Folgender Fall:
Der Käufer eines Grundstücks verstirbt vor seiner Eintragung als Eigentümer (eine Auflassungsvormerkung wurde eingetragen).
Er hatte auch schon eine Grundschuld bestellt, die noch nicht zur Eintragung dem Grundbuchamt vorgelegt wurde.
Jetzt wir der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung auf die Erben gestellt.
Gleichzeitig wird der Antrag auf Eintragung der o.a. Grundschuld gestellt.
Hier bestehen Zweifel, ob die Erben zumindest noch die 800er-Unterwerfung nochmals erklären müssen.
Wie seht Ihr das?
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