Eröffnungsprotokoll NRW

  • Hallo zusammen,

    als Grundbuch-Rpfl wird mir als Nachweis einer Testamentsvollstreckung und Erbnachweis eine Eröffnungsniederschrift über mehrere Testamente vorgelegt.

    Das TV-Zeugnis hat AG B erteilt, die Eröffnungsniederschrift kommt vom AG A.
    Mir liegt vor die vom Amtsgericht B erteilte beglaubigte Abschrift des TV-Zeugnisses und der Eröffnungsniederschrift nebst Anlagen.
    Auf der Eröffnungsniederschrift des AG A ist der Name des Rechtspflegers (ohne Unterschrift), sowie ein nicht unterschriebener Beglaubigungsvermerk durch deinen UdG nebst elektronischem Siegel vorhanden.

    Ich denke, dass die ursprüngliche Beglaubigung durch das eröffnende AG A nicht vollständig ist, da die Unterschrift fehlt. Das elektronische Siegel macht mich jedoch stutzig. Gibt es für NRW irgendwelche Sondervorschriften, die das ohne Unterschrift ausreichen lassen?

    Der weitere Beglaubigungsvermerk vom AG B ist zwar vollständig, wenn aber eine unvollständige beglaubigte Abschrift beglaubigt wird, wird sie ja dadurch nicht vollständig...

    Seht ihr das auch so oder bin ich auf dem Holzweg?

    Besten Dank im Voraus

  • Eine beglaubigte Abschrift des TV-Zeugnisses reicht ohnehin nicht, weil insoweit eine Ausfertigung erforderlich ist. Und wenn die Ernennung des Testamentsvollstreckers auf einem notariellen Testament beruht (wovon ich ausgehe), wäre noch die Annahme des TV-Amtes nachzuweisen.

  • Sorry,

    es wurde die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung eingereicht.

    Das ganze wurde zusammen mit einem Kaufvertrag eingereicht, in dem der TV als solcher handelt. In diesem Fall ist doch die Annahme nicht gesondert nachzuweisen oder?

  • Ist niemand aus NRW da, der die obige Verfahrensweise (Beglaubigungsvermerk ohne Unterschrift, aber mit elektronischem Siegel) bestätigen kann? Hängt das vielleicht mit Forum Star zusammen?

    Das Siegel hat übrigens keine Nummer, so dass ohne Name und Unterschrift gar nicht nachvollzogen werden kann, wer das beglaubigt haben könnte, so dass ich eher zur Beanstandung tendieren würde.

  • NRW benutzt nicht ForumStar.


    http://www.jvv.nrw.de/anzeigeText.jsp?daten=815

    Zitat

    Beglaubigung von Abschriften

  • Sorry,

    es wurde die beglaubigte Abschrift der Ausfertigung eingereicht.

    Das ganze wurde zusammen mit einem Kaufvertrag eingereicht, in dem der TV als solcher handelt. In diesem Fall ist doch die Annahme nicht gesondert nachzuweisen oder?

    Eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung ist keine Ausfertigung.

  • Eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung ist keine Ausfertigung.

    Richtig.
    Hier hat aber die Ausfertigung des TV-Zeugnisses bei Beurkundung des Kaufvertrages vorgelegen. Der Notar hatte die Übereinstimmung der beglaubigten Abschrift mit der vorgelegten Ausfertigung bescheinigt (was laut Schöner/Stöber, RdNr. 3462 ausreicht.

    Aber entgegen meiner Annahme in #3 genügt die konkludente Amtsannahme nicht, so dass ich diese noch nachfordern muss.

  • Die Ansicht von Schöner/Stöber - die im Übrigen nicht die herrschende ist - verkennt den Unterschied zwischen Vertretungsmacht und Verfügungsbefugnis. Da es genügt, wenn die Vertretungsmacht im Zeitpunkt der Erklärung vorliegt, genügt es auch, eine beglaubigte Abschrift der Vollmachtsausfertigung vorzulegen. Bei der Verfügungsbefugnis verhält es sich jedoch anders, weil diese nicht nur im Zeitpunkt der Erklärung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs - also mit Grundbucheintragung - vorliegen muss. Also muss dem Grundbuchamt bis zum Vollzug der Eintragung auch eine Ausfertigung des TV-Zeugnisses vorliegen.

    Bei der Erbscheinsausfertigung verhält es sich übrigens genauso. Auch hier muss eine Ausfertigung und nicht lediglich eine beglaubigte Abschrift der Ausfertigung vorliegen.

  • Mmhh.

    Bei der Erbscheinsausfertigung ist mir das klar.
    Da werden ja bei Unrichtigkeit die Ausfertigungen eingezogen. Beim TV-Zeugnis jedoch nicht.
    Weitere Lektüre u.a. bei BeckOK GBO/Wilsch GBO § 35 Rn. 137-141 bestätigt jedoch deine (herrschende) Ansicht.

    Vorliegend habe ich ja laut Sachverhalt aber sowohl das TV-Zeugnis (nur in begl. Abschrift) als auch die Niederschrift über die Eröffnung nebst Testamenten. Nach den NRW-Verwaltungsvorschriften ist dort die Form gewahrt.

