• Wie ich zu meiner großen Freude dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 entnehmen konnte, wurde der § 115 ZPO um folgenden Zusatz erweitert:

    Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Abs. 2 bis 4 SGB XII höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen.

    Ein neues Meisterwerk des Gesetzgebers. Ok, die Idee ist gut, aber wie soll ich das handhaben: Nehme ich 491 € und weise darauf hin, das andere Regelsätze glaubhaft zu machen sind ? Ermittle ich den Regelsatz von Amts wegen ? (ok, ich brauche dann zwar für eine PKH-Akte einen Tag, aber was soll es..)

    Oder wie jetzt...

    Wo unsere Fahne weht, ist es für jedes Schiff zu spät wir sind im Kampfe vereint. Gottes Feind und aller Welts Freund...

    Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
    http://www.youtube.com/watch?v=0M2mCKVoBrQ

    Einmal editiert, zuletzt von Störtebecker (4. Januar 2021 um 09:48) aus folgendem Grund: Die aktuelle Bekanntmachung erst später gesehen

  • Lässt Du Dir nicht ohnehin das Einkommen nachweisen; im Hartz-IV Bescheid sollte dere jeweilige Regelsatz angegeben sein.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Na, wenn ich den SGB-Bescheid habe ist es einfach.

    Aber ich ziehe den Freibetrag ja z.B. auch vom Erwerbseinkommen ab. Da muss ich dann wissen, ob ich die 491,00 € nehme, oder einen ggf. höheren Betrag, sofern der örtliche Freibetrag den Freibetrag Bund überschreitet.

  • Da gibt es nur drei verschiedene, musst Du mal bei Beck-online gucken.

    Infolgedessen enthält die Prozesskostenhilfebekanntmachung 2021 erstmals vier Betragsspalten: eine Spalte mit den Freibeträgen „Bund“, die – fast – bundesweit gelten, sowie drei weitere Spalten, die exklusiv für die Landkreise Fürstenfeldbruck/Starnberg, den Landkreis München und die Stadt München höhere Freibeträge festschreiben.

  • Yep, aber was ist, wenn eine andere Kommune über den bundesweiten Betrag erhöht ? Dann kann ich doch nicht den bundesweiten Betrag nehmen...

  • Stand gerade auch ein bisschen auf dem Schlauch, aber nacheinem erneuten Blick in die ZPO würde ich mich Frog anschließen.

    In § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO steht nämlich, dass das „Bundesministeriumbei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung“ die „maßgebenden Beträgenach […] und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt“ gibt. Wenn ich es alsorichtig verstehe, müsste eine Fortschreibung / Neufestsetzung (egal für welchen Wohnsitz) imBundesgesetzblatt bekanntgegeben werden?:gruebel:

  • Stand gerade auch ein bisschen auf dem Schlauch, aber nacheinem erneuten Blick in die ZPO würde ich mich Frog anschließen.

    In § 115 Abs. 1 Satz 6 ZPO steht nämlich, dass das „Bundesministeriumbei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung“ die „maßgebenden Beträgenach […] und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt“ gibt. Wenn ich es alsorichtig verstehe, müsste eine Fortschreibung / Neufestsetzung (egal für welchen Wohnsitz) imBundesgesetzblatt bekanntgegeben werden?:gruebel:

    Ja, wie bisher auch schon (nach  § 115 Abs. 1 Satz 5 ZPO).

  • Ich bin jetzt auch verwirrt, vor allem weil die neuen Beträge niedriger als die alten sind. Der Grundfreibetrag sinkt z.B. von 501 auf 491 €. Außerdem hatte ich im Hinterkopf, dass wegen höherer Sozialhilfesätze in einigen Städten/Gemeinden die PKH-Sätze bundesweit nach dem höchsten Satz zu berechnen sind? Und das hat uns in der Vergangenheit schon rückwirkende Erhöhungen beschert. Nach langer Sucher habe ich auch einen Link zu einem Thread aus 2012 ausgegraben: Da vor allem Beiträge 20 (S1 unten) und 23 (S2) von Störtebecker...

