Es ist durchaus üblich, dass der Anfangszeitpunkt der dinglichen Grundschuldzinsen vor dem Datum der Eintragung der Grundschuld liegt. Der häufigste Fall ist wohl derjenige, dass die Grundschuld "ab heute", also ab dem Datum der Eintragungsbewilligung verzinslich ist.
Ich frage mich nun (und würde dies verneinen), ob es insoweit eine zeitliche "Rückwirkungsbegrenzung" gibt. Falls dies nicht der Fall ist, könnte man die Grundschuld nämlich z. B. auch schon zwei oder drei Jahre früher (im Verhältnis zum Tag der Eintragungsbewilligung oder auch im Verhältnis zum Tag der Eintragung der Grundschuld) verzinslich stellen. Dann hätte der Gläubiger von Anfang an gleich eine wesentlich höhere Sicherheit als den Nominalbetrag der Grundschuld und man könnte sich zum Zweck der Kostenersparnis mit einem wesentlich geringeren Nominalbetrag begnügen, obwohl der Kreditbetrag viel höher ist und sich aus aus dem Grundschuldnominalbetrag und den betreffenden dinglichen "früheren" Zinsen zusammensetzt. Wenn man diese "früheren" Zinsen entsprechend fällig stellt (etwa wie üblich in der Weise, dass diese Zinsen zusammen mit den ab Eintragung entstehenden dinglichen Zinsen erst am ersten Tag des auf die Eintragung der Grundschuld folgenden Jahres fällig sind), würde auch § 1159 BGB nicht gegen diese Lösung sprechen, weil es sich dann im Rechtssinne nicht um "rückständige" Zinsen handelt.
Ich sehe eigentlich nichts, was diesem "Trick" materiellrechtlich entgegen stünde.
Auch im Versteigerungsverfahren sollte dies keine Rolle spielen, weil es sich aufgrund der besagten Fälligkeitsregelung zunächst um laufende und nicht um rückständige Zinsen handelt. Diese früheren Zinsen fallen dann zwar nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG irgendwann aus der betreffenden Rangklasse heraus, aber dann sind sie schon durch die "späteren" Zinsen in der besagten Rangklasse ersetzt worden, die dann ihrerseits entweder laufende Zinsen oder rückständige Zinsen in der besagten Rangklasse sind.
Oder übersehe ich etwas?