Gesonderte Pauschale i.S. von § 5a Absatz 1 Ziffer 2 VBVG

  • Die Betroffene besitzt eine Eigentumswohnung in Österreich, die in der Vergangenheit als (Ferien-) Domizil durch die Betroffene und ihren verstorbenen Ehemann genutzt wurde.

    Die Betroffene lebt nunmehr seit geraumer Zeit in Deutschland im Pflegeheim (Unterbringung). Die Mietwohnung in Deutschland wurde im Rahmen des Umzugs ins Pflegeheim gekündigt. Die Wohnung in Österreich steht -nach wie vor- leer und ist -nach wie vor- möbliert.

    Eine Veräußerung der Eigentumswohnung ist durch die Berufsbetreuerin bisher nicht beabsichtigt. Finanziell ist die Veräußerung ist -ebenso wie eine Vermietung- aus wirtschaftlichen Gründen nicht erforderlich.

    Die Berufsbetreuerin beantragt im Rahmen der Festsetzung ihrer Betreuervergütung einen gesonderte Pauschale i.S. von § 5a VBVG, da die Wohnung in Österreich nicht von der Betroffenen genutzt wird.

    Fällt eine Wohnung, die sich im Eigentum der Betroffenen befindet und bislang von ihr genutzt wurde -aber nicht an Dritte vermietet wird- unter den Wortlaut des § 5a Absatz 1 Ziffer 2 VBVG? :gruebel:

  • Ich würde sagen ja.
    Er muss trotzdem seine Rechte als Eigentümer geltend machen bzw. ihn als solchen vertreten, ob nun als Vermieter oder in der Auseinandersetzung mit den anderen Miteigentümern.
    Ich denke nicht, dass der Anteil an dem Grundstück maßgeblich sein sollte, als die Pauschale geschaffen wurde. :)

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