Grundschuldbestellung ok?

  • Im Grundbuch ist als Eigentümer eingetragen:

    1 X
    2 Y
    in BGB-Gesellschaft

    Jetzt bestellen X und Y eine Grundschuld. Weder aus dem Inhalt der Grundschuldbestellung noch aus der Unterschriftsbeglaubigung hierzu ergibt sich, dass X und Y als Gesellschafter der im Grundbuch eingetragenen BGB-Gesellschaft handeln.

    Ist das so Ok?


  • Ist das so Ok?

    Nein.
    Bewilligt hat hier nicht der Eigentümer, sondern zwei natürliche Personen.
    Dass diese zufälligerweise auch die Gesellschafter der Eigentümerin sind, ändert daran nichts.
    X und Y können ja auch Gesellschafter mehrerer GbR sein, da sollte schon klar sein, für wen gehandelt wird.

    Ist eine GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer der X ist, reicht es auch nicht aus, wenn X ohne Bezugnahme auf seine Geschäftsführereigenschaft handelt.

  • Das kommt davon, wenn man vor einer Unterschriftsbeglaubigung keine Grundbucheinsicht macht (oder man sie gemacht und die Dinge gleichwohl vermurkst hat).

    Ob man für sich selbst oder für einen anderen erklärt, ist nach meiner Ansicht keine Frage eines Schreibfehlers.

  • Das kommt davon, wenn man vor einer Unterschriftsbeglaubigung keine Grundbucheinsicht macht (oder man sie gemacht und die Dinge gleichwohl vermurkst hat).

    Ob man für sich selbst oder für einen anderen erklärt, ist nach meiner Ansicht keine Frage eines Schreibfehlers.

    Sollte der Notar die Urkunde entworfen oder überprüft haben (Kostenfolge: Gebühr wie bei Beurkundung, ohne Zwangsvollstreckungsunterwerfung bei Grundschuld also Gebührensatz 0,5) hat cromwell Recht.

    Wenn der Notar allerdings (aus Kostengründen selbstverständlich) nur beauftragt wird, zwei Unterschriften zu beglaubigen, macht er auch genau nur das.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Ist klar.

    Bei einer Grundschuldbestellung ist das aber wohl jedenfalls nicht die Regel.

    Aber nur, weil fast alle Gläubiger eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung wollen. Aber wenn nicht (*hust* "Auf diese Steine können Sie bauen!" *hust*), da kommen dann schonmal die Spezialisten an, die gelernt haben, dass man € 50.000,00 Grundschuld für rund 40 Euro beglaubigt bekommt (oder bei "Vollstreckungsverhinderern" auch mal Privatgrundschulden über € 500.000 für rund 85 Euro).

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das OLG Hamburg (13 W 17/10, nicht veröffentlicht) hat darin für zwei GS-Bewilligungen 2010 kein Problem gesehen. Aus den Gründen:
    Die Eintragungsbewilligungen sind von den Gesellschaftern für die GbR erklärt worden. Dass dies nicht ausdrücklich erfolgt ist, ist unerheblich. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB genügt es, wenn sich der Wille, eine Erklärung im fremden Namen abzugeben, aus den Umständen ergibt, so wie vorliegend aus den Urkunden iVm dem Grundbuch. Nach Ziffer 1 der Urkunden ist Sicherungsgeber der Eigentümer des im Grundbuch von ... verzeichneten Pfandobjekts. Im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die GbR. Die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter folgt aus §§ 714, 709 Abs. 1 BGB.

  • Wenn der Notar allerdings (aus Kostengründen selbstverständlich) nur beauftragt wird, zwei Unterschriften zu beglaubigen, macht er auch genau nur das.

    Dann verstehe ich aber den Erkenntnisgewinn des § 15 Abs. 3 GBO nicht.

    Der Notar soll nicht irgendwelchen Mist einreichen, muss dann aber trotzdem nicht prüfen, was er einreicht?

    Niemand versteht den Erkenntnisgewinn des § 15 Abs. 3 GBO.
    Der Notar muß prüfen, ob generell Eintragungsfähigkeit besteht. Das ist hier der Fall - Grundschulden kann man eintragen lassen, und die Bewillligung als solche schein ja auch in Ordnung zu sein. Es hat hier nur nicht der Eigentümer bewilligt. Das hätte der Notar nur durch Grundbucheinsicht feststellen können, er ist aber nicht verpflichtet, eine Grundbucheinsicht vorzunehmen (BR-Drs. 602/1/16, S. 15, 17, OLG Schleswig, 2 Wx 50/17). Die Prüfung der außerhalb der Registeranmeldung bzw. der für die Grundbucheintragung erforderlichen Erklärung liegenden Umstände ist ausschließlich Aufgabe des jeweiligen Gerichts, nicht des Notars.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

  • Das OLG Hamburg (13 W 17/10, nicht veröffentlicht) hat darin für zwei GS-Bewilligungen 2010 kein Problem gesehen. Aus den Gründen:
    Die Eintragungsbewilligungen sind von den Gesellschaftern für die GbR erklärt worden. Dass dies nicht ausdrücklich erfolgt ist, ist unerheblich. Nach § 164 Abs. 1 S. 2 BGB genügt es, wenn sich der Wille, eine Erklärung im fremden Namen abzugeben, aus den Umständen ergibt, so wie vorliegend aus den Urkunden iVm dem Grundbuch. Nach Ziffer 1 der Urkunden ist Sicherungsgeber der Eigentümer des im Grundbuch von ... verzeichneten Pfandobjekts. Im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist die GbR. Die Vertretungsberechtigung der Gesellschafter folgt aus §§ 714, 709 Abs. 1 BGB.

    Das ist der springende Punkt.

    Vgl. hier:

    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post599165

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!