern sein dürfte):
    Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO sind auch für das Nachprüfungsverfahren grundsätzlich die Freibeträge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2019, 2 Ta 279/19
    (leider nicht veröffentlicht)

    Ergebnis: Es kommt drauf an. :)

    einen leckeren Apfel als Dankeschön ;)

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