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?64720-Freibeträge-ab-dem-01-04-2012-und-in-63-ab-01-01-2013/page2&highlight=freibetr%C3%A4ge+pkh

    (sorry, aber ich kanns nicht schöner verlinken...)

    Daher hätte ich angenommen, dass wir jetzt gleich alle von den höchsten Sätzen ausgehen dürfen/müssen? :confused:

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Ich bin jetzt auch verwirrt, vor allem weil die neuen Beträge niedriger als die alten sind. Der Grundfreibetrag sinkt z.B. von 501 auf 491 €. Außerdem hatte ich im Hinterkopf, dass wegen höherer Sozialhilfesätze in einigen Städten/Gemeinden die PKH-Sätze bundesweit nach dem höchsten Satz zu berechnen sind? Und das hat uns in der Vergangenheit schon rückwirkende Erhöhungen beschert. Nach langer Sucher habe ich auch einen Link zu einem Thread aus 2012 ausgegraben: Da vor allem Beiträge 20 (S1 unten) und 23 (S2) von Störtebecker...

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?64720-Freibeträge-ab-dem-01-04-2012-und-in-63-ab-01-01-2013/page2&highlight=freibetr%C3%A4ge+pkh

    (sorry, aber ich kanns nicht schöner verlinken...)

    Daher hätte ich angenommen, dass wir jetzt gleich alle von den höchsten Sätzen ausgehen dürfen/müssen? :confused:

    Das ist nicht zutreffend.

    Im Text des § 115 ZPO wurde in den entsprechenden Passagen "des höchsten Regelsatzes" jeweils das Wort "höchsten" gestrichen und der Passus "vom Bund" eingefügt.

    Gegenüberstellung siehe hier: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al119509-0.htm

    Maßgebend sind also generell die für das Bundesgebiet geltenden Freibeträge, mit Ausnahme bestimmter Städte/Landkreise, die in der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt gesondert ausgewiesen wurden.

    In der Beschlussempfehlung vom 25.11.2020 (BT-Drucksache 19/24740) ist hierzu zu lesen:

    Zitat

    Der Ausschuss greift den Vorschlag des Bundesrates auf, dass künftig für die Freibeträge die am Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers geltenden Regelsätze maßgebend sein sollen. Es gelten dann die bundesweiten Regelbedarfssätze, es sei denn, am Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers gelten höhere Regelsätze.
    Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt alle jeweils maßgebenden Freibeträge bekannt.

  • Super, damit ist die Verwirrung beseitigt :daumenrau. Danke für die schnelle Antwort - bin heute schon mit den ganzen Änderungen in der Inso etwas überfordert, so dass ich hier nicht genauer nachgelesen hatte.;)

    quidquid agis prudenter agas et respice finem. (Was immer Du tust, tue klug und bedenke das Ende.) :akten

  • Du richtest dich doch nach der Tabelle zu § 115 ZPO. In der neuen Tabelle für 2021 sind die abweichenden Regelsätze für München etc. ausgewiesen. Ich gehe davon aus, dass andere Abweichungen nicht existieren.


    Das sehe ich auch so:
    Demnach nimmt jeder solange die Sätze die für den Bund festgelegt sind bis durch Veröffentlichung im BGBL für den eigenen Gerichtsbezirk ein anderer, höherer Satz veröffentlicht.

    Ein Hoch auf die Gerechtigkeit um ein paar Euro und nieder mit der einfachen Rechtsanwendung! :wechlach:

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Du richtest dich doch nach der Tabelle zu § 115 ZPO. In der neuen Tabelle für 2021 sind die abweichenden Regelsätze für München etc. ausgewiesen. Ich gehe davon aus, dass andere Abweichungen nicht existieren.


    Das sehe ich auch so:
    Demnach nimmt jeder solange die Sätze die für den Bund festgelegt sind bis durch Veröffentlichung im BGBL für den eigenen Gerichtsbezirk ein anderer, höherer Satz veröffentlicht.

    Ein Hoch auf die Gerechtigkeit um ein paar Euro und nieder mit der einfachen Rechtsanwendung! :wechlach:

    Außer die PKH-partei, wohnt in einem der Gebiete mit höherem Freibetrag. .... Das wird doch bestimmt regelmäßig übersehen werden. :cool:

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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