§ 800 ZP0-Unterwerfung: müssen die Erben diese neu erklären.

  • Folgender Fall:
    Der Käufer eines Grundstücks verstirbt vor seiner Eintragung als Eigentümer (eine Auflassungsvormerkung wurde eingetragen).
    Er hatte auch schon eine Grundschuld bestellt, die noch nicht zur Eintragung dem Grundbuchamt vorgelegt wurde.
    Jetzt wir der Antrag auf Eintragung der Eigentumsänderung auf die Erben gestellt.
    Gleichzeitig wird der Antrag auf Eintragung der o.a. Grundschuld gestellt.
    Hier bestehen Zweifel, ob die Erben zumindest noch die 800er-Unterwerfung nochmals erklären müssen.
    Wie seht Ihr das?

  • Ich sehe für ein erneutes Handeln der Erben keine Notwendigkeit, weil sie in sämtliche Rechtspositionen eintreten, die der Erblasser zu seinen Lebzeiten begründet hat. Und hierzu gehören auch die Wirkungen von vom Erblasser abgegebenen und noch nicht vollzogenen Erklärungen.

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