    Das heißt für mich, ich fordere entweder die Ausfertigung des TV-Zeugnisses oder den Nachweis über Annahmeerklärung in der notwendigen Form oder? Ich brauche nicht beides.
    Beim Nachweis durch TV-Zeugnis ist weder bei Schöner/Stöber noch im BeckOK GBO ein Amtsannahmenachweis gefordert (macht ja auch Sinn, da das TV-Zeugnis nur auf seinen Antrag hin erteilt wird)

  • Wir verlangen den Nachweis der Verfügungsbefugnis auf den ZP des Antragseingangs gemäß § 878 BGB und fordern den Notar daher auf, die Ausfertigung des TV-Zeugnisses zur Einsicht einzureichen oder aber eine begl. Abschrift, aus der hervorgeht, dass die Ausfertigung dem Notar am Tag des Antragseingangs (oder danach) vorgelegen hat (gleiche Verfahrensweise wie beim Inso-Verwalter.)

    Die Ausstellung des TV-Zeugnisses setzt die Annahme des Amtes voraus, ist daher nicht gesondert nachzuweisen.

    Das Testament als formgerechten Erbnachweis benötigst du doch nur, wenn die Erben (vor-)eingetragen werden müssen (der TV weist seine Befugnis ja durch das TV-Zeugnis aus). Dann fordern wir uns aber auch die Nachlassakten an.

  • Der Kaufvertrag beinhaltet eine Finanzierungsgrundschuld, daher ist die Voreintragung der Erben beantragt.

    Bei deiner Verfahrensweise zur begl. Abschrift müsste ja die Ausfertigung noch beim Notar vorliegen, dann könnte er diese auch gleich übersenden.
    Üblicherweise nimmt der TV die Ausfertigung aber wieder mit...

    Warum fordert ihr die NL-Akten an?
    Bundeslandübergreifend gestaltet sich das ja manchmal ein wenig schwierig...

  • Wir verlangen den Nachweis der Verfügungsbefugnis auf den ZP des Antragseingangs gemäß § 878 BGB und fordern den Notar daher auf, die Ausfertigung des TV-Zeugnisses zur Einsicht einzureichen oder aber eine begl. Abschrift, aus der hervorgeht, dass die Ausfertigung dem Notar am Tag des Antragseingangs (oder danach) vorgelegen hat (gleiche Verfahrensweise wie beim Inso-Verwalter.)

    Diese Verfahrensweise halte ich für gefährlich, denn sie setzt voraus, dass § 878 BGB auf den Wegfall des TV-Amtes entsprechend anwendbar ist, was zutreffenderweise zu verneinen ist.

    Im Übrigen besteht für diese Verfahrensweise überhaupt keine Veranlassung. Denn der Testamentsvollstrecker kann entweder mehrere Ausfertigungen des TV-Zeugnisses beantragen (und eine hiervon vorlegen) oder die eingereichte Ausfertigung wird ihm nach erfolgtem Grundbuchvollzug und nach Fertigung einer begl. Abschrift wieder zurückgegeben.

    Weshalb irgendwelche ungefährlichen Bauchaufschwünge, wenn sich das Problem in einfachster Weise aus der Welt schaffen lässt. Weshalb sollte sich ausgerechnet das Grundbuchamt diesen Schuh anziehen?

  • Der Kaufvertrag beinhaltet eine Finanzierungsgrundschuld, daher ist die Voreintragung der Erben beantragt.

    Bei deiner Verfahrensweise zur begl. Abschrift müsste ja die Ausfertigung noch beim Notar vorliegen, dann könnte er diese auch gleich übersenden.
    Üblicherweise nimmt der TV die Ausfertigung aber wieder mit...

    Warum fordert ihr die NL-Akten an?
    Bundeslandübergreifend gestaltet sich das ja manchmal ein wenig schwierig...

    Bei einer Verfügung des TV bedarf es keiner Voreintragung, weil die Beschränkung auf die Übertragung und Aufhebung von Rechten hier nicht gilt.

  • Bei einer Verfügung des TV bedarf es keiner Voreintragung, weil die Beschränkung auf die Übertragung und Aufhebung von Rechten hier nicht gilt.

    Danke. Das hätte ich jetzt so nicht auf dem Schirm gehabt, da der Notar den Antrag aber (eigentlich) immer stellt, muss ich mich damit ja nicht befassen.


  • Warum fordert ihr die NL-Akten an?

    "Wurde hier schon immer so gemacht" - aber im Ernst: Ist wohl umstritten, wird aber im Schöner/Stöber empfohlen (Rdnr. 789 mit entspr. Begründung), deswegen haben es "schon immer" alle Kollegen so gehandhabt. Da gefühlt 98% der Akten aus dem hiesigen Nachlassgericht kommen, ist das kein Problem. Und bei den wenigen auswärtigen Gerichten haben wir die Akten bisher tatsächlich immer anstandslos und schnell bekommen.


    Cromwell


    Zitat von Mata
    Wir verlangen den Nachweis der Verfügungsbefugnis auf den ZP des Antragseingangs gemäß § 878 BGB und fordern den Notar daher auf, die Ausfertigung des TV-Zeugnisses zur Einsicht einzureichen oder aber eine begl. Abschrift, aus der hervorgeht, dass die Ausfertigung dem Notar am Tag des Antragseingangs (oder danach) vorgelegen hat (gleiche Verfahrensweise wie beim Inso-Verwalter.




    Diese Verfahrensweise halte ich für gefährlich, denn sie setzt voraus, dass § 878 BGB auf den Wegfall des TV-Amtes entsprechend anwendbar ist, was zutreffenderweise zu verneinen ist.

    Danke, werden wir beim nächsten Mal prüfen/beachten; kommt aber hier auch selten vor, da zumindest das eigene Nachlassgericht immer gleich automatisch eine Ausfertigung auch an das Grundbuchamt schickt.

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