• Hallo,

    die Betreuer möchte ein Tagesgeldkonto als Unterkonto des Girokontos der Betreuten eröffnen. Dieses Konto ist Zinsfrei und ohne Gebühren.

    Sie beantragt dafür die betreuungsgerichtliche Genehmigung, da diese von der Bank verlangt wurde.

    Ich denke, dass es sich hierbei nicht um eine Geldanlage handelt, so dass eine Genehmigung nicht erforderlich sein dürfte.

    Gibt es andere Meinungen?

  • Ich sehe das auch wie ein Girokonto, das es ja auch so gesehen eigentlich ist. Also ist keine Genehmigung erforderlich.

    Eine Innengenehmigung ist nach § 1810 BGB auch für die Anlage von Geldern des Betroffenen auf einem Tagegeldkonto erforderlich. Insoweit handelt es sich nicht um ein mit einem Girokonto vergleichbares Konto, sondern um ein Sparkonto, vgl. BeckOGK/Fröschle, 1.10.2020, BGB § 1806 Rn. 6:

    "Auch hinterlegtes Geld (Buchgeld) ist Geld iSv § 1806, denn es steht dem Vormund ebenso zur jederzeitigen Verfügung wie Bargeld. Das gilt uneingeschränkt für Bankkonten, für die das Recht zur jederzeitigen Abhebung von Guthaben aus § 700 Abs. 1 S. 3, § 695 S. 1 nicht abbedungen ist, was auf Girokonten, aber auch auf Tagesgeldkonten zutrifft. Ist das Geld dagegen für einen bestimmten Zeitraum festgelegt oder hängt seine (freie) Verfügbarkeit von einer fristgebundenen Kündigung ab, erfüllt es wirtschaftlich nicht mehr die Funktion von Bargeld, sondern stellt bereits eine Form der Geldanlage dar."

  • Die bloße Eröffnung eines Tagesgeldkontos dürfte genehmigungsfrei sein. Erst die Überweisung/Anlage von Geld auf dem Konto ist genehmigungsbedürftig.

    Auch wenn ein Beamter schnell und unbürokratisch handelt, kann eine amtliche Tätigkeit vorliegen.
    (LG Bielefeld, Urteil vom 28. Januar 2003 – 2 O 634/02 –, juris)

    Ein Narr ist viel bemüht; des Weisen ganzes Tun,
    Das zehnmal edeler, ist Lieben, Schauen, Ruhn.
    Angelus Silesius (1624 - 1677)

  • Die bloße Eröffnung eines Tagesgeldkontos dürfte genehmigungsfrei sein. Erst die Überweisung/Anlage von Geld auf dem Konto ist genehmigungsbedürftig.

    Der Betreuer bedarf zur Anlage des Geldes der Genehmigung nach §§ 1908i, 1810 BGB und zur Umbuchung ggf. der Genehmigung nach §§ 1908i, 1812 BGB, sofern nicht Bargeld eingezahlt wird oder Genehmigungsfreiheit nach §§ 1908i, 1813 BGB besteht.

    Die erste Genehmigung ist eine Innen-, die zweite eine Außengenehmigung.

    Wenn das Tagesgeldkonto ein reines Guthabenkonto ist, bedarf die Einrichtung m.E. keiner Genehmigung.

  • Ich greife das Thema nochmal auf.

    Die Bank verlangt für die Abbuchung vom Tagesgeldkonto eine Genehmigung.

    Muss das Tagesgeldkonto vom nicht befreiten Betreuer versperrt werden, so dass eine Genehmigung erforderlich ist?

  • Das Genehmigungserfordernis nach § 1812 BGB hängt nicht davon ab, ob das Tagesgeldkonto i. S. des § 1809 BGB versperrt ist.

    In gewissen Konstellationen aber durchaus, siehe die möglichen Ausnahme von der Genehmigungspflicht Nr. 2 und 3 (2. Alt.) des § 1813 BGB. Liegt jedoch eine Versperrung des Kontos vor, besteht keine Ausnahme von der Genehmigungsfreiheit, § 1813 Abs. 2 S. 1 BGB.

    Ob man es versperren lässt (abhängig von der Höhe usw.), ist eine Frage des Einzelfalls.

    M. E. sollte dabei nicht auf den Einzelfall abgestellt werden. Aus meiner Sicht sind sämtliche mündelsichere Geldanlagen zu versperren (Ausnahme lediglich das Girokonto).

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