Tabelle zur Ratenberechnung PKH/VKH 2021

  • Ganz herzlichen Dank!

    Wie ist das mit den Freibeträgen bei der Überprüfung? Ich würde hier § 115 Abs. 1 S. 4 heranziehen und die"alten" Freibeträge nehmen. Kollegen sehen das anders, dieser Satzwürde sich nur auf die Bewilligung beziehen und nehmen bei der Überprüfung dieaktuellen Freibeträge. (Was ich auch nachvollziehen kann vom Sinn her.)

    Danke und viele Grüße

  • Ganz herzlichen Dank!

    Wie ist das mit den Freibeträgen bei der Überprüfung? Ich würde hier § 115 Abs. 1 S. 4 heranziehen und die "alten" Freibeträge nehmen. Kollegen sehen das anders, dieser Satz würde sich nur auf die Bewilligung beziehen und nehmen bei der Überprüfung die aktuellen Freibeträge. (Was ich auch nachvollziehen kann vom Sinn her.)

    Danke und viele Grüße

    Streitig. ;)

    Gegen eine automatische Berücksichtigung (entspricht also der von dir vertretenen Auffassung):
    Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO sind auch für das Nachprüfungsverfahren grundsätzlich die Freibeträge maßgeblich, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten, vgl. Landesarbeitsgericht Düsseldorf vom 02.08.2019, 2 Ta 279/19. Hier ist dann aber § 120 a Abs. 1 Nr. 2 ZPO im Auge zu behalten.

    Für eine automatische Berücksichtigung (entspricht Frogs Auffassung):
    Im Rahmen einer von Amts wegen eingeleiteten Prüfung einer Abänderung wegen anderer Veränderungen (als der Änderung von Freibeträgen) sind hingegen auch zwischenzeitliche Änderungen der Freibeträge zu berücksichtigen. Für die vom Beschwerdegericht als Tatsacheninstanz zu treffende Beschwerdeentscheidung bedeutet dies im Hinblick auf §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO, dass auch etwaige während des Beschwerdeverfahrens erfolgte Änderungen der maßgeblichen Freibeträge zu berücksichtigen sind, vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. September 2018 – 4 WF 29/18 –, Rn. 9, juris m.w.N.

    Ich persönlich ziehe die Frankfurter Meinung vor.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")

  • Vielen Dank für den Hinweis auf die Entscheidung. Wurde diese irgendwo veröffentlicht?

    Wie hat denn das LAG Düsseldorf seine Entscheidung begründet? Ich halte es für eher fernliegend, im Rahmen der PKH-Überprüfung quasi den Anstieg der Lebenshaltungskosten und daraus (meist) resultierende Erhöhung der Parteifreibeträge zu Lasten der PKH-Partei zu ignorieren.
    Insbesondere bei längeren Verfahren hätte ich damit erhebliche Probleme (z. B. Scheidungsverfahren mit ausgesetztem Versorgungsausgleich und damit z. B. Abschluss des Verfahrens erst nach 8-10 Jahren).

    (Vorteilhaft wäre die Anwendung der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf allenfalls, wenn die Bewilligung der PKH im Jahr 2020 erfolgte und die (erste) Überprüfung bereits 2021 vorgenommen wird.)

  • Ich gehe zu 100% bei frog mit.

    Alles andere widerspricht dem Sinn und Zweck von Sozialhilfe und das ist PKH ja auch. Die Bedürftigkeit ist nach den aktuellen Lebensumständen zu prüfen. Die Freibeträge sichern das Existenzminimum und das darf nie (!) gefährdet werden. Hier zuckt meine Hand schon zum GG :D

  • Vielen Dank für den Hinweis auf die Entscheidung. Wurde diese irgendwo veröffentlicht?

    Wie hat denn das LAG Düsseldorf seine Entscheidung begründet? Ich halte es für eher fernliegend, im Rahmen der PKH-Überprüfung quasi den Anstieg der Lebenshaltungskosten und daraus (meist) resultierende Erhöhung der Parteifreibeträge zu Lasten der PKH-Partei zu ignorieren.
    Insbesondere bei längeren Verfahren hätte ich damit erhebliche Probleme (z. B. Scheidungsverfahren mit ausgesetztem Versorgungsausgleich und damit z. B. Abschluss des Verfahrens erst nach 8-10 Jahren).

    (Vorteilhaft wäre die Anwendung der Rechtsprechung des LAG Düsseldorf allenfalls, wenn die Bewilligung der PKH im Jahr 2020 erfolgte und die (erste) Überprüfung bereits 2021 vorgenommen wird.)

    Zur Veröffentlichung: Leider nein, zumindest habe ich sie nicht bei Juris gefunden.
    Ich habe sie vor Ewigkeiten mal auf Papier in den Fingern gehabt und meine mich zu erinnern, dass das LAG sich auf den genauen Wortlaut gestürzt hat: "Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist." (§ 120 a Abs. 1 S. 2 ZPO)

    Das war eigentlich nur eine Fußnote in der Entscheidung, wohl weil der Rechtspfleger (wie du und ich) bei der Prüfung mit Rücksicht auf die steigenden Lebenshaltungskosten von Amts wegen zu den neuen Freibeträgen gegriffen hat. Dazu muss man aber auch sagen, dass arbeitsgerichtliche Verfahren regelmäßig sehr zügig beendet werden, über den Daumen gepeilt würde ich behaupten, die dauern meist nur einen Monat. Und dann findet sich ein neuer Job und der Rechtspfleger sitzt dir wenige Monate nach Verfahrensende mit der Nachprüfung im Nacken... kein Vergleich also zu Scheidungs- und Familiensachen etc.

    "Multiple exclamation marks", he went on, shaking his head, "are a sure sign of a diseased mind." (Sir Terry Pratchett, "Eric")


  • Zur Veröffentlichung: Leider nein, zumindest habe ich sie nicht bei Juris gefunden.
    Ich habe sie vor Ewigkeiten mal auf Papier in den Fingern gehabt und meine mich zu erinnern, dass das LAG sich auf den genauen Wortlaut gestürzt hat: "Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist." (§ 120 a Abs. 1 S. 2 ZPO)

    ...

    Der zitierte Satz steht m. E. nur im Gesetz, damit man nicht zu Beginn des Kalenderjahres wegen der Erhöhung der Freibeträge sämtliche PKH-Bewilligungen von Amts wegen neu rechnen muss. Dies soll eben nur auf Antrag der PKH-Partei geschehen und auch nur, wenn bei Ansatz der erhöhten Freibeträge die zuvor zu leistende monatliche Rate vollständig wegfällt.

  • Ich habe hier noch die speziellen Tabellen für München, Landkreis München, FFB/STA:
    LG